Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 711/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
9C_711/2015   {T 0/2}     

Urteil vom 21. März 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(versicherungsmässige Voraussetzungen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-
gerichts Luzern vom 20. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der am........ in die Schweiz eingereiste A.________ meldete sich im März 2012
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen teilte
ihm die IV-Stelle Luzern mit Vorbescheid vom 25. Juli 2012 mit, das
Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da aus versicherungsmedizinischer
Sicht kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege. Dagegen erhob A.________
Einwand, woraufhin er am 7. Mai 2014 durch Dr. med. B.________, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht wurde
(Bericht vom 21. Mai 2014). Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 verneinte die
IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen. Als Grund führte sie zusätzlich zum
Vorbescheid an, die geltend gemachten Einschränkungen hätten bereits vor der
Einreise in die Schweiz vorgelegen und seien somit aufgrund der
versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht zu berücksichtigen.

B. 
Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Kantonsgericht Luzern, 3.
Abteilung, mit Entscheid vom 20. August 2015 guthiess, indem es die Verfügung
vom 17. Juli 2014 aufhob und feststellte, es bestehe ab 1. September 2012
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

C. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 20. August 2015 sei aufzuheben und in
Bestätigung ihrer Verfügung vom 17. Juli 2014 sei festzustellen, dass die
Abweisung des Leistungsbegehrens zu Recht erfolgte.
A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Unter
den zweiten Tatbestand fallen u.a. die unvollständige Feststellung
rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes
(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1 S. 377; 135 V
23 E. 2 S. 25; Urteile 9C_814/2014 vom 30. April 2015 E. 2 und 9C_214/2009 vom
11. Mai 2009 E. 3.2).

1.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter
anderem die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen (ausdrücklich
auch Art. 61 lit. h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 9C_269/2012 vom
6. August 2012 E. 3.1), und zwar so, dass sie von den Betroffenen
gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss kurz
die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich
ausdrücklich mit jeder Tatsachenbehauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180
E. 1a S. 181; Urteil 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 4.1).

2. 
Streitgegenstand bildet die von der Vorinstanz dem Beschwerdegegner
zugesprochene ganze Rente ab 1. September 2012. Dabei stellt sich in erster
Linie die Frage, ob die versicherungsmässige Anspruchsvoraussetzung nach Art. 6
Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt ist. Letztere Bestimmung hält fest, dass
Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente Versicherte haben, die bei
Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren (in der bis 31.
Dezember 2007 in Kraft gewesenen Fassung: während mindestens eines vollen
Jahres) Beiträge geleistet haben (vgl. BGE 136 V 33 E. 3.2 S. 36 f. zum
internationalen Kontext bei anerkannten Flüchtlingen).

3. 
Die Vorinstanz hat erwogen, aufgrund der Akten habe bei der Einreise in die
Schweiz keine während eines Jahres mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit
bestanden; der Versicherungsfall Invalidität gelte damit nicht bereits in
diesem Zeitpunkt als eingetreten. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes
sei erst allmählich eingetreten. Ab 2008 hätten die Auswirkungen der Folter die
Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und sei von der behandelnden Psychiaterin
eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert worden. Nach Art. 28 Abs. 1 lit. b
und c IVG gelte daher die Invalidität im Jahr 2009 als eingetreten. In diesem
Zeitpunkt sei die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren nach Art. 36 Abs. 1 IVG
erfüllt gewesen. Somit bestehe ab    1. September 2012 (Art. 29 Abs. 1 IVG)
Anspruch auf eine ganze Rente.
Die Beschwerde führende IV-Stelle rügt, das Kantonsgericht habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Mehrere
entscheidwesentliche Umstände seien ungewürdigt geblieben. Eine
Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Psychiaters des RAD in seinem
Bericht vom 21. Mai 2014, wonach mit stark überwiegender Wahrscheinlichkeit
bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz psychisch bedingt eine volle
Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, fehle. Damit habe die Vorinstanz auch ihre
Begründungspflicht verletzt.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat in E. 6 des angefochtenen Entscheids die Gründe
dargelegt, weshalb in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts der psychisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit bzw. den Ablauf der einjährigen Wartezeit nach
Art. 28 Abs. 1 lit. b (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b) IVG nicht
auf die Beurteilung des RAD-Psychiaters abgestellt werden könne. Soweit sie
sich dabei nicht zu einzelnen nach Auffassung der Beschwerdeführerin relevanten
Aussagen des Facharztes geäussert hat, kann darin keine Verletzung der
Begründungspflicht erblickt werden. Jedenfalls war es dem Versicherungsträger
ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid - unter Berücksichtigung
der Kognition des Bundesgerichts (Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 17 f. zu Art. 112 BGG) -
sachgerecht anzufechten und die seines Erachtens nicht oder zu wenig
diskutierten Gesichtspunkte einzubringen. Unter diesen Umständen kann nicht von
einer Verletzung der Begründungspflicht gesprochen werden.

5. 
Mit Bezug auf die Rüge eines unvollständig festgestellten Sachverhalts ist von
Bedeutung, dass gemäss dem IK-Auszug vom         12. März 2012 der
Beschwerdegegner Ende April 2004 eine Beitragsdauer von einem vollen Jahr
aufwies, allerdings als Nichterwerbstätiger. Ein früherer Eintritt der für den
Anspruch auf eine Rente spezifischen Invalidität schliesst einen solchen
indessen nicht in jedem Fall aus. Fiel die Invalidität später unter 40 % (vgl.
Art. 88a Abs. 1 IVV) und trat später erneut eine Invalidität von mindestens 40
% ein, ist die versicherungsmässige Voraussetzung für den Anspruch auf eine
Rente nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt. Der Psychiater des RAD kam in seiner
Stellungnahme vom 21. Mai 2014 zum Schluss, mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit habe bereits zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz eine
volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ist darauf abzustellen, wie die
Beschwerdeführerin geltend macht, konnte von vornherein kein Rentenanspruch
entstanden sein.

6.

6.1. Nach der Rechtsprechung kommt einem ärztlichen Bericht Beweiswert zu, wenn
er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die
Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die
Stellungnahme des RAD-Psychiaters vom 21. Mai 2014 genügt diesen Anforderungen.
Sie beruhte auf einer eigenen Untersuchung, erging in Kenntnis der Vorakten und
der Facharzt begründete Befunde, Diagnosen sowie Arbeitsfähigkeit auch im
zeitlichen Verlauf. Der Beurteilung des Psychiaters des RAD ist somit
grundsätzlich Beweiswert beizumessen (Art. 49 Abs. 2 IVV; BGE 135 V 254 E.
3.3.2 S. 257).

6.2. Der RAD-Facharzt erhob im Wesentlichen dieselben psychopathologischen
Befunde und stellte die gleichen Diagnosen (emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus, posttraumatische
Belastungsstörung, dissoziative Störung) wie die behandelnde Psychiaterin in
ihren Berichten vom 4. Oktober 2012 und 11. September 2013. Diese hätten mit
stark überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits zum Zeitpunkt der Haftentlassung
vorgelegen. Ebenfalls erachtete er den Versicherten aus
versicherungspsychiatrischer Sicht als voll arbeitsunfähig für alle
Erwerbstätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt. Während indessen die behandelnde
Psychiaterin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2008 attestierte hatte
gemäss dem Psychiater des RAD mit stark überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
solche bereits zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz bestanden. Diese
Diskrepanz ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für die behandelnde
Psychiaterin war in erster Linie die Zeit ab Beginn der Behandlung im Juli
2011, auf welchen Zeitpunkt sie ausdrücklich hinwies, massgebend, nachdem sich
der Versicherte (erst) im März 2012 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug angemeldet hatte. Abgesehen davon wurde sie nicht nach dem
früheren Verlauf der Arbeitsfähigkeit gefragt, sondern lediglich nach der
medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit (von mindestens 20 %) in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit. Letztmals hatte der Versicherte vom........ bis........
in einem Arbeitsverhältnis gestanden, was den angegebenen Beginn der
Arbeitsunfähigkeit "seit 2008" erklärt.

6.3.

6.3.1. Der Psychiater des RAD begründete seine Einschätzung, wonach mit stark
überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits zum Zeitpunkt der Einreise in die
Schweiz keine Arbeitsfähigkeit mehr bestand, damit, der Versicherte habe sich
damals gemäss seinen eigenen glaubwürdig wirkenden Schilderungen bereits in
einem ähnlich schlechten Zustand befunden wie aktuell (weshalb er gemäss den
Akten während der ersten zwei Jahre vorübergehend Alkohol missbraucht habe).
Das Kantonsgericht hat die rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des
RAD-Arztes nicht als schlüssig erachtet, da sie das seither tatsächlich
gezeigte Aktivitätsniveau nicht berücksichtige. Nach seinen für das
Bundesgericht verbindlichen Feststellungen (E. 1.1 hiervor) nahm der
Versicherte an mehreren von der Asyl- und Flüchtlingsstelle C.________ und der
Caritas Schweiz organisierten Arbeitseinsätzen teil, je 17 Tage im........ und
im Zeitraum vom........ bis........ sowie acht Tage im......... Nach dem
positiven Asylentscheid sodann arbeitete er vom........ bis....... und erneut
vom........ bis........ im jeweils selben Betrieb. Dabei fehlten, so die
Vorinstanz, Hinweise, dass der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen bei
Ausübung dieser verschiedenen Tätigkeiten eingeschränkt gewesen wäre.

6.3.2. Diese Umstände stellen ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der
Beschwerdegegner bei der Einreise in die Schweiz nicht (vollständig)
arbeitsunfähig war, wie der Psychiater des RAD in seiner Stellungnahme vom 21.
Mai 2014 festhielt, bzw. die Invalidität nach Art. 36 Abs. 1 IVG Ende April
2004 (noch) nicht eingetreten oder später dahingefallen war und danach erneut
eine solche eintrat (vgl. E. 5 hiervor). Dem stehen die vergleichsweise langen
Zeitspannen zwischen den einzelnen Arbeitseinsätzen und den beiden
Arbeitsverhältnissen bei derselben Firma gegenüber, während denen der
Beschwerdegegner nach Lage der Akten offenbar keiner (erwerblichen)
Beschäftigung nachging. Es ist nicht auszuschliessen, dass hiefür
gesundheitliche Gründe verantwortlich waren. Dazu kommt, dass der Versicherte
gegenüber dem Psychiater des RAD angegeben hatte, bereits bei der Einreise in
die Schweiz sich in einem ähnlich schlechten Zustand befunden zu haben wie
aktuell. Dies wird in der Vernehmlassung nicht bestritten, ebenso nicht dessen
Feststellung, dass die Diagnosen einer emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus, einer posttraumatischen
Belastungsstörung sowie einer dissoziativen Störung bereits bei der
Haftentlassung vorgelegen hatten. Daraus allein kann zwar nicht direkt auf eine
Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281;
Urteil 9C_270/2011 vom 24. August 2011 E. 4.2; Renato Marelli, Das
psychiatrische Gutachten, Einflüsse und Grenzen, in: Psyche und
Sozialversicherung [Gabriela Riemer-Kafka (Hrsg.)], S. 85). Umgekehrt ist zu
beachten, dass der Eintritt der Invalidität nach Art. 36 Abs. 1 IVG nicht
vollständige Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, sondern lediglich eine solche von
durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bzw. alt Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bis
31. Dezember 2007).

6.3.3. Weder Beschwerdeführerin noch Vorinstanz haben die Akten des
Asylverfahrens beigezogen und bei den Behörden und Einrichtungen, die den
Beschwerdegegner bis zum Zeitpunkt des Asylentscheids betreuten und für seine
Arbeitseinsätze verantwortlich waren, Unterlagen eingeholt. Es erscheint nicht
ausgeschlossen, dass sich daraus verwertbare Erkenntnisse in Bezug auf dessen
Gesundheitszustand bei Einreise in die Schweiz und in der Zeit danach ergeben,
welche für den Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität nach Art. 36 Abs. 1 IVG
bedeutsam sein können. In diesem Sinne ist der rechtserhebliche Sachverhalt
nicht hinreichend abgeklärt, erlauben die Akten nicht die abschliessende
Beurteilung der für den Anspruch auf eine Rente in versicherungsmässiger
Hinsicht vorausgesetzten Mindestbeitragsdauer, was Bundesrecht verletzt (Urteil
9C_886/2014 vom   15. Juni 2015 E. 5.3).

7. 
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts
Luzern, 3. Abteilung, vom 20. August 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zu
neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. März 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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