Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 71/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_71/2015

Urteil vom 29. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 17. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ meldete sich erstmals im März 1998 unter Hinweis auf
Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach
medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies die IV-Stelle des Kantons
Zürich das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. August 1998 ab.
Im Oktober 2005 meldete sich A.________ erneut bei der IV an. Wiederum leitete
die IV-Stelle Abklärungen in die Wege. Sie holte Auskünfte ein des Hausarztes
Dr. med. B.________, Facharzt Innere Medizin FMH, vom 17. Oktober 2005, des Dr.
med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt Klinik
D.________, vom 26. Oktober 2005 und der Rehaklinik E.________ vom 18. März
2005 (Austrittsbericht betreffend einen stationären Rehabilitationsaufenthalt
zwischen 7. Februar und 7. März 2005) und 15. November 2005 sowie eine
Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Dezember 2005.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2006 sprach sie A.________ ab 1. November 2004 eine
ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % zu. Am 3. Januar 2006
auferlegte sie A.________ im Rahmen der Schadenminderungspflicht die
Durchführung einer ambulanten oder stationären Pharmakotherapie.
Im Rahmen einer amtlichen Revision holte die IV-Stelle weitere Berichte des Dr.
med. C.________ vom 12. April 2007 sowie des Dr. med. B.________ vom 17. April
2007 ein und liess A.________ bei Dr. med. F.________, Facharzt FMH Psychiatrie
/Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 27. September 2007). Am 16.
November 2007 führte die IV-Stelle eine Abklärung bei der Versicherten zu Hause
durch (Bericht vom 21. November 2007). Nachdem A.________ im anschliessenden
Vorbescheidverfahren Einwände hatte erheben lassen, veranlasste die IV-Stelle
eine Begutachtung bei Dr. med. G.________, Orthopädische Chirurgie FMH
(Expertise vom 4. Juni 2008). Nach erneuter Stellungnahme des RAD vom 16.
August 2008 verfügte die IV-Stelle am 25. September 2008 die Rentenaufhebung.
Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. März 2010
in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur
weiteren Abklärung, namentlich der Kopfschmerzproblematik, an die IV-Stelle
zurückwies. Diese gab bei der medizinischen Gutachterstelle H.________ eine
polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag. Das Gutachten erging am 27. April
2011. Nachfragen der IV-Stelle beantwortete Dr. med. I.________, Rheumatologie
FMH, Chefarzt der medizinischen Gutachterstelle H.________, am 28. Juni 2011.
Die RAD-Ärztin nahm am 7. Juli 2011 Stellung. Im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens liess A.________ einen Bericht ihres behandelnden
Psychologen J.________ vom 11. November 2011 einreichen und Einwände erheben.
Am 30. August 2012 nahm der RAD erneut Stellung. Mit Verfügung vom 26. Februar
2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Dezember
2014 im Sinne der Erwägungen ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihr die
gesetzlichen Leistungen zu gewähren, namentlich sei ihr die IV-Rente auch nach
Februar 2013 zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig ist, ob das kantonale Gericht zu Recht eine revisionsrechtlich
erhebliche gesundheitliche Verbesserung zwischen der ursprünglichen Verfügung
vom 28. Juni 2006 und der Rentenaufhebung vom 26. Februar 2013 bejaht hat.
Anderweitige Veränderungen (namentlich im erwerblichen oder familiären Bereich)
wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus den
Akten.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen zur Rentenrevision (Art. 17
Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132), zum revisionsrechtlich massgebenden
Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) sowie zum Beweiswert und zur
Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;
125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche letztinstanzlich
nur eingeschränkt überprüfbar sind (E. 1 hievor). Gleiches gilt für die
konkrete Beweiswürdigung (nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, in SVR
2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]), bei welcher dem kantonalen Gericht ein
erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum
Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; Urteil 9C_1019/2012 vom 23. August
2013 E. 1.2.3). Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Beweiswürdigungsregeln (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) vom Bundesgericht
frei überprüfbare Rechtsfragen.

4. 
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, das Gutachten der medizinischen
Gutachterstelle H.________ habe lediglich den Stellenwert einer
versicherungsinternen Beurteilung, da die Auftragsvergabe nicht nach dem
Zufallsprinzip (BGE 137 V 210) erfolgt sei. Diese Rüge ist bereits deshalb
unbegründet, weil die entsprechende Auftragserteilung schon im Jahr 2010
erfolgt war, während die einschlägige bundesgerichtliche
Rechtsprechungsänderung erst vom 28. Juni 2011 datiert. Im Übrigen steht eine
Praxisänderung nicht per se dem Beweiswert der nach früherem Verfahrensstand
eingeholten Gutachten entgegen (BGE a.a.O. E. 6 S. 266).

5.

5.1. Das kantonale Gericht setzte sich ausführlich mit den teilweise
divergierenden medizinischen Beurteilungen auseinander und erwog, das Gutachten
der medizinischen Gutachterstelle H.________ sei grundsätzlich eine
zuverlässige Beurteilungsgrundlage. Es stellte fest, der das psychiatrische
Teilgutachten verfassende Psychiater, pract. med. K.________, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, habe lediglich noch die Kriterien für eine leichte
depressive Episode als erfüllt erachtet. Damit sei eine Zustandsverbesserung
belegt, zumal sowohl Dr. med. C.________ als auch die behandelnden Ärzte an der
Rehaklinik E.________ im Jahr 2005 übereinstimmend eine psychische Verbesserung
prognostiziert hätten und Dr. med. C.________ am 12. April 2007 ein schwaches,
aber merkliches Ansprechen auf die Behandlung beschrieben und eine weitere
Steigerung der Arbeitsfähigkeit als möglich erachtet habe. Die Vorinstanz
erwog, weil Rheumatologen oft mit psychosomatischen Beschwerden konfrontiert
seien, könne der Beurteilung des Dr. med. I.________, wonach eine psychische
Verbesserung eingetreten sei, der Beweiswert nicht unter Hinweis auf die
fachfremde Einschätzung abgesprochen werden. Dies gelte umso mehr, als sich Dr.
med. I.________ auf die Ausführungen des psychiatrischen Gutachtens stütze. Die
abweichenden Beurteilungen namentlich des Psychologen J.________ (visiert von
Dr. med. L.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH) vom 11. November 2011
vermöchten die Einschätzung der Ärzte der medizinischen Gutachterstelle
H.________ nicht in Zweifel zu ziehen.
In somatischer Hinsicht sei mit Blick auf die von Dr. med. M.________,
Neurologie FMH, im Teilgutachten der medizinischen Gutachterstelle H.________
vom 30. März 2011 diagnostizierte chronische Migräne mit sensibler und
visueller Aura von einer geringgradigen gesundheitlichen Verschlechterung
auszugehen, welche die Gutachter der medizinischen Gutachterstelle H.________
indes gebührend berücksichtigt hätten. Zusammenfassend sei davon auszugehen,
dass die psychische Verbesserung die somatische Verschlechterung mehr als
kompensiere, weshalb insgesamt von einer Verbesserung auszugehen und eine
massgebliche Sachverhaltsänderung ausgewiesen sei.

5.2. Die Versicherte bringt vor, das kantonale Gericht habe den
Untersuchungsgrundsatz und die Beweiswürdigungsregeln verletzt. Der Psychiater
K.________ sei weder zu einer gesundheitlichen Veränderung befragt worden noch
habe er sich dazu geäussert. Bereits deswegen hätte die Vorinstanz nicht auf
seine Beurteilung abstellen dürfen. Die Äusserung des Dr. med. I.________, es
sei wahrscheinlicher, dass sich das psychische Leiden gebessert habe, sei
fachfremd, beinhalte grosse Unsicherheiten und sei derart vage, dass daraus
eine gesundheitliche Verbesserung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
abgeleitet werden könne. Das kantonale Gericht habe die Anforderungen an den
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und die der Verwaltung
obliegende Beweislast für den Eintritt einer revisionsrechtlich relevanten
gesundheitlichen Verbesserung missachtet. Schliesslich habe das Gericht den
Bericht des Psychologen J.________ und des Dr. med. L.________ vom 11. November
2011, welcher sich entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen nicht lediglich
auf die subjektiven Angaben der Versicherten stütze, willkürlich und in
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gewürdigt.

6. 
Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte namentlich wegen einer
Somatisierungsstörung (ICD-10 F.45.1) und einer mittelgradigen depressiven
Episode (ICD-10 F32.1). Insbesondere gestützt auf die Beurteilung des Dr. med.
C.________ vom 21./26. Oktober 2005 und der Rehaklinik E.________ vom 18. März
und 15. November 2005 anerkannte die IV-Stelle nach Rücksprache mit dem RAD,
der am 20. Dezember 2005 zum Schluss gekommen war, "vorderhand" sei eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, im mit 70 % gewichteten
Erwerbsbereich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (im Aufgabenbereich liege
keine Einschränkung vor).

7. 
Dr. med. C.________ hielt am 12. April 2007 fest, die geklagten Beschwerden
unterschieden sich praktisch nicht von den am 26. Oktober 2005 festgehaltenen.
Die Schmerzintensität habe ein wenig nachgelassen (nunmehr auf einer Skala von
0-10 eher bei 8 als bei 9-10). Ebenfalls leicht nachgelassen hätten die
depressiven Symptome, sie erfüllten aber immer noch die Kriterien einer
mittelgradigen Depression. Eine Steigerung der antidepressiven Medikamentation
habe die Versicherte nicht vertragen. Sie komme aber regelmässig zu
therapeutischen Gesprächen und nehme ihre Termine pünktlich und zuverlässig
wahr. Sehr lobenswert sei, wie intensiv sie der Aufforderung nachkomme, sich
regelmässig zu bewegen, indem sie dreimal wöchentlich ein 1 bis 1,5-stündiges
Fitnessprogramm in einer physiotherapeutischen Praxis absolviere und täglich,
meist mit ihrem jüngsten Sohn, Spaziergänge unternehme. Es könne von einem
schwachen, aber doch merklichen Ansprechen auf die kombinierte Behandlung
ausgegangen werden. Trotz zähem Verlauf sei eine weitere Steigerung im
kommenden Jahr möglich, auch wenn fraglich sei, ob dies für ein Wiedererlangen
der Arbeitsfähigkeit reiche.
Hausarzt Dr. med. B.________ schrieb am 17. April 2007, im Grundzustand der
"arg geplagten Patientin [sei] überhaupt keine Veränderung oder Verbesserung
eingetreten".
Der das psychiatrische Gutachten vom 27. September 2007 verfassende Dr. med.
F.________ holte telefonische Auskünfte des Hausarztes Dr. med. B.________
sowie des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________ ein. Dr. med. B.________
gab am 24. September 2007 an, die Versicherte funktioniere "wahrscheinlich
besser als sie angibt". Sie leide schon; eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit sei
seiner Ansicht nach gerechtfertigt. Dr. med. C.________ teilte gleichentags
insbesondere mit, die Versicherte sei kaum beeinflussbar und einer
Psychotherapie nicht zugänglich. Sie gebe so viele Schmerzen und Beschwerden
an, dass er die Diagnose einer Somatisierungsstörung favorisiere. Dr. med.
F.________ kam zum Schluss, der Gesundheitszustand habe sich seit November 2004
wahrscheinlich nicht wesentlich verändert. Zumindest sage die Versicherte, dass
es ihr eher immer noch schlechter gehe. Immerhin habe sie in der
psychiatrischen Behandlung begonnen, innerfamiliäre Probleme anzusprechen. Er
diagnostizierte namentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10
F45.4) und eine Migräne-Erkrankung (wobei diese Beschwerdekomplexe sich
vermischten und in den Umkreis der Fibromyalgie gehörten) sowie -
wahrscheinlich begleitend im Rahmen der Schmerzstörung und der Stellenkündigung
2004 - eine depressive Verstimmung. Ob es sich um ein unabhängiges
Krankheitsbild im Sinne einer depressiven Episode (ICD-10 F32) handle, sei
schwierig zu beurteilen. Die von der Versicherten geschilderte praktisch
völlige Arbeitsunfähigkeit lasse sich aus psychiatrischer Sicht "so nicht ganz
nachvollziehen". Es lasse sich zumindest nicht ausschliessen, dass sich die
Situation soweit verbessert habe, dass aus psychiatrischer Sicht eine
Teilzeitarbeit wieder etwa zu 50 % zumutbar wäre.
Der das orthopädische Gutachten vom 4. Juni 2008 verfassende Dr. med.
G.________ diagnostizierte ein lumbospondylogenes und leichtes lumboradikuläres
Schmerzsyndrom links (seit 1998), migräneartige Kopfschmerzen (seit 1975),
einen Verdacht auf somatoformes Schmerzsyndrom (seit 2004) und eine Depression
(seit 2004). Objektive orthopädisch/rheumatologische Befunde fänden sich
wenige, aus dieser Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 70 bis 75 %. Im bisherigen, die Versicherte eindeutig
überfordernden Reinigungsdienst sei die Arbeitsfähigkeit aus rein
orthopädisch-rheumatologischen Gründen auf maximal 15 bis 20 % zu
veranschlagen.
Im Gutachten der medizinischen Gutachterstelle H.________ vom 27. April 2011
wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben:
Chronische Kopfschmerzen (Migräne mit möglicher Aura,
Spannungstypkopfschmerzen, Verdacht auf Analgetika induzierte Kopfschmerzen)
sowie eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom. In der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit sei die Versicherte nur 70 % arbeitsfähig, wobei vor allem
die neuropathologischen und weniger die psychopathologischen Befunde
limitierend seien. In einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit
schätzungsweise 80 %. Im Einzelnen hielt Dr. med. M.________ im Teilgutachten
vom 30. März 2011 fest, anhand der Akten sei der Verlauf der
Kopfschmerzsituation seit 2006 nicht beurteilbar. Die Versicherte berichte, in
den letzten drei Jahren habe sich die Situation "doch wahrscheinlich bzgl. der
Spannungstypkopfschmerzen akzentuiert". Seit der Behandlung im Zentrum
N.________ (ab Juni 2008) sei die Situation als in etwa unverändert zu
beurteilen. Dr. med. O.________, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und
Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, führte im Teilgutachten vom 18.
Januar 2011 aus, eine fassbare Progredienz der mässig ausgeprägten
degenerativen Veränderungen im Lumbalabschnitt habe ausgeschlossen werden
können. Auch sonst lägen klinisch keine gesicherten Befunde für ein
fortschreitendes Wirbelsäulenleiden vor, weshalb er aus rheumatologischer Sicht
eine weitere berufliche Dispensierung nicht rechtfertigen könne (sofern sich,
wie bereits 1998 vorgeschlagen, eine Anpassung für Extremsituation realisieren
lasse). Der Psychiater K.________ diagnostizierte mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom
(ICD-10 F32.0); die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode seien
nicht ausreichend oder genügend stark ausgeprägt. Der von Dr. med. F.________
dargelegte Psychostatus sei zu knapp gehalten, um einen Vergleich auf der
Symptomebene ziehen zu können. Da Dr. med. F.________ bezogen auf 2007 nicht
explizit einen Schweregrad festgelegt habe, könne nicht dargelegt werden, ob
und allenfalls wie stark seit 2007 eine Veränderung eingetreten sei. In der
bisherigen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 80 % (wobei ein beruflicher
Wiedereinstieg mit einem solchen Pensum wegen der langen Arbeitsabstinenz
unwahrscheinlich gelingen werde). Leichte Arbeiten ohne relevanten
Aufmerksamkeitsanspruch seien theoretisch zu 100 % möglich.
Auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle erklärte Dr. med. I.________ am 28.
Juni 2011, ob sich der Gesundheitszustand verbessert habe, sei nicht leicht zu
beantworten. Die von Dr. med. C.________ am 26. Oktober 2005 und 12. April 2007
gestellten Diagnosen könnten nicht (mehr) bestätigt werden. Es sei also
wahrscheinlicher, dass es sich um eine Besserung des psychischen Leidens
handle. Aus rheumatologisch/orthopädischer Sicht handle es sich eher um eine
andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Die neurologische Beurteilung
durch das Zentrum N.________ vom 16. Oktober 2008 habe im Ausmass der dort
attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden können. Nicht leicht
zu beantworten sei auch die Frage nach dem zeitlichen Verlauf. Sie (die Ärzte
der medizinischen Gutachterstelle H.________) gingen davon aus, der
Gesundheitszustand sei im Verfügungszeitpunkt vom 25. September 2008 in etwa
der gleiche gewesen wie anlässlich ihrer Begutachtung.
RAD-Ärztin P.________, Fachärztin für Innere Medizin FMH, teilte in ihrer
Stellungnahme vom 7. Juli 2011 die Beurteilung des Dr. med. I.________ und
hielt fest, "analog" Dr. med. I.________ sei zwar eine Besserung des
psychischen Leidens eingetreten, jedoch sei der Gesundheitszustand gegenüber
2008 unverändert. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht handle es sich um
eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts.

8. 

8.1. Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas
und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss
abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten,
mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene
Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substanziell verändert
haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur
angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht,
wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung
über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist
hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen,
welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung
des Schweregrades der Störungen geführt haben (Urteil 9C_418/2010 vom 29.
August 2011 E. 4.3, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81).

8.2. Je mehr medizinisches Ermessen bei der Stellung einer Diagnose und der
ärztlichen Einschätzung der Funktionseinschränkungen im Spiel ist, desto
wichtiger ist, den gutachterlichen Befund einer Veränderung auf möglichst
solide klinische Feststellungen, auf gutachterliche Verhaltensbeobachtungen und
anamnestische Daten zu stützen und diese Elemente in Beziehung zu den
medizinischen Vorakten und den dort gesetzten Anknüpfungstatsachen zu bringen.
Nur so kann dem Gutachten hinreichend zuverlässig entnommen werden, dass die in
den Schlussfolgerungen beschriebene Differenz nicht wesentlich einer
unterschiedlichen Wertung zuzuschreiben ist. Auf der anderen Seite darf die
Notwendigkeit, eine bloss andere Beurteilung nicht als Anlass einer materiellen
Revision gelten zu lassen, nicht dazu führen, dass die Anforderungen an den
Nachweis einer Veränderung so hoch angesetzt werden, dass die ursprüngliche
Festlegung praktisch perpetuiert wird. Dies gilt insbesondere für
psychiatrische Beurteilungen, bei denen praktisch immer ein Spielraum besteht,
innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig
und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Hier
können die Beurteilungen nicht immer lückenlos mit Tatsachenschilderungen
unterlegt werden. Bei einer stark ermessensgeprägten Einschätzung, die weniger
auf Messung und anderweitig normierter Feststellung als auf
interpretationsbedürftigen Befundtatsachen beruht, kann etwa eine
Auseinandersetzung mit der Genese des Gesundheitsschadens, den das
Krankheitsgeschehen unterhaltenden Faktoren, für den Nachweis einer
tatsächlichen Veränderung besondere Bedeutung erlangen (bereits zitiertes
Urteil 9C_418/2010 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).

9. 

9.1. Die Ärzte bekundeten nach den Gesagten (vorangehende E. 7) erhebliche Mühe
in der Beurteilung, ob sich seit der Rentenzusprache im Jahr 2006 eine
gesundheitliche Verbesserung eingestellt hatte. Namentlich hielt der Psychiater
K.________ im Teilgutachten der medizinischen Gutachterstelle H.________ vom
21. Februar 2011 fest, er könne nicht beurteilen, "ob und wenn ja wie stark
eine Veränderung seit 2007 stattgefunden haben könnte". Zum einen sei der von
Dr. med. F.________ im Jahr 2004 erhobene Psychostatus für einen Vergleich auf
der Symptomebene zu knapp. Zum andern habe sich Dr. med. F.________ im Jahr
2007 nicht auf einen Schweregrad festgelegt. Hausarzt Dr. med. B.________
konnte bis April 2007 "überhaupt keine Veränderung" feststellen (Bericht vom
17. April 2007). Ob die Antwort des Dr. med. I.________ vom 28. Juni 2011, eine
Besserung des psychischen Leidens sei "wahrscheinlicher", mangels fachlicher
Spezialisierung dieses Arztes im psychiatrischen Bereich unbeachtlich ist, kann
offen bleiben. Immerhin darf aus der vom Befund des Dr. med. C.________
(mittelgradige depressive Epiosde [ICD-10 F32.1], nebst einer
Somatisierungsstörung [ICD-10 F45.0]) abweichenden diagnostischen Einordnung
des Psychiaters K.________ (leichte depressive Episode ohne somatisches
Syndrom; ICD-0 F32.0) allein nicht auf eine erhebliche gesundheitliche
Veränderung geschlossen werden (z.B. Urteil 8C_29/2014 vom 25. Juni 2014 E.
3.3). Im Übrigen ging Dr. med. I.________ abschliessend von einem im Vergleich
zu September 2008 "in etwa" identischen Gesundheitszustand aus. Die RAD-Ärztin
teilte am 7. Juli 2011 diese Einschätzung.

9.2. Auch den sonstigen Akten lässt sich nicht entnehmen, welche konkreten
Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit sich seit Juni 2006 verbessert und überwiegend
wahrscheinlich (die blosse Möglichkeit einer tatsächlichen Verbesserung genügt
nicht; Urteile 9C_631/2012 vom 7. Dezember 2012, 8C_959/2012 vom 3. April 2013
E. 2.4 und 8C_373/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 5.1) zu einer Steigerung der
verwertbaren Leistungsfähigkeit geführt haben könnten. Insbesondere fehlen
sowohl klinische Feststellungen als auch gutachterliche
Verhaltensbeobachtungen, die eine derartige substanzielle Veränderung zu
plausibilisieren vermöchten. Die Versicherte präsentierte sich sowohl
anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. F.________ als auch in der Exploration
durch Dr. med. K.________ in ähnlichem Zustand, brach häufig in Tränen aus und
schilderte einen in etwa gleich gebliebenen Tagesablauf (sie verbringe den Tag,
abgesehen von auswärtigen Therapieterminen, im Wesentlichen [allein] zu Hause,
könne nur leichte Hausarbeiten verrichten und benötige ansonsten die Hilfe
ihrer Familie). Auch auf eine Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung,
welche revisionsrechtlich erheblich sein kann, soweit sie zu einer Veränderung
der gesundheitlichen Auswirkungen auf den Arbeits- oder Aufgabenbereich führt
(z.B. Urteil 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis), fehlen jegliche
Anhaltspunkte. Dass psychische Störungen leichter bis höchstens mittelschwerer
Art als therapeutisch angehbar gelten (bereits zitiertes Urteil 9C_418/2010 E.
5.3.4), fällt hier ebenfalls nicht ins Gewicht, nachdem seit Jahren
unterschiedliche Therapieansätze verfolgt wurden, ohne dass sich - trotz guter
Kooperation im Bereich der körperlichen Aktivitäten (vorangehende E. 7) - eine
relevante Verbesserung eingestellt hätte, und die Unverträglichkeit gegenüber
verschiedenen Medikamenten ärztlicherseits nie in Frage gestellt worden war.

9.3. Zusammenfassend ist eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 30 % auf
(schätzungsweise) 80 % zwischen 28. Juni 2006 und 26. Februar 2013 beweismässig
nicht ausreichend abgestützt. Fehlt es an einer überwiegend wahrscheinlichen
anspruchserheblichen Änderung des Sachverhalts, bleibt es nach dem Grundsatz
der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand. Die vorinstanzliche
Schlussfolgerung, eine revisionsbegründende Verbesserung des
Gesundheitszustandes sei ausgewiesen, verletzt Bundesrecht.

9.4. Die Voraussetzungen einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. hiezu
Urteil 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, in: SVR 2014 IV Nr. 39 S.
137) sind ebenfalls nicht erfüllt. Die seinerzeitige Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente kann nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden. Es
bleibt somit beim bisherigen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin.

10. 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegenden,
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu
(Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2014 und die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Zürich vom 26. Februar 2013 werden aufgehoben und es wird festgestellt,
dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
hat.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. September 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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