Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 708/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
9C_708/2015   {T 0/2}     

Urteil vom 11. Juli 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
Genossenschaft A.________
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Howald,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin,

B.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Kurt Beer,

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 21. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1950 geborene B.________ war der Ausgleichskasse des Kantons Bern ab 1.
Oktober 1989 als Selbstständigerwerbender angeschlossen und entrichtete fortan
persönliche Beiträge. Nachdem die Ausgleichskasse am 20. November 2012 die von
ihm für das Jahr 2010 geschuldeten persönlichen Beiträge definitiv festgesetzt
hatte, informierte B.________ sie mit Schreiben vom 23. Mai 2013, dass er seit
1. Januar 2010 in unselbstständiger Stellung Buchhaltungsarbeiten für die
Genossenschaft A.________ erledige. Er beantragte, das beitragsrechtliche
Statut und die Beitragsveranlagungen seien rückwirkend zu ändern.
Die Kasse nahm die erforderlichen Abklärungen vor und verfügte am 5. März 2014,
dass die Genossenschaft A.________ für den Versicherten ab 1. Januar 2011
(statt wie beantragt ab 1. Januar 2010) paritätische AHV/IV/EO/ALV-Beiträge
abzurechnen habe. Daran hielt sie auf Einsprache der Genossenschaft A.________
hin fest (Entscheid vom 8. September 2014).

B. 
Beschwerdeweise liess die Genossenschaft A.________ sinngemäss beantragen, der
Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung - unter
Ausschluss des Zweigstellenleiters - an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
Eventualiter sei der Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben. Mit Entscheid
vom 21. August 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde
ab.

C. 
Die Genossenschaft A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid
sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das vom Beigeladenen vom 1. Januar 2011 bis zur
Auflösung des Vertragsverhältnisses im April 2013 bei der Genossenschaft
A.________ erzielte Einkommen aus unselbstständiger oder aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit stammt. Nicht zur Diskussion steht dagegen die
beitragsrechtliche Qualifikation der im Jahr 2010 erzielten Einkünfte.

3.

3.1. Im angefochtenen Entscheid wird die Rechtsprechung zur Abgrenzung
unselbstständiger von selbstständiger Erwerbstätigkeit richtig wiedergegeben
(vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG; BGE 122 V 169 E. 3a-c S. 171 ff.).
Darauf wird verwiesen.

3.2. Die beitragsrechtliche Qualifikation ist eine frei überprüfbare
Rechtsfrage. Die Sachverhaltselemente, die der Schlussfolgerung zu Grunde
liegen, beschlagen dagegen Tatfragen, ebenso wie die konkrete und die
antizipierte Beweiswürdigung (SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 21, 9C_246/2011 E. 3).

4.

4.1. Nach den nicht offensichtlich unrichtigen, für das Bundesgericht
verbindlichen, im Übrigen unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der
Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) erledigte der Beigeladene für die
Beschwerdeführerin die Buchhaltung. Er erhielt dafür eine monatliche
Entschädigung von Fr. 4'500.-, für deren Festsetzung die Parteien von einem
Arbeitspensum von ungefähr 50 % ausgingen. Die Beschwerdeführerin stellte ihm
die notwendige Infrastruktur - das Buchhaltungsprogramm, Büromaterial und die
Räumlichkeiten - zur Verfügung (vgl. auch Vertrag zwischen der Genossenschaft
A.________ und B.________ vom 2. September 2010).

4.2. In Übereinstimmung mit der Ausgleichskasse hielt die Vorinstanz für die
beitragsrechtliche Qualifikation als entscheidend, dass der Beigeladene nicht
in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelte, eine monatliche
Entschädigung bezog, kein Verlust-, Inkasso- oder Delkredererisiko trug, keine
Investitionen tätigen musste, über keine eigenen Betriebsräumlichkeiten
verfügte und kein Personal beschäftigte. Für eine unselbstständige Tätigkeit
spreche sodann wesentlich auch das Subordinationsverhältnis, welches sich aus
den gelebten Verhältnissen ergebe: So habe die Beschwerdeführerin im Vorfeld
der Auflösung des Vertrages bemängelt, dass B.________ sie nicht über seine
privaten Probleme informiert habe, und sie habe ihn unter Druck gesetzt, um ihn
zum Arbeiten zu bewegen. Weiter habe sie das Dokument "Aufteilung Arbeiten
Buchhaltung" verfasst, welches ein eigentliches Pflichtenheft darstelle. Was
die Beschwerdeführerin gegen die von der Kasse vorgenommene beitragsrechtliche
Qualifikation vorbringe, führe zu keinem anderen Ergebnis: Da jedes
Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter überprüft
werden müsse, sei irrelevant, dass der Beigeladene daneben in der fraglichen
Zeit ein im Handelsregister figurierendes Einzelunternehmen (Firma "B.________
Treuhand") betrieben habe und allenfalls in weiteren Bereichen auf Mandatsbasis
aktiv gewesen sei, wofür er an seiner Wohnadresse ein Arbeitszimmer
eingerichtet habe. Ebenso wenig sei entscheidend, dass die Parteien ein
"Mandatsverhältnis" vereinbart und demzufolge betreffend Probezeit und
Ferienanspruch nichts geregelt hätten; diesbezüglich gelangten ohne weiteres
die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. Auch aus der von der
Beschwerdeführerin ins Feld geführten, dem Beigeladenen zugestandenen
weitgehenden Zeitautonomie ergebe sich nichts; diese sei bei Arbeitnehmern, die
besondere Verantwortungen wahrnehmen, verbreitet. Sodann sei eine
Konkurrenzverbotsabrede zwar ein Indiz für eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit; doch gelte deren Fehlen umgekehrt nicht als Merkmal für eine
selbstständige Erwerbstätigkeit. Schliesslich spreche auch die von den Parteien
vereinbarte Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten jeweils auf Ende April
eher gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Gestützt auf diese
Überlegungen gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass im Falle der vom
Beigeladenen für die Beschwerdeführerin zu erledigenden Arbeit die für eine
unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Merkmale überwiegen.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und
eine fehlende bzw. widersprüchliche und teilweise nicht nachvollziehbare
Begründung. Dadurch und mit der Nichtabnahme angebotener Beweise sei ihr
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

5.1.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist der kantonale Entscheid
"schablonenhaft" begründet. Die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, ob
die allgemeinen Kriterien für die Abgrenzung zwischen selbstständiger und
unselbstständiger Erwerbstätigkeit anwendbar seien, und wenn ja, wie
aussagekräftig diese seien. Es fehle an einer Abwägung der Kriterien. Diese -
und nicht bloss das Endergebnis - müsse, soweit sie für den Ausgang
entscheidend sei, zwingend Teil der Begründung bilden.
Angesichts der in E. 4.2 hiervor zusammengefasst wiedergegebenen
vorinstanzlichen Erwägungen, in welchen das kantonale Gericht eine Abwägung der
massgebenden Kriterien vornahm und sich auch mit den von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Einwendungen im Einzelnen auseinandersetzte, kann von einer
schablonenhaften Begründung nicht die Rede sein. Ebenso wenig verfängt die
beschwerdeführerische Kritik, im angefochtenen Entscheid fehle die "Wertung der
einzelnen Kriterien" und es werde bloss das Endergebnis wiedergegeben, hat doch
die Vorinstanz im Rahmen der gebotenen Würdigung der gesamten Umstände im
Einzelnen nachvollziehbar begründet, welche Kriterien sie als entscheidend
betrachtete, bevor sie den Schluss zog, dass die für eine unselbständige
Tätigkeit sprechenden Merkmale überwiegen. Damit steht ihr Vorgehen im Einklang
mit der Rechtsprechung (BGE 123 V 161 E. 1 S. 162 f.; 122 V 169 E. 3a S. 171,
281   E. 2a S. 283; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 33, 9C_219/2009 E. 2; Urteile 9C_618/
2015 vom 22. Januar 2016 E. 2.1 und 9C_377/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2).
Zutreffend hat sie dabei auch dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der
Beurteilung der Buchhaltung als einer Tätigkeit aus dem Dienstleistungsbereich,
die ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen (etwa in
die Infrastruktur oder personelle Mittel) erfordert, die wirtschaftliche und
arbeitsorganisatorische Abhängigkeit von Auftrag- oder Arbeitgeber
entscheidende Bedeutung hat (SVR 2013 AHV Nr. 15 S. 65, 9C_930/2012 E. 6.2;
2012 AHV Nr. 10 S. 37, 9C_799/2011 E. 5.5 und 5.6; 2011 AHV Nr. 11 S. 33,
9C_946/2009 E. 5.1).

5.1.2. Nicht beigepflichtet werden kann der Beschwerdeführerin sodann, soweit
sie einen Widerspruch darin erblickt, dass die Vorinstanz die zivilrechtlichen
Vertragsverhältnisse als für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
nicht relevant bezeichnet und dann doch wesentlich auf den Vertrag vom 2.
September 2010 abgestellt habe.
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz den
zivilrechtlichen Verhältnissen für die Beurteilung des Beitragsstatuts nicht
jegliche Relevanz abgesprochen, sondern korrekt die Rechtsprechung (statt
vieler: BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 21, 9C_246/2011 E.
5.2) wiedergegeben. Danach ist die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses nicht
entscheidend, weil die beitragsrechtliche Unterscheidung zwischen
selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit auf einer unabhängigen
sozialversicherungsrechtlichen Begriffsbildung beruht (vgl. auch Ueli Kieser,
Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Soziale Sicherheit/
SBVR Band XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1259 Rz. 189); massgebend sind die
wirtschaftlichen Gegebenheiten, wobei sich aber aus den zivilrechtlichen
Verhältnissen Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation ergeben
können. Dass der angefochtene Entscheid die Vereinbarungen zwischen B.________
und der Beschwerdeführerin gemäss Vertrag vom 2. September 2010 in die
Beurteilung miteinbezog, entspricht damit der Praxis, für die Beurteilung der
massgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse auch auf die unter den Parteien
getroffenen Abmachungen abzustellen.

5.1.3. Nach dem in E. 5.1.2 hiervor Ausgeführten fehlt es an einer Grundlage
für den Vorwurf willkürlicher Sachverhaltsermittlung, welcher in der Beschwerde
gestützt auf die vermeintliche Unzulässigkeit der Mitberücksichtigung
vertraglicher Vereinbarungen erhoben wird.

5.1.4. Da sich der massgebliche Sachverhalt bereits klar aus den vorhandenen
Unterlagen ergab, liegt darin, dass die Vorinstanz von weiteren
Sachverhaltserhebungen (insbesondere vom offerierten Zeugenbeweis und der
Edition der Buchhaltungsunterlagen des Beigeladenen) absah, keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz durfte
darauf in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148) verzichten (vgl. auch E. 2.2).

5.2. In materiell-rechtlicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, die
Qualifikation der von B.________ für sie ausgeübten Buchhaltungstätigkeit als
unselbstständige Erwerbstätigkeit verletze Art. 9 AHVG in Verbindung mit Art.
17 AHVV. Zudem stelle der Vertrag vom 2. September 2010 keine hinreichende
Grundlage für eine Revision dar; ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1
ATSG liege damit nicht vor.

5.2.1. Zu Unrecht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorgabe, "jedes
Mandatsverhältnis gesondert zu betrachten", widerspreche der gebotenen
Würdigung der "gesamten Umstände des konkreten Sachverhalts". Denn sie
vermischt dabei zwei klar zu trennende Schritte: Bei einem Versicherten, der
gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, ist jedes Erwerbseinkommen dahingehend
zu prüfen, ob es aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit
stammt (BGE 122 V 169 E. 3b S. 172; 104 V 126 E. 3b S. 127). Innerhalb der
einzelnen Tätigkeit kommt es sodann für die beitragsrechtliche Qualifikation
auf die gesamten Umstände des konkreten Sachverhalts an (vgl. statt vieler
auch: Urteil 9C_618/2015 vom 22. Januar 2016).

5.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art. 53 Abs. 1 ATSG
rügt, übersieht sie, dass der Verfügung hier als Rückkommenstitel nicht die
Revision zu Grunde liegt, sondern die Wiedererwägung gemäss Abs. 2 derselben
Bestimmung. Deren Voraussetzungen (offensichtliche Unrichtigkeit und
Erheblichkeit der Berichtigung; BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79 mit Hinweisen) sind
nach dem Gesagten jedenfalls erfüllt, so dass die von der Kasse vorgenommene
Neuprüfung des beitragsrechtlichen Status des B.________ für die Jahre 2011 bis
2013 ohne weiteres zulässig war (vgl. auch Urteil H 96/01 vom 18. September
2002 E. 5.2 mit Hinweisen). Auch Gründe des Vertrauensschutzes standen der
Neuprüfung nicht entgegen: Eine beitragspflichtige Person vermag allein aus
abweichenden Beurteilungen in der Vergangenheit (hier: betreffend 2010) für
folgende Jahre (hier: betreffend 2011 bis 2013) nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten, es sei denn, die Kasse habe ausdrückliche Zusicherungen abgegeben
und auch die weiteren Voraussetzungen für den Schutz des Vertrauens darin (vgl.
dazu BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 73 mit Hinweisen) seien erfüllt (Urteile 9C_675/
2015 vom 31. Mai 2016 E. 4.5 und 9C_717/2015 vom 22. März 2016 E. 4.3). Solches
bringt die Beschwerdeführerin nicht vor.

5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden
kann, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder sonst wie
bundesrechtswidrig festgestellt zu haben. Ebenso wenig verletzt es Bundesrecht,
dass das kantonale Gericht in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss
gelangt ist, B.________ sei für die von ihm ab 2011 für die Beschwerdeführerin
ausgeübte Tätigkeit als unselbständigerwerbend zu qualifizieren.

6. 
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juli 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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