Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 704/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_704/2015

Urteil vom 8. August 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ylenia Baretta Mazzoni,
Beschwerdeführerin,

gegen

Implenia Vorsorge, Bahnhofstrasse 24, 5001 Aarau, vertreten durch Rechtsanwalt
Daniel Staffelbach und/oder Rechtsanwältin Chloé Terrapon Chassot,
Beschwerdegegnerin,

Erbengemeinschaft des D.________ sel.,
bestehend aus B.________ und C.________.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 18. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ und D.________ heirateten am 6. März 1980 in Italien. D.________
arbeitete bei der F.________ AG im Tunnelbau und war seit 1. August 2001 bei
der Implenia Vorsorge berufsvorsorgeversichert. Aufgrund eines Berufsunfalles
im November 2001 bezog D.________ ab November 2005 eine Invalidenrente der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva). Die IV-Stelle
des Kantons Graubünden gewährte ihm mit Verfügung vom 29. September 2005 ab 1.
November 2002 bis 31. Oktober 2005 eine ganze (Invaliditätsgrad: 100 %) und ab
1. November 2005 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 54 %). Die
Implenia Vorsorge richtete infolge Überentschädigung zu keinem Zeitpunkt
Leistungen aus. Im Mai 2006 wurde die Ehe der A.________ und des D.________
geschieden (Urteil des Tribunale G.________ vom 22. Mai 2006). Am 10. Juni 2009
verstarb D.________. Die Nachklage der A.________ gegen die Erbengemeinschaft
des D.________ sel. auf Ergänzung des Scheidungsurteils im Vorsorgepunkt hiess
das Bezirksgericht E.________ mit Urteil vom 11. Juni 2014 gut, ordnete die
hälftige Teilung der angesparten Austrittsleistung (Art. 122 Abs. 1 ZGB) an und
überwies die Sache zur Durchführung des Vorsorgeausgleichs an das kantonale
Berufsvorsorgegericht.

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hielt fest, beim verstorbenen
D.________ sei der Vorsorgefall eingetreten, obschon dieser aufgrund einer
Überentschädigung nie vorsorgerechtliche Invalidenleistungen bezogen habe.
Gestützt darauf verweigerte es die Teilung des Vorsorgeguthabens, trat auf die
Prozessüberweisung des Bezirksgerichts E.________ nicht ein (Dispositiv-Ziffer
1) und überwies die Sache an dieses zur Festsetzung einer angemessenen
Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB (Dispositiv-Ziffer 2).

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des
angefochtenen Entscheids sei die Implenia Vorsorge anzuweisen, vom
Vorsorgeguthaben des D.________ sel. Fr. 42'578.75 zuzüglich Vergütungszins
seit 22. Mai 2006 auf ihr Freizügigkeitskonto bei ihrer Bank auszuzahlen.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur korrekten Ermittlung der
Freizügigkeitsleistung sowie anschliessender Überweisungsanordnung zuhanden der
Implenia Vorsorge an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann ersucht A.________
um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Implenia Vorsorge schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. A.________ lässt eine
weitere Eingabe einreichen.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der
beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall
eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem
Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) für die Ehedauer zu
ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 ZGB). Ist
hingegen bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits
eingetreten oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen
Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt
werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB).

3. 
Die Vorinstanz hat eine Teilung des während der Ehe angesparten
Vorsorgeguthabens gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB verneint. Sie ist mit Blick auf
Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 34a Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 24 ff. BVV 2 zum
Ergebnis gelangt, dass der Vorsorgefall Invalidität beim verstorbenen
D.________ am 1. November 2002 eintrat, obschon der Versicherte infolge
Überentschädigung nie Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge bezog.
Sodann hat das kantonale Berufsvorsorgegericht einbezogen, dass sich der
Gesundheitszustand des D.________ ab 1. November 2005 massgeblich verbesserte,
weshalb die ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %) der
Invalidenversicherung ab 1. November 2005 auf eine halbe Invalidenrente
(Invaliditätsgrad: 54 %) reduziert wurde (vgl. Verfügung vom 29. September
2005). In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz erwogen, dass damit zwar
teilweise Vorsorgekapital als Austrittsleistung vorhanden gewesen sei, jedoch
auch in Bezug auf diesen Teil keine Ansprüche gestützt auf Art. 122 Abs. 1 ZGB
bestünden, vielmehr einzig Art. 124 Abs. 1 ZGB anwendbar sei. Demzufolge hat
sie das Verfahren zum Entscheid über den Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung von Amtes wegen an das Bezirksgericht E.________ (zurück-)
überwiesen.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass der Vorsorgefall nicht eintrat,
weil D.________ von der Implenia Vorsorge nie eine Invalidenrente ausgerichtet
wurde. Sie rügt eine Rechtsverletzung (Art. 95 lit. a BGG) und verlangt die
Teilung des Vorsorgeguthabens gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB.

4.

4.1. Es steht fest, dass die Ehe der Beschwerdeführerin und des D.________ am
22. Mai 2006 geschieden wurde, bevor Letzterer am 10. Juni 2009 verstarb.
Ebenso ist erstellt, dass D.________ während der Ehe eine Invalidenrente der
Invalidenversicherung (seit November 2002) sowie eine solche der Suva bezog
(seit November 2005), ihm hingegen - bei grundsätzlich unbestrittenem Anspruch
- wegen Überentschädigung nie Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge
ausbezahlt wurden. Zu prüfen ist, ob der Vorsorgefall Invalidität trotzdem
eingetreten ist.

4.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschwerdegegnerin reglementarisch
keinen eigenständigen Invaliditätsbegriff vorgesehen hat (zum Rentenanspruch
als solchem vgl. Art. 10 des Reglements der Implenia Vorsorge, gültig ab 1.
Juli 2014). Das Bundesgericht hat keine Veranlassung zu einer gegenteiligen
Ansicht, zumal diesbezüglich keine Rüge vorgebracht wurde und eine
Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist (vgl. statt vieler Urteil
9C_263/2016 vom 20. Juni 2016 E. 1 mit Hinweis).

4.3.

4.3.1. Gemäss BGE 134 V 28 E. 3.4.2 S. 32 tritt der Vorsorgefall Invalidität
nicht mit der ihr zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit, sondern mit Beginn des
Anspruchs auf eine Invalidenleistung (Art. 26 Abs. 1 BVG) ein. Damit - so das
Bundesgericht - bestehe Kongruenz zur Rechtsprechung im Zusammenhang mit der
Teilung der Austrittsleistung im Scheidungsfall: Danach ist der Vorsorgefall
Invalidität eingetreten, wenn ein Ehegatte mindestens zu 50 % (seit 1. Januar
2005 mindestens zu 40 %) dauernd erwerbsunfähig geworden ist oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 50 % (seit 1. Januar 2005
mindestens zu 40 %) arbeitsunfähig war und von der Einrichtung der beruflichen
Vorsorge eine Invalidenrente bezieht oder in Form einer Kapitalabfindung
bezogen hat (so BGE 129 III 481 E. 3.2.2 S. 484).

4.3.2. Nach Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistungen der
beruflichen Vorsorge mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der
Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG (Inkrafttreten am 1. Januar
2008). Bis Ende Dezember 2007 entstand der Anspruch auf Invalidenleistungen
nach BVG mit Ablauf der Wartezeit nach aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG (seit 1.
Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), unabhängig davon, ob infolge
verspäteter Anmeldung die Rente der Invalidenversicherung in einem späteren
Zeitpunkt begann (BGE 140 V 470 E. 3.2 S. 473 mit Hinweis auf BGE 132 V 159 E.
4.4.2 S. 164 f.).
Die Vorsorgeeinrichtung kann - und konnte seit jeher - in ihren
reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird,
solange der Versicherte den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Dabei hat
ein allfälliger Rentenaufschub wegen Lohnfortzahlung des Arbeitgebers nicht die
Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente nach Ablauf einer bestimmten
Karenzzeit zum Gegenstand, sondern sieht einzig vor, dass die
Vorsorgeeinrichtung die  Erfüllung des Anspruchs aufschieben kann. Art. 26 Abs.
2 BVG ist eine Koordinationsnorm und will verhindern, dass der Versicherte nach
Eintritt des Invaliditätsfalles wirtschaftlich besser gestellt wird, als wenn
er weiterhin voll arbeitsfähig wäre (BGE 129 V 15 E. 5b S. 26).

4.3.3. Mit anderen Worten stellt Art. 26 Abs. 2 BVG eine zeitliche
Überentschädigungsregelung dar, wie sie Art. 24 BVV 2 als allgemeine Bestimmung
bildet. Die gleiche Qualifikation im Sinne eines blossen Rentenaufschubs,
losgelöst vom Anspruchsbeginn auf eine Invalidenrente, ist schon auf Grund der
identischen Zielsetzung der beiden Bestimmungen - der Verhinderung eines
ungerechtfertigten Vorteils (Art. 34a Abs. 1 BVG) - naheliegend. Der Anspruch
auf eine BVG-Invalidenrente fällt bei einer solchen Konstellation nicht dahin,
sondern die versicherte Person bleibt "Rentenbezügerin", obschon aufgrund der
Überentschädigung keine Auszahlung erfolgt (SVR 2009 BVG Nr. 11 S. 34, 9C_404/
2008 E. 4.2 mit Hinweis auf SVR 2007 BVG Nr. 35 S. 127, B 82/06 E. 2.2; vgl.
auch BGE 140 V 130 E. 2.7 S. 134 f. bezüglich Zusammentreffen von
Rentenleistungen der Invalidenversicherung mit solchen der Unfallversicherung).
Als Logische Konsequenz dieser - inter und intra sozialversicherungsrechtlichen
- einheitlichen Betrachtungsweise ergibt sich, dass auch der Eintritt des
Vorsorgefalles Invalidität nicht der allgemeinen Überentschädigungsregelung
folgt, sondern sich nach dem Anspruch auf eine Invalidenrente richtet. Dies
gilt in concreto umso mehr, als sich zu diesem Punkt reglementarisch nichts
Abweichendes findet und die Beschwerdeführerin solches auch nicht behauptet. Im
Übrigen hat bereits die Vorinstanz darauf verwiesen, dass die vorliegende
Auffassung von der Lehre überwiegend geteilt wird (vgl. BAUMANN/LAUTERBURG, in:
FammKomm Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl. 2011, N. 49 Vorbem. zu Art. 122-124
ZGB S. 128; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, N. 1020
S. 374; UELI KIESER, Ehescheidung und Eintritt des Vorsorgefalles nach BVG, in:
AJP 2001 S. 158 f.; BASILE CARDINAUX, Der Eintritt der Vorsorgefalles in der
beruflichen Vorsorge, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit,
Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 141 f.; a.M. THOMAS
GEISER, Zur Frage des massgeblichen Zeitpunkts beim Vorsorgeausgleich, in:
FamPra.ch 2/2004, S. 312 f.). Soweit E. 6.3 des von der Beschwerdeführerin
erwähnten Urteils 9C_899/2007 vom 28. März 2008 etwas Gegenteiliges zu
entnehmen ist, hat das kantonale Berufsvorsorgegericht zu Recht vermerkt, dass
es an einer Begründung für eine Abweichung vom Grundsatzentscheid (BGE 129 V 15
E. 5b S. 26; vgl. E. 4.3.2 Abs. 2 hievor) bzw. für eine scheidungsrechtliche
Sonderbetrachtung fehlt. Nach dem Gesagten kann an der zitierten Erwägung nicht
festgehalten werden.

4.4. Zusammengefasst ändert eine vollständige Kürzung eines
BVG-Invalidenrentenanspruchs zufolge Überschreitens des mutmasslich entgangenen
Verdienstes nichts am Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität nach Massgabe der
ersten Säule im Rahmen einer Scheidung. BGE 134 V 28 (E. 3.4.2 S. 32), der ohne
Blick auf eine mögliche Überentschädigungskonstellation und Koordination mit
anderen Sozialversicherungen erging (vgl. E. 4.3.1 hievor), ist insoweit zu
präzisieren. Dass D.________ im Juni 2009 verstarb, führt zu keinem anderen
Ergebnis. Bezüglich der Frage, ob und inwieweit eine Teilung der für die
Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen erfolgen kann, ist auf den
Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung im Scheidungspunkt abzustellen (Urteil
9C_163/2014 vom 4. April 2014 E. 2.2.2 f.; SVR 2014 BVG Nr. 5 S. 16, 9C_96/2013
E. 2.2). Der Vorsorgefall folgt diesem und ist nach verbindlicher Feststellung
der Vorinstanz (vgl. E. 1 hievor) - klar vor dem Scheidungsurteil des Tribunale
G.________ vom 22. Mai 2006 - am 1. November 2002 eingetreten. Wohl bestand ab
1. November 2005 nurmehr eine Teilinvalidität. Auch dieser Umstand lässt jedoch
eine Teilung gemäss Art. 122 ZGB nicht zu, wie das kantonale Gericht mit Blick
auf die Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat (vgl. BGE 134 V 384 E. 1.2 S.
384 mit Hinweisen); die Beschwerdeführerin stellt dies grundsätzlich nicht in
Abrede. Der (ersatzweise) Vorsorgeausgleich auf dem Entschädigungsweg gemäss
Art. 124 Abs. 1 ZGB fällt ausschliesslich in die Kompetenz des
Scheidungsrichters, der über Höhe und Form des Ausgleichs zu befinden hat,
wobei die Möglichkeit gemäss Art. 22b Abs. 1 FZG (Übertragung eines Teils der
Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung nach Art. 124
ZGB) nicht zwingend ist. Eine Überweisung an das kantonale
Berufsvorsorgegericht (vgl. Eventualantrag der Beschwerdeführerin, Ziffer 4) zu
diesem Zweck ist daher verfrüht. Die Beschwerde ist unbegründet.

5. 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66
Abs. 1 Satz 2 BGG). Im Übrigen kann dem Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE
125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG
hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu
leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist, und es wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin
Ylenia Baretta Mazzoni als Rechtsbeiständin beigegeben.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Rechtsanwältin Ylenia Baretta Mazzoni wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'248.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Erbengemeinschaft des D.________ sel.,
bestehend aus B.________ und C.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Bezirksgericht
E.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. August 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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