Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 6/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_6/2015

Urteil vom 30. Januar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 10. Dezember 2014.

Nach Einsicht
in den kantonalen Gerichtsentscheid, mit welchem die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2014 aufgehoben und in Gutheissung der hiegegen
eingereichten Beschwerde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das
Vorbescheidverfahren ab 27. November 2013 bewilligt wurde,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in welcher die
IV-Stelle die Aufhebung des Gerichtsentscheids vom 10. Dezember 2014 und die
Bestätigung ihrer Verfügung vom 13. November 2013 (  recte: 13. Mai 2014)
beantragt,

in Erwägung,
dass die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, beim angefochtenen
Gerichtsentscheid handle es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90
BGG, nicht (mehr) mit der Rechtsprechung übereinstimmt (BGE 139 V 600, wonach
der Entscheid, mit welchem das kantonale Versicherungsgericht ausschliesslich
über den Anspruch der versicherten Person auf einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren eines Sozialversicherungsträgers (Art.
37 Abs. 4 ATSG) befindet, eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 93 BGG ist),
dass die Beschwerdeführerin in dieser Verfahrenslage praxisgemäss keinen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erleidet
(SVR 2014 IV Nr. 9 S. 36, 8C_328/2013 E. 3.2.2),
dass der alternative Eintretensgrund des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
offensichtlich entfällt,
dass die Beschwerde demnach offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG unter
Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 65 Abs. 1 erster Satz BGG)
zu erledigen ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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