II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 710/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 9C_710/2015 Urteil vom 28. Dezember 2015 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Furrer. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. August 2015. In Erwägung, dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Januar 2015 abwies, mit welcher die IV-Stelle des Kantons Solothurn eine bidisziplinäre medizinische Abklärung durch die Dres. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und C.________, Facharzt für Rheumatologie FMH, angeordnet, die aufschiebende Wirkung entzogen und die von der Beschwerdeführerin eingereichten Zusatzfragen als unzulässig qualifiziert hatte (Entscheid vom 25. August 2015), dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid an das Bundesgericht weiterzieht mit dem Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und festzustellen, dass Dr. med. B.________ befangen sei; eventualiter sei die Sache an das kantonale Gericht zu Beweisführung und konkreter Beurteilung der "gegen Dr. med. B.________ vorgebrachten Ausstands- und Ablehnungsgründe im Sinne einer fehlenden Ergebnisoffenheit" zurückzuweisen; subeventualiter habe das Bundesgericht "analog zum Verfahren 8C_599/2014" beim BSV oder Dr. med. B.________ selber statistische Zahlen zu den von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeiten zu erheben, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_465/2015 vom 27. August 2015 in einem ähnlich gelagerten Fall die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 92 f. BGG als nicht gegeben beurteilt hat, woran die hängige Sache 8C_599/2014 nichts zu ändern vermochte (dortige E. 2), dass kein Anlass zu einer abweichenden Betrachtungsweise besteht, umso weniger, als das Bundesgericht in der erwähnten Angelegenheit 8C_599/2014 mit Urteil vom 18. Dezember 2015 ebenfalls auf Nichteintreten erkannt hat, dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig und demzufolge im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG zu erledigen ist, womit das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird, dass in dieser prozessualen Lage kein Raum für die beantragte Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht, dass die im vereinfachten Verfahren unterliegende Beschwerdeführerin (reduziert) kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. Dezember 2015 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Furrer Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben