Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 703/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_703/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 12. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Pfiffner,
Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung; vorinstanzliches Verfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 18. August 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1959 geborene A.________ meldete sich am 7. Juni 2006 unter Hinweis
auf die Folgen eines im Januar 2006 erlittenen Unfalls bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn klärte die Verhältnisse in medizinischer und beruflich-erwerblicher
Hinsicht ab, wobei sie u.a. ein Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. September 2013 beizog. Gestützt
darauf sprach sie A.________ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit
Verfügung vom 5. März 2014 für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis    31. Juli 2012
eine ganze und ab 1. August 2012 eine Viertelsrente zu.

A.b. Am 2. Oktober 2014 legte die IV-Stelle verfügungsweise die entsprechenden
Rentenbeträge für die Periode vom 1. August 2012 bis zum 28. Februar 2014 fest.

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn vereinigte die gegen beide
Verfügungen geführten Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid vom 18. August 2015
hiess es die Rechtsmittel gut, hob die angefochtenen Verfügungen vom 5. März
sowie 2. Oktober 2014 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die
IV-Stelle zurück, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und hierauf
neu entscheide.

C. 
Die IV-Stelle reicht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein
und beantragt (sinngemäss), in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien
die Verfügungen vom 5. März und 2. Oktober 2014 zu bestätigen, wobei
insbesondere dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. B.________ vom 19.
September 2013 voller Beweiswert im Sinne der neuen Rechtsprechung BGE 141 V
281 zuzuerkennen sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung eines
Gerichtsgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.
Die Beschwerdeführerin wird darin angewiesen, ein neues psychiatrisches
Gutachten einzuholen, welches sich namentlich zu den Indikatoren der im Bereich
der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbarer
psychosomatischer Leiden ergangenen neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (
BGE 141 V 281) zu äussern habe, und hernach erneut über den Rentenanspruch des
Beschwerdegegners zu befinden.

2. 
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das
Verfahren abschliessen (Endentscheide; Art. 90 BGG). Beim angefochtenen
Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid (BGE 139 V 99
E. 1.3 S. 101; 133 V 477 E. 4.2          S. 481 f. und E. 5.1 S. 482 f.), gegen
den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist
(Art. 93 Abs. 1 BGG), wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann (lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein
Zwischenentscheid bleibt im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).

3. 

3.1. Die Beschwerdeinstanz holt in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn
sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener
medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch
gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem
rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle
bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig
ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem
Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine
Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen
erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264).

3.2. In BGE 139 V 99 wurde erkannt, dass der Entscheid einer Beschwerdeinstanz,
die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen,
mangels Vorliegens der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und
b BGG vor Bundesgericht regelmässig nicht anfechtbar ist.

4.

4.1. Die beschwerdeführende IV-Stelle beruft sich zunächst auf den
Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Sie macht geltend, die
Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie die Sache ohne eingehende Prüfung an
die Verwaltung zurückweise und trotz der Möglichkeit einer punktuellen
Ergänzung durch - den Vorgaben gemäss neuer bundesgerichtlicher
Schmerzrechtsprechung Rechnung tragenden - Zusatzfragen an den Gutachter Dr.
med. B.________ direkt eine neue eingehende psychiatrische Begutachtung
verlange. Da das Bundesgericht ohne Weiteres in der Lage sei, durch eine
umfassende Beurteilung der bereits vorliegenden, in allen Teilen
beweiskräftigen psychiatrischen Expertise des Dr. med. B.________ vom 19.
September 2013 unmittelbar einen Endentscheid herbeizuführen und dadurch das
Verfahren im Interesse der Prozessökonomie massgeblich zu verkürzen, sei auf
die Beschwerde einzutreten.

4.2. Es wird von der Beschwerdeführerin weder dargetan noch ist ersichtlich,
inwiefern durch einen sofortigen bundesgerichtlichen End-entscheid ein
bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG entfiele. Sie lässt in ihrer Argumentation
insbesondere ausser Acht, dass die Aufhebung von Rückweisungsentscheiden, mit
denen einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, nach
ständiger Praxis grundsätzlich keine erhebliche Ersparnis an Zeit- bzw.
Kostenaufwand im Sinne dieser Norm mit sich bringt (statt vieler: Urteile
9C_652/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.1, in: SVR 2012 IV Nr. 40    S. 151, und
9C_329/2011 vom 27. September 2011 E. 3.3, in: SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, je mit
Hinweisen). Die IV-Stelle führt keine Gründe an, die es im vorliegenden Fall
erlauben würden, von diesem Grundsatz abzuweichen. Namentlich genügt es nicht,
in allgemeiner Weise die Aspekte der Verfahrensbeschleunigung heranzuziehen,
zumal auch insoweit die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden
aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme darstellt, die restriktiv zu
handhaben ist, und die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, da sie die mit
dem Zwischenentscheid zusammenhängenden Fragen mit dem Endentscheid anfechten
können (erwähntes Urteil 9C_329/2011, E. 3.3 mit diversen Hinweisen).

5. 
Die IV-Stelle spricht sich ferner für die Bejahung der Eintretensvoraussetzung
nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG aus.

5.1. Der Zwischenentscheid ist anfechtbar, wenn er für die beschwerdeführende
Partei einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Versicherungsträger
durch den Entscheid gezwungen wird, eine seines Erachtens rechtswidrige
Verfügung zu erlassen. Während er sich ausserstande sähe, seinen eigenen
Rechtsakt anzufechten, wird die versicherte Person im Regelfall kein Interesse
haben, gegen einen zu ihren Gunsten lautenden Endentscheid zu opponieren. Der
kantonale Rückweisungsentscheid könnte somit nicht mehr korrigiert werden.
Diese Konstellation liegt hier jedoch unbestrittenermassen nicht vor, da es an
materiellrechtlichen Vorgaben fehlt, welche die Beschwerdeführerin als untere
Instanz binden (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 f. mit Hinweisen).

5.2. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gilt ein zusätzlicher
Abklärungsaufwand - sowie gegebenenfalls das Risiko, dass das neu eingeholte
Administrativgutachten letztlich wiederum als ungenügende Beweisgrundlage
angesehen wird - nicht als irreparabler Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG (vgl. BGE 139 V 99 E. 2.4 S. 103 f. mit Hinweisen). Rein
tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen
dafür nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382 mit Hinweisen). Die IV-Stelle
verweist hier zu Unrecht auf BGE 139 V 99 E. 2.4 (S. 103 f.), in welcher
Erwägung gerade betont wird, dass ein entsprechender zusätzlicher Aufwand
keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken vermag.

6. 
Zu prüfen bleibt, ob die durch das kantonale Gericht entschiedene Rückweisung
der Angelegenheit andere nachteilige Konsequenzen zeitigt, die sich im Rahmen
einer Anfechtung des Endentscheids (Art. 93 Abs. 3 BGG) letztinstanzlich nicht
gänzlich beseitigen liessen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.4 S. 101 mit Hinweisen).

6.1. In der Beschwerde wird diesbezüglich eine Verletzung der
bundesgerichtlichen Grundsätze zur Anordnung eines Gerichtsgutachtens (vgl. BGE
137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.) moniert. Die IV-Stelle vertritt die Auffassung,
im vorliegenden Fall gehe es nicht darum, eine bisher vollständig ungeklärte
Frage zu beantworten. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der
Indikatoren der neuen bundesgerichtlichen Schmerzrechtsprechung könne vielmehr
bereits anhand des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. B.________ vom 19.
September 2013 vorgenommen werden. Das kantonale Gericht sei deshalb nicht
befugt gewesen, die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückzubeordern. Damit
leide der angefochtene Rückweisungsentscheid offensichtlich an einem
Rechtsmangel.

6.2. In BGE 139 V 99 (E. 2 S. 101 ff.) wurde festgehalten, dass bei einer
ungerechtfertigten Rückweisung für die betroffene Partei im späteren
bundesgerichtlichen Verfahren ein effektiver Rechtsschutz gewahrt bleibt. Das
Bundesgericht kann diesfalls die Sache zwecks Einholung eines
Gerichtsgutachtens an die erste Beschwerdeinstanz zurückweisen, wobei hierfür
schon relativ geringe Zweifel am Beweiswert des nach einer zu Unrecht erfolgten
Rückweisung eingeholten Administrativgutachtens genügen (E. 2.3.2 S. 103). Die
Nachteile, die sich daraus für die IV-Stelle ergeben, sind somit nicht
irreversibler Natur. Die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesgericht
entfällt demnach auch unter diesem Gesichtspunkt.

7. 
Schliesslich nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf die Rechtsprechung, wonach
vom Grundsatz der Nichtanhandnahme direkt gegen ungerechtfertigte
Rückweisungsentscheide gerichteter Beschwerden allenfalls eine Ausnahme zu
machen wäre, wenn bei einem Gericht Anhaltspunkte für eine eigentliche Praxis
in diesem Sinne bestünden (BGE 139 V 99 E. 2.5 S. 104; vgl. auch BGE 138 V 271
E. 4 S. 280). Sie wendet konkret ein, das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn weise in Fällen, denen die Beurteilung eines somatoformen
Beschwerdebildes zugrunde liege, scheinbar systematisch zur neuen medizinischen
Begutachtung an die Verwaltung zurück.

7.1. BGE 139 V 99 E. 2.5 (S. 104) befasst sich mit der Frage, was geschieht,
wenn eine Vorinstanz die Sache regelmässig zur gutachtlichen Abklärung an die
Verwaltung zurückweist, obwohl sie jeweils ein Gerichtsgutachten einholen
sollte. Das Bundesgericht behält sich vor, in einem solchen Fall ausnahmsweise
auf die Beschwerde gegen einen ungerechtfertigten Rückweisungsentscheid
einzutreten. Dahinter steht die Überlegung, dass eine strikte
Einzelfallbehandlung der Eintretensvoraussetzungen es verunmöglichen würde,
eine Fehlpraxis zu korrigieren. Es verhält sich insofern ähnlich, wie wenn
unter bestimmten Bedingungen auf das Eintretenserfordernis des aktuellen
praktischen Interesses (Art. 89 Abs. 1 BGG) verzichtet wird, damit eine
bestimmte Frage von allgemeinem Interesse überhaupt je einmal beurteilt werden
kann (Urteile 8C_929/2014 vom 13. April 2015 E. 4.4, in: SVR 2015 IV Nr. 29 S.
89, und 9C_454/2014 vom 31. Juli 2014    E. 2.3; vgl. BGE 140 III 92 E. 1.1 S.
93 f.; 137 I 23 E. 1.3.1 S. 25).

7.2. Im erwähnten Urteil hat das Bundesgericht es unterlassen, das Merkmal der
"Regelmässigkeit" einer entsprechenden vorinstanzlichen Praxis näher zu
umschreiben. Auch späteren Urteilen ist keine klare Definition der
diesbezüglichen Ausnahmesituation zu entnehmen. Präzisiert wurde im Rahmen von
Nachfolgeurteilen bislang einzig, dass anhand von höchstens drei - nicht
vertiefter auf eine Verletzung der genannten Vorgaben der Rechtsprechung hin
geprüften - Fällen nicht bereits geschlossen werden könne, dass das kantonale
Gericht systematisch zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle
zurückweise (Urteile 8C_929/2014 vom 13. April 2015 E. 4.4, in: SVR 2015 IV Nr.
29 S. 89, und 8C_932/2014 vom 13. April 2015 E. 4.4). Einer abschliessenden
Klärung dieser Frage bedarf es auch hier nicht, da die Rüge der IV-Stelle auf
blosser Eigenwahrnehmung beruht. Sie spricht zwar von einer "Vielzahl" von
Fällen mit entsprechender Diagnose, die aktuell bei der kantonalen Instanz
hängig und von denen zu erwarten sei, dass sie grösstenteils in Form einer
Rückweisung erledigt würden. Einzig gestützt auf diese pauschale, nicht
eingehender begründete und belegte Behauptung kann indessen nicht als erwiesen
angesehen werden, dass das Versicherungsgericht bei von der neuen
Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung betroffenen Fällen regelmässig
ungerechtfertigte Rückweisungsentscheide fällt oder in Zukunft fällen wird.
Ebenso wenig rechtfertigt es die Tatsache, dass sämtliche kantonalen
Versicherungsgerichte und IV-Stellen schweizweit von der Problematik betroffen
sein können, ausnahmsweise auf die unmittelbar gegen einen
Rückweisungsentscheid gerichtete Beschwerde einzutreten. Die Gründe, aus
welchen das erstinstanzliche Versicherungsgericht eine Rückweisung anordnet,
lassen sich nicht losgelöst von der jeweiligen konkreten Situation beurteilen.
Es bleibt folglich kein Raum für die von der Beschwerdeführerin gewünschte
"höchstrichterliche Anweisung zum Vorgehen mit solchen Fällen".
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit nach Art. 93 Abs. 1
BGG zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig.

8. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben