Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 714/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_714/2015

Urteil vom 29. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 24. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1973 geborene A.________ meldete sich im August 2008 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn sprach ihr erstmals mit Verfügungen vom 28. Juni und 19. Juli 2010
eine ganze Invalidenrente und eine Kinderrente ab 1. März 2009 zu. Dagegen
führte die GastroSocial Pensionskasse, bei der A.________ für die berufliche
Vorsorge versichert war, Beschwerde, welche das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn mit Rückweisungsentscheid vom 8. Juni 2011 teilweise
guthiess. Die Rentenzahlungen wurden auf Ende Oktober 2011 eingestellt. Nach
weiteren Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die
IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 20. Mai 2014 eine ganze, vom 1.
März bis 30. November 2009 befristete Invalidenrente zu und verneinte einen
Anspruch auf berufliche Massnahmen. Zudem verpflichtete sie A.________, zu viel
ausgerichtete Renten im Betrag von Fr. 45'142.60 und Fr. 7'237.40, d.h.
insgesamt Fr. 52'380.- zurückzuerstatten.

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die dagegen erhobene
Beschwerde der A.________ in dem Sinne teilweise gut, als es ihr eine ganze
Invalidenrente vom 1. März 2009 bis 30. September 2010 zusprach, die
Rückforderungsverfügung betreffend die Leistungen von Dezember 2009 bis März
2010 aufhob und die Rückforderungsverfügung betreffend Leistungen von April
2010 bis Oktober 2011 dahingehend abänderte, dass die Versicherte der IV-Stelle
für die Zeit von Oktober 2010 bis Oktober 2011 unrechtmässig bezogene Renten im
Betrag von Fr. 29'780.- zurückzuerstatten hat (Entscheid vom 24. August 2015).

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit folgenden Rechtsbegehren:

"1. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. August
2015 sei aufzuheben.

2. a) Es seien der Beschwerdeführerin ab wann rechtens, spätestens jedoch mit
Wirkung ab 1. März 2009 und über den 30. September 2010 hinaus die versicherten
Leistungen nach dem IVG (berufliche Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente)
nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zuzusprechen.
b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Einholung eines psychiatrischen
Gerichtsgutachtens, zur Durchführung erwerblich-berufsbezogener Abklärungen und
zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurück zu weisen. Dabei sei gemäss Urteil
9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 ein ergebnisoffenes, strukturiertes
Beweisverfahren und eine Indikatorenprüfung unter Wahrung der Teilnahmerechte
der versicherten Person (BGE 137 V 210, BGE 139 V 349) durchzuführen.

3. Es sei festzustellen, dass ein allfälliger Rückforderungsanspruch auf jeden
Fall verjährt ist.

4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die ihr
im Zusammenhang mit der Einholung der Expertise von Dr. med. B.________
entstandenen Kosten im Rahmen von Art. 45 Abs. 1 ATSG (dem Grundsatze nach)
zurück zu erstatten."

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Soweit Antrag Ziff. 2a auf eine Versicherungsleistung für die Zeit vor dem 1.
März 2009 zielt oder damit eine berufliche (Eingliederungs-) Massnahme verlangt
wird, ist darauf nicht einzutreten: Der Beschwerdeführer begründet diese
Begehren mit keinem Wort (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Zudem bildete nur der
Anspruch auf eine Rente resp. auf die entsprechende Rückerstattung, nicht aber
jener auf eine berufliche Massnahme (vgl. Art. 14a und 15 ff. IVG) Gegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens (Art. 99 Abs. 2 BGG; MEYER/DORMANN, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 60 zu Art. 99 BGG; vgl. auch
vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; 125 V 413 E. 1
S. 414 f.).

Sodann ist Antrag Ziff. 3 als (zulässiges) rein kassatorisches Begehren
aufzufassen, zumal ein spezifisches Feststellungsinteresse nicht ersichtlich
ist (vgl. MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl.
2011, N. 2a zu Art. 107 BGG).

2. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3. 
Das kantonale Gericht hat dem Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. März 2012 (samt Stellungnahme vom 13.
September 2012) Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf festgestellt, dass
sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit dem Beginn einer schweren
depressiven Episode im März 2008 erheblich verbessert habe. Eine relevante
Arbeitsunfähigkeit bestehe spätestens seit Juni 2010 nicht mehr. In Bezug auf
diesen Zeitpunkt ist die Vorinstanz - zu Gunsten der Versicherten - von der
Einschätzung des Dr. med. C.________ abgewichen und hat auf die
Untersuchungsergebnisse des Dr. med. D.________ (vgl. Gutachten vom 12. Juni
2010) abgestellt. Folglich hat sie, in analoger Anwendung von Art. 88a Abs. 1
IVV (SR 831.201), die Rente bis Ende September 2010 befristet und die
Rückforderung der Rentenbetreffnisse ab Oktober 2010 im Betrag von insgesamt
Fr. 29'780.- bestätigt.

4.

4.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und
gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

4.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das
Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 2). Die konkrete
Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung
des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfrage (BGE
132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4
mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden
Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1
BGG).

4.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist eine Privatexpertise
nicht gleichrangig zu einem lege artis erstellten Administrativgutachten; sie
ist aber bei der Frage nach der Beweiskraft des von der Verwaltung eingeholten
Gutachtens zu berücksichtigen (BGE 125 V 351 E. 3c S. 354). Die Vorinstanz hat
sich denn auch in einlässlicher Beweiswürdigung mit der medizinischen Aktenlage
auseinandergesetzt. Sie hat überzeugend dargelegt, weshalb sie auf die
Einschätzungen des  Dr. med. C.________ und nicht auf jene des  Dr. med.
B.________ abgestellt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass  Dr. med. C.________
die (subjektiven) Angaben der Versicherten ungenügend berücksichtigt haben
soll; seine Ausführungen zu "allfälligen somatischen subjektiven und objektiven
Befunden" (S. 20 des Gutachtens) sind offensichtlich so zu verstehen, dass er
sich nur im Rahmen des eigenen medizinischen Fachgebietes äusserte. Eine
Verbesserung der gesundheitlichen Situation bis zur Begutachtung leitete er
nicht nur aus der Einschätzung des behandelnden med. pract.  E.________,
sondern insbesondere auch aus jener der Psychiatrischen Dienste und des  Dr.
med. D.________ ab (S. 16 des Gutachtens). Das kurze Schreiben des med. pract.
E.________ vom 28. Juli 2011, das erst nach der Begutachtung in die Akten der
IV-Stelle einging, enthält im Vergleich zu seinem Bericht vom 25. September
2009 nichts Neues. Sodann ist der hier interessierende Sachverhalt nicht
vergleichbar mit jenem gemäss Urteil I 625/05 vom 6. Februar 2006 E. 4.2.1; das
Einholen fremdanamnestischer Auskünfte unterliegt denn auch grundsätzlich der
Fachkenntnis und dem Ermessenspielraum des Experten (Urteile 9C_794/2012 4.
März 2013 E. 4.1; 9C_65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Weiter
leuchtet nicht ein, weshalb die Diagnose einer Dysthymie als Folge einer
remittierten depressiven Episode (und einer Verdeutlichungstendenz sowie
psychosozialer Faktoren) nicht hätte gestellt werden dürfen. Ohnehin beschränkt
sich die Beschwerdeführerin auf weiten Strecken darauf, lediglich die
medizinischen Unterlagen abweichend zu würdigen und daraus andere Schlüsse zu
ziehen, was nicht genügt (Urteile 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.1; 9C_65/
2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Das Gutachten des Dr. med.
C.________ erfüllt die bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft (E.
4.1). Es ist - mangels einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (mit
diagnoseinhärentem Schweregrad; BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285) oder eines
anderen, damit vergleichbaren Leidens - auch nicht an der Rechtsprechung von
BGE 141 V 281 zu messen.

4.4. Bei diesem (Zwischen-) Ergebnis bleiben die vorinstanzlichen
Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit verbindlich (E. 2). Folglich ist
die Rentenaufhebung auf Ende September 2010 zu bestätigen.

4.5. Auf Antrag Ziff. 4 ist nicht weiter einzugehen, wird doch die Erstattung
der Kosten für die Expertise des Dr. med. B.________ (zu Recht) nur verlangt,
falls weitere Abklärungen erforderlich sein sollten, was hier nicht zutrifft
(E. 4.3 und 4.4).

5.

5.1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1
Satz 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres,
nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens
aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung
(Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).

Zu prüfen bleibt einzig die Frage, ob die Rückforderung der zu viel bezahlten
Renten verwirkt (vgl. BGE 139 V 6 E. 2 S. 7; 133 V 579 E. 4.1 S. 582) ist.

5.2. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass erst durch einen rechtskräftigen
Entscheid über den Leistungsanspruch, mithin mit diesem Urteil des
Bundesgerichts, definitive Gewissheit über die Rückerstattungspflicht bestehe.
Somit sei bei Erlass der Verfügungen vom 20. Mai 2014 weder die einjährige
relative noch die fünfjährige absolute Frist abgelaufen gewesen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Frist habe spätestens zu laufen
begonnen, als die IV-Stelle das Gutachten des Dr. med. C.________ erhalten oder
den Vorbescheid erlassen habe; sie sei unbenutzt abgelaufen.

5.3. Der Fristenlauf beginnt, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen
Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch
dem Grundsatze nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten
Rückerstattungspflichtigen ergibt (BGE 139 V 106 E. 7.2.2 S. 107 [vgl. auch die
nicht veröffentlichte E. 4 des nämlichen Urteils 9C_454/2012]).

Spricht die IV-Stelle eine Rente zu und richtet Leistungen aus, bevor die
betreffende Verfügung rechtskräftig geworden ist, beginnt im Falle eines
gerichtlich festgestellten zusätzlichen Abklärungsbedarfs die relative
einjährige Verwirkungsfrist für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs
frühestens zu laufen, wenn sie um das definitive Ergebnis der Abklärungen
weiss, auf denen der das Renten (streit) verfahren abschliessende Entscheid
beruht (SVR 2015 IV Nr. 5 S. 10, 9C_195/2014 E. 4.2 Abs. 2).

5.4. Zwar trifft zu, dass das Bundesgericht in den (von der Vorinstanz
angeführten) Urteilen 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2; 9C_399/2013 vom 30.
November 2013 E. 3.1.1-3.1.3 und 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 4.2 die
Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment betrachtete. Anders
als in diesen Fällen geht es hier aber nicht um eine Rückforderung infolge
einer Rentenaufhebung: Die hier interessierenden Rentenbetreffnisse beruhten
auf einer rückwirkenden und nachträglich befristeten Rentenzusprache, die
indessen bis heute nicht rechtskräftig geworden ist. Auch aus dem Hinweis des
kantonalen Gerichts auf das Urteil 8C_316/2014 vom 26. August 2014 lässt sich
für den konkreten Fall nichts ableiten: Die dortige Rückforderung ergab sich
erst daraus, dass das kantonale Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren
eine reformatio in peius (vgl. Art. 61 lit. d ATSG) zu Lasten der Versicherten
vornahm.

Somit begann die Verwirkungsfrist in concreto zu laufen, als die IV-Stelle
keine weiteren Abklärungen mehr zu treffen hatte (vgl. E. 5.3 Abs. 2). Das war
spätestens nach Ablauf der Frist (bis 12. März 2013), welche die IV-Stelle dem
Versicherten gesetzt hatte, um substanziierte Einwendungen gegen den
Vorbescheid vom 14. Januar 2013 vorzubringen, zumal die Frist unbenutzt ablief.
Die Rückforderung, die erstmals mit der Verfügung vom 20. Mai 2014 geltend
gemacht wurde, war somit verspätet. In diesem Punkt ist die Beschwerde
begründet.

6. 
Die Parteien haben die Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine
reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. August 2015 wird insoweit
abgeändert, als die Beschwerdeführerin keine Rückerstattung zu leisten hat und
die Rückforderungsverfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 20. Mai
2014 betreffend Leistungen von April 2010 bis Oktober 2011 aufgehoben wird. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin und
der Beschwerdegegnerin je zu Fr. 400.- auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. April 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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