Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 706/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_706/2015

Urteil vom 7. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________
2. B.A.________
beide handelnd durch C.A.________ und D.A.________, und diese vertreten durch
Advokatin Andrea Mengis, c/o Procap Schweiz,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
11. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.A.________ und seine Schwester B.A.________ leiden beide u.a. an einer
kongenitalen progredienten Muskeldystrophie, weshalb sie beide auf einen
Elektrorollstuhl und weitere Hilfsmittel angewiesen sind. Sie lebten mit einem
weiteren Geschwister bei den Eltern in deren Bauernhaus, als die IV-Stelle des
Kantons Aargau A.A.________ mit Mitteilungen resp. Verfügungen vom 29. Oktober
2008für bauliche Änderungen in der Wohnung und den Einbau einer
Vertikalliftanlage Kostengutsprache im Umfang von insgesamt Fr. 208'811.60
erteilte. Der geplante Umbau kam in der Folge nicht zur Ausführung. Nach einer
Änderung der kantonalen Rechtslage beabsichtigten die Eltern von A.A.________
und B.A.________, das Haus teilweise abzureissen und unter Erweiterung des
Erdgeschosses wieder aufzubauen (Bauprojekt 2014). In diesem Zusammenhang
beantragten sie im Mai 2014 erneut bauliche Massnahmen. Nach Abklärungen und
Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle einen
entsprechenden Anspruch des A.A.________ mit Verfügung vom 9. Dezember 2014.

B. 
Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Aargau. In teilweiser Gutheissung des
Rechtsmittels hob es die Verfügung vom 9. Dezember 2014 auf und wies die Sache
zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zum
anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, soweit es
darauf eintrat (Entscheid vom 11. August 2015).

C. 
A.A.________ und B.A.________ lassen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 11. August 2015
sei ihnen Kostengutsprache für die behinderungsbedingten Mehrkosten im
abgeänderten Bauprojekt im Umfang von mindestens Fr. 208'811.60 zu erteilen.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen
von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318 E.
6 S. 320; 135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen; 141 II 113 E. 1 S. 116).

2.

2.1. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt,
wer (a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat, (b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass
besonders berührt ist und (c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 BGG).

2.2. B.A.________ hat als Beschwerdeführerin (vgl. dazu Art. 59 ATSG) am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, auch wenn die Vorinstanz sie nicht im
Rubrum aufgeführt hat und in Bezug auf die sie betreffenden Ausführungen nicht
auf die Beschwerde eingetreten ist (vgl. E. 1.3 des angefochtenen Entscheids).
Ob die weiteren Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 BGG gegeben sind, kann
offenbleiben, da auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist, wie sich aus
der nachfolgenden Erwägung 3 ergibt.

3. 

3.1. Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das
Verfahren abschliessen. Gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid,
der (wie hier) nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92
BGG), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur
zulässig, wenn er (a) einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann,
oder wenn (b) die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Ist die
Beschwerde nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt ein
Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar,
sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).

3.2. Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache wie im vorliegenden Fall zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind grundsätzlich
Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim
Bundesgericht angefochten werden können (BGE 140 V 282 E. 2 S. 285; 138 I 143
E. 1.2 S. 148; 133 V 477 E. 4.2 und 5.1 S. 481 ff.).

3.3. Mit dem angefochtenen Rückweisungsentscheid hat die Vorinstanz die
IV-Stelle verhalten, eine neue Verfügung über ihre Leistungen im Zusammenhang
mit dem Bauprojekt 2014 zu erlassen. Soweit sie dieses als "Neubau"
qualifiziert hat, hat sie über einen materiellen Teilaspekt entschieden.
Indessen geht es bei der Rückweisung - entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer und anders als etwa im Fall 9C_684/2007 - nicht einzig um die
Umsetzung des vom kantonalen Gericht Angeordneten. Die IV-Stelle hat denn auch
noch weitere Abklärungen zu treffen und unter Berücksichtigung der daraus
resultierenden Erkenntnisse erneut über den geltend gemachten Anspruch zu
entscheiden. Damit handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG.

Dass eine der entsprechenden Eintretensvoraussetzungen (E. 3.1) erfüllt sein
soll, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde
ist daher unzulässig. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf
die Prozessökonomie (vgl. SVR 2016 IV Nr. 4 S. 11, 9C_703/2015 E. 4.2; Urteil
1C_331/2009 vom 3. November 2009 E. 1.3) nichts.

3.4. Anzumerken ist, dass es sinnvoll erscheint, wenn die IV-Stelle die neu zu
erlassende Verfügung nicht nur an den Beschwerdeführer richtet, sondern auch an
dessen Schwester, die im Wesentlichen gleich wie ihr Bruder von den
umstrittenen Leistungen profitieren könnte.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. April 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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