Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 69/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]         
9C_69/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 19. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner,
Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 19. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die 1955 geborene A.________, zuletzt vollzeitlich ab Mai 1987 bis Ende Juli
2007 als Kassiererin bei der B.________ tätig (letzter Arbeitstag: 3. Oktober
2006), meldete sich im März 2007 wegen Problemen beim Sitzen, Gehen, Stehen und
Anziehen nach erfolgten Rückenoperationen bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Anspruch
auf eine Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 9. November 2009
verneint hatte, hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die
dagegen von A.________ erhobene Beschwerde gut und sprach dieser mit Wirkung ab
1. Juli 2007 eine ganze Invalidenrente zu (Entscheid vom 15. November 2010).
Dem Hinweis des kantonalen Versicherungsgerichts, der Rentenanspruch für die
Zeit nach dem 9. November 2009 könne im Rahmen eines Revisionsverfahrens
überprüft und gegebenenfalls neu beurteilt werden, folgte die IV-Stelle
umgehend. Sie führte verschiedene medizinische Abklärungen durch, namentlich
veranlasste sie ein bidisziplinäres Gutachten bei den Dres. med. C._________,
FMH Innere Medizin, und med. D._________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
(rheumatologisches Gutachten vom 17. März 2012, psychiatrisches Gutachten sowie
interdisziplinäre Zusammenfassung vom 10. April 2012) und verfügte gestützt
darauf am 21. August 2012 die Renteneinstellung auf Ende des der Zustellung der
Verfügung folgenden Monats.

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 19. Dezember 2014 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag auf Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente über den 30.
September 2012 hinaus; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die
Vorinstanz oder die IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches
gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E.
4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164).
Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfragen (BGE 132 V 393 E.
3.2 und 4 S. 397 ff.).

2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zur
Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132), zum
revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108 E. 5.4 S.
114) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Prozessthema bildet die Frage, ob und inwieweit sich der Invaliditätsgrad
der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
15. November 2010, wobei die Verfügung vom 9. November 2009 Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis bildete) bis zur verfügungsweisen Neuprüfung
vom 21. August 2012 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hat (Art.
17 Abs. 1 ATSG). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Allerdings
stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Sachverhalts keine revisionsbegründende Tatsachenänderung dar (BGE
112 V 371 E. 2b S. 372; Urteil 8C_972/2009 vom 27. Mai 2010 E. 3.2, nicht publ.
in: BGE 136 V 216, aber in: SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1).

3.2. Das kantonale Gericht hat die fachärztlichen Unterlagen gewürdigt und
gelangte dabei zum Schluss, das bidisziplinäre Gutachten der Dres. C._________
und D._________ vom 10. April 2012 erfülle die von der Rechtsprechung an den
Beweiswert einer ärztlichen Expertise gestellten Anforderungen. Gestützt
insbesondere auf dieses Gutachten stellte die Vorinstanz fest, der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich gegenüber demjenigen
verändert, welcher der Verfügung vom 9. November 2009 zugrunde gelegen habe und
mit Entscheid vom 15. November 2010 überprüft worden sei. Die gesundheitliche
Situation hätte sich im Zeitraum bis zur Verfügung vom 21. August 2012
stabilisiert und die Arbeitsfähigkeit verbessert. Die Beschwerdeführerin sei
unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Pausenbedarfs von 15 Minuten pro
Halbtag sowohl in der angestammten wie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig.

3.3. Diese für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen (vgl. E. 1 hievor) sind nicht zu beanstanden:

3.3.1. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Rentenzusprache im Entscheid
vom 15. November 2010 auf dem Umstand gründete, dass wegen erfolgten
Knieoperationen im Januar und Juli 2009 bis zur Verfügung vom 9. November 2009,
welche zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildete, (noch)
nicht von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden konnte und
folglich eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes verneint wurde.
Im September 2010 wurde der Beschwerdeführerin eine Totalprothese im rechten
Knie eingesetzt. Die Vorinstanz hat sich nunmehr erneut und über den Zeitraum
vom 9. November 2009 hinaus einlässlich mit der Frage einer wesentlichen
Verbesserung des Gesundheitszustandes auseinandergesetzt. Dabei bejahte sie
eine solche in nachvollziehbarer Weise nicht nur gestützt auf das
interdisziplinäre Gutachten der Dres. C._________ und D._________, sondern auch
auf die Berichte des Spitals E.________ vom 22. November 2010 und vom 4.
Februar 2011, welche in Bezug auf das rechte Knie einen regelrechten
postoperativen Verlauf und einen stabilisierten Zustand beschreiben. Zudem
erkannte das kantonale Gericht in der zwischenzeitlich neu hinzugetretenen
Diagnose einer Oligoarthritis sowie einer im Bericht des Dr. med. B.________,
FMH Rheumatologie, vom 30. Dezember 2011 umschriebenen Verbesserung im Bereich
des rechten Sprunggelenkes weitere revisionsrechtlich relevante Veränderungen
des Gesundheitszustandes.
Die Beschwerdeführerin äussert sich dazu nicht in rechtsgenüglicher Art und
Weise. Insbesondere trifft nach dem Gesagten nicht zu, Dr. C.________ habe
lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vorgenommen. Dies
lässt sich auch nicht mit dem Einwand erhärten, die Gutachterin habe auch
retrospektiv eine andere, vom Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 15. November 2010 abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
vorgenommen. So ist zumindest in Bezug auf die Problematik im rechten Knie kein
solcher Widerspruch ersichtlich, nachdem Dr. C.________ eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit jeweils während eines halben Jahres nach den Knieoperationen
im Januar und Juli 2009 nicht in Abrede gestellt hat.

3.3.2. Insoweit die Beschwerdeführerin einwendet, es bestünden unüberwindbare
Zweifel an der gebührenden Neutralität von Dr. C.________, was dazu führe, dass
deren Gutachten nicht beweistauglich sei, handelt es sich um ein nicht weiter
substanziiertes Vorbringen, auf das nicht weiter einzugehen ist. In Hinblick
auf Art. 42 Abs. 2 BGG ist es zudem unerlässlich, dass die Verletzung des
Anspruches auf rechtliches Gehör qualifiziert begründet wird (Art. 106 Abs. 2
BGG), was ebenso wenig der Fall ist.

4. 
Nachdem die konkrete Invaliditätsbemessung nicht gerügt wird, besteht
diesbezüglich kein Grund zu einer näheren Prüfung (vgl. E. 1.2 hievor). Damit
hat es mit der vorinstanzlich bestätigten Ablehnung eines Rentenanspruchs sein
Bewenden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Mai 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner

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