Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 715/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_715/2015

Urteil vom 28. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Arcosana AG, Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.
August 2015.

Nach Einsicht
in die (dem Bundesgericht vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern
zuständigkeitshalber weitergeleitete) Beschwerde vom 27. September 2015
(Poststempel) gegen den Entscheid vom 25. August 2015, mit welchem das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
den Nichteintretensentscheid der Arcosana AG vom 23. Juli 2015 bestätigte,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann,
inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (insbesondere jene
zur Urheberschaft des Einspracheentscheides, zu welcher sich der
Beschwerdeführer allein und lediglich durch Wiederholung des im kantonalen
Verfahren Vorgebrachten [vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.]
äussert) qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar,
willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die
darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass der Beschwerdeführer neu sinngemäss die Wiederherstellung der
Einsprachefrist beantragt mit der Begründung, er sei krankheitsbedingt nicht in
der Lage gewesen, rechtzeitig gegen die Verfügung der Arcosana AG vom 4. Mai
2015 Einsprache zu erheben, wobei er zum Beweis verschiedene ärztliche Atteste
und einen Auszug aus einem Spital-Austrittsbericht einreicht,
dass der Beschwerdeführer mit der Geltendmachung einer unverschuldeten
Versäumnis der Einsprachefrist nicht bis vor Bundesgericht hätte zuwarten
dürfen (vgl. Art. 41 ATSG) und seinen Antrag auf im letztinstanzlichen
Verfahren unzulässige neue Tatsachen und Beweismittel stützt (Art. 99 Abs. 1
BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie
Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Oktober 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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