Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 713/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_713/2015

Urteil vom 9. Februar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Schott Markus,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, Schwarzenburgstrasse
157, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Krankenversicherung (Spezialitätenliste; Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August
2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. September 2015 (Poststempel) gegen den E ntscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2015,

in Erwägung,
dass das Urteil im Verfahren 9C_417/2015 am 14. Dezember 2015 ergangen ist,
womit das vorliegende Verfahren fortgeführt werden kann (Sistierungsverfügung
vom 16. Oktober 2015),
dass es sich beim angefochtenen Entscheid, welcher die Sache zu Abklärungen im
Sinne der Erwägungen (Prüfung der Aufnahmebedingungen unter Einschluss von
Auslandpreisvergleich [APV] und Therapeutischem Quervergleich [TQV]) sowie zum
anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung über die Preissenkung an das
Bundesamt für Gesundheit zurückweist, - entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin - um einen selbstständig eröffneten Vor- oder
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481
f. mit Hinweisen; Urteil 9C_417/2015 E. 1.1, zur Publikation in BGE 141
vorgesehen),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun hat, inwiefern die
Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III
324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen),
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist,
wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden
könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
dass - soweit die Beschwerdeführerin "nutzlosen Leerlauf" und Zeitverlust
befürchtet - rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder
-verteuerung keinen Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen
vermögen (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382),
dass die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser
Betracht fällt, da prinzipaliter eine Rückweisung zur Festlegung des
Fabrikabgabepreises (ausschliesslich) anhand des TQV beantragt wird,
dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht darauf
einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art.
66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 9. Februar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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