Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 710/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_710/2015

Urteil vom 28. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 25. August 2015.

In Erwägung,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde gegen die
Verfügung vom 20. Januar 2015 abwies, mit welcher die IV-Stelle des Kantons
Solothurn eine bidisziplinäre medizinische Abklärung durch die Dres. med.
B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und C.________,
Facharzt für Rheumatologie FMH, angeordnet, die aufschiebende Wirkung entzogen
und die von der Beschwerdeführerin eingereichten Zusatzfragen als unzulässig
qualifiziert hatte (Entscheid vom 25. August 2015),
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid an das Bundesgericht weiterzieht
mit dem Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und festzustellen, dass Dr. med.
B.________ befangen sei; eventualiter sei die Sache an das kantonale Gericht zu
Beweisführung und konkreter Beurteilung der "gegen Dr. med. B.________
vorgebrachten Ausstands- und Ablehnungsgründe im Sinne einer fehlenden
Ergebnisoffenheit" zurückzuweisen; subeventualiter habe das Bundesgericht
"analog zum Verfahren 8C_599/2014" beim BSV oder Dr. med. B.________ selber
statistische Zahlen zu den von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeiten zu
erheben,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_465/2015 vom 27. August 2015 in einem
ähnlich gelagerten Fall die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 92 f. BGG als
nicht gegeben beurteilt hat, woran die hängige Sache 8C_599/2014 nichts zu
ändern vermochte (dortige E. 2),
dass kein Anlass zu einer abweichenden Betrachtungsweise besteht, umso weniger,
als das Bundesgericht in der erwähnten Angelegenheit 8C_599/2014 mit Urteil vom
18. Dezember 2015 ebenfalls auf Nichteintreten erkannt hat,
dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig und demzufolge im Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG zu erledigen ist, womit das Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird,
dass in dieser prozessualen Lage kein Raum für die beantragte Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung besteht,

dass die im vereinfachten Verfahren unterliegende Beschwerdeführerin
(reduziert) kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Dezember 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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