Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 699/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_699/2015

Urteil vom 6. Juli 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 20. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1961 geborene A.________ meldete sich am 26. Mai 2000 bei der
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn veranlasste eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. med.
B.________ (Gutachten vom 8. März 2001) sowie eine polydisziplinäre
Begutachtung durch die MEDAS Inselspital Bern (Expertise vom 12. November 2002)
und sprach A.________ mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 eine ganze
Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2000 zu (Invaliditätsgrad von 75 %). De
r Anspruch auf eine ganze Invalidenrente wurde am 3. Februar 2006 bestätigt.

Im Rahmen einer im Dezember 2010 eingeleiteten Rentenrevision gab die IV-Stelle
eine erneute Begutachtung durch die MEDAS Inselspital Bern in Auftrag
(Expertise vom 15. November 2011) und hob die Invalidenrente mit Verfügung vom
2. Mai 2013 per Ende Juni 2013 auf, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von
nurmehr 33 %.

B. 
Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn - nach Einholung eines Gerichtsgutachtens   bei der SMAB AG, Bern
(Expertise vom 13. April 2015) - mit Entscheid vom 20. August 2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, ihr über Ende Juni 2013 hinaus eine ganze Invalidenrente
auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an
die Vorinstanz oder an die Verwaltung zurückzuweisen.

Während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtet, tragen
Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf Abweisung der
Beschwerde an. Die Beschwerdeführerin lässt sich am 14. Dezember 2015 erneut
vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Die Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 eine
Aktennotiz zu Fragen betreffend die LSE 2012 ins Recht. Ob es sich dabei um -
vom Novenverbot von Art. 99 Abs. 1 BGG nicht erfasste - zulässige rechtliche
Vorbringen handelt, braucht nicht geprüft zu werden, zumal diese am Ergebnis so
oder anders nichts zu ändern vermögen (vgl. E. 5.2 hiernach).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung
zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dies betrifft namentlich die
Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), zum Anspruch
auf eine Invalidenrente und deren Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), zur
Rentenrevision (Art. 17 ATSG; BGE 141 V 9 E. 5 und 6 S. 12 ff.; 130 V 343 E.
3.5 S. 349; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 f. und 133 V 108), zur Aufgabenteilung
zwischen Medizin und Recht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306; 140 V 193 E. 3.1 und
3.2 S. 194 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) sowie zum Beweiswert und zur
Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.
227; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471; 125 V 351 E. 3 S. 352 f.).

3. 
Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Akten und erwog, dem
Gerichtsgutachten vom 13. April 2015, wonach es in psychiatrischer Hinsicht -
im Vergleich zum ersten MEDAS-Gutachten von 2002 - zu einer Steigerung der
Arbeitsfähigkeit auf 80 % gekommen sei und unter Berücksichtigung aller
Disziplinen eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 70 %
bestehe (vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit einer Einschränkung des Rendements
von 30 %), komme volle Beweiskraft zu. Die Kritik am rheumatologischen und
psychiatrischen Teilgutachten vermöge keine Zweifel an der Expertise zu wecken.
Soweit geltend gemacht werde, der rheumatologische Gutachter habe die
potenzielle Relevanz der manifesten Osteoporose nicht erkannt, sei
festzustellen, dass eine solche - mangels Wirbelkörperfraktur -
definitionsgemäss gar nicht vorliege. Sodann habe der psychiatrische
Sachverständige entgegen der Beschwerde einleuchtend begründet, weshalb die
Kriterien für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt
seien, welche konsequente Berücksichtigung der klassifikatorischen Vorgaben den
bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE 141 V 281)entspreche. Ob das
diagnostizierte Leiden in Form von psychologischen Faktoren und
Verhaltensweisen bei andernorts klassifizierten Erkrankungen (F54.0)
grundsätzlich invalidisierend sein könne, erscheine fraglich. So oder anders
sei dies unter Berücksichtigung der massgeblichen Indikatoren vorliegend zu
verneinen. Mit der Verbesserung des psychischen Beschwerdebildes - die
rheumatologische Erkrankung habe sich seit 2002 nicht wesentlich verändert -
sei ein Revisionsgrund gegeben und der Rentenanspruch umfassend zu prüfen. Nach
Durchführung der Invaliditätsbemessung gelangte das kantonale Gericht zu einem
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 %.

4. 
In medizinischer Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, das
Gerichtsgutachten leide in einem zentralen Punkt an einem nicht überbrückbaren
Widerspruch, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne: Es sei in keiner Art
und Weise nachvollziehbar, dass ein von 2000 bis 2015 aus rheumatologischer
Sicht stets gleich gebliebener Zustand plötzlich zu einer geringeren
Arbeitsunfähigkeit führen soll, ohne dass dies auch nur ansatzweise
gutachterlich erklärt werde oder wenigstens aus den übrigen medizinischen Akten
erkennbar wäre. Die Expertise genüge somit den Anforderungen an ein
Revisionsgutachten bezüglich Nachweis einer für die Folgenabschätzung
relevanten Veränderung nicht.
Diese Kritik verfängt nicht. Der Beschwerdeführerin kann zwar insoweit gefolgt
werden, als der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens
wesentlich davon abhängt, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema -
erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts - bezieht. Mit anderen Worten mangelt
es einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und
schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige
Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, in der Regel am rechtlich
erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende)
ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine
effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat (Urteil 9C_418
/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81). Eine solche
Konstellation liegt in concreto jedoch nicht vor: Das kantonale Gericht hat
nach einlässlicher Würdigung der Gerichtsexpertise in tatsächlicher Hinsicht -
für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hievor) -
festgestellt, dass sich der psychische Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin im revisionsrechtlich massgebenden Zeitraum deutlich
verbessert hat, einhergehend mit einer deutlichen Steigerung der
Arbeitsfähigkeit. Diese gesundheitliche Verbesserung ist unbestritten bzw. wird
von der Beschwerdeführerin sogar explizit anerkannt. Mithin ist gestützt auf
das Gerichtsgutachten eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes
dargetan. Damit ist per se ausgeschlossen, dass dem Gerichtsgutachten der
erforderliche Beweiswert wegen unzureichendem Bezug auf das Beweisthema
(erhebliche Änderung des Sachverhalts) abgesprochen werden könnte. Dass in
rheumatologischer Hinsicht, in welcher Disziplin ebenfalls eine höhere
Arbeitsfähigkeit als im erstem MEDAS-Gutachten attestiert wurde, keine
revisionsbegründende Veränderung ausgewiesen ist, ist daher entgegen der
Beschwerde unbeachtlich. Dieser Umstand wäre nur dann von Bedeutung, wenn
anderweitig keine erhebliche Änderung des medizinischen Sachverhalts erstellt
wäre bzw. die von einer früheren abweichende ärztliche Einschätzung einzig auf
eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen wäre.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz der Gerichtsexpertise vom 13. April 2015,
wonach eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 70 % besteht,
zu Recht Beweiswert zuerkannt. Anlass für weitere medizinische Abklärungen
besteht nicht.

5.

5.1. Das Valideneinkommen wurde vom kantonalen Gericht auf Fr. 54'229.-
festgesetzt (LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Frauen, Anforderungsniveau 4 [Fr.
4'225.-], unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im
Jahre 2013 von 41,7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung bei Frauen von 1 %
in den Jahren 2011 und 2012 sowie von 0.6 % im Jahr 2013). Dagegen wendet die
Beschwerdeführerin ein, angesichts der "Jahreseinkommenserwartung" pro 1996 von
Fr. 55'315.- sei, sofern die LSE 2010 zur Anwendung gelangte, - quasi im Sinne
einer "Parallelisierung nach oben" - das Anforderungsniveau 3 heranzuziehen
oder aber ein Durchschnittswert von Niveau 3 und 4. Sachgerechter wäre indes
die Anwendung der LSE 2012, wobei zur Bestimmung des Valideneinkommens die
Tabelle 17, Ziff. 72, und zur Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabelle 1,
Totalwert des Kompetenzniveaus 1, einschlägig seien.

5.2. Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle
wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Anforderungs- bzw.
Kompetenzniveau), ist eine Rechtsfrage, welche vom Bundesgericht ohne
Einschränkung der Kognition frei überprüft wird (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399;
Urteil I 732/06 vom 2. Mai 2007 E. 4.2.2, in: SVR 2008 IV Nr. 4 S. 9).

Die Einwände der Beschwerdeführerin dringen nicht durch. Soweit sie die
Anwendbarkeit der LSE 2012 postuliert - gemäss Rechtsprechung wäre diese im zu
beurteilenden Revisionsverfahren grundsätzlich anwendbar, weil sich nicht
allein durch deren Verwendung eine anspruchsrelevante Änderung des
Invaliditätsgrades ergibt (Urteil 9C_632/2015 vom 4. April 2016 E. 2.5.8.1, zur
Publikation vorgesehen) - ist darauf hinzuweisen, dass die rentenaufhebende
Verfügung am 2. Mai 2013 erlassen wurde. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Zahlen
der LSE 2012, die erst im Oktober 2014 veröffentlicht wurden (vgl.
IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014), noch nicht vor, weshalb die
aktuellsten statistischen Daten nur der im Verfügungszeitpunkt geltenden LSE
2010 entnommen werden konnten. Unter diesen Umständen wäre es
bundesrechtswidrig, die Tabellenwerte der LSE 2012 heranzuziehen (Urteile
9C_664/2015 vom 2. Mai 2016 E. 5.3; 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E.
3.2.2). Folglich bleibt es mit der Vorinstanz bei der Verwendung der LSE 2010.
Was den geforderten Durchschnittswert von Anforderungsniveau 3 und 4 der LSE
2010 betrifft, so ist bei der Bemessung der hypothetischen Vergleichseinkommen
anhand statistisch ermittelter Lohnansätze gemäss LSE-Tabelle A1 nicht mit
einem arithmetischen Durchschnittswert von verschiedenen, tabellarisch
ausgewiesenen Zentralwerten zu rechnen, weil einem solchen Durchschnittswert
keine zuverlässige Aussagekraft zukommt (Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013
E. 7.2.2, in: SVR 2013 UV Nr. 32 S. 111; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 92 zu Art. 28a IVG). Damit
bleibt zu prüfen, wie es sich mit dem anbegehrten Anforderungsniveau 3 verhält.
Hierzu hat die Vorinstanz dargelegt, die ausbildungsmässigen Voraussetzungen -
die Beschwerdeführerin verfüge einzig über eine (im Ausland) absolvierte
kaufmännische Ausbildung aus dem Jahre 1980 (recte: wohl 1979), wobei sie nie
auf diesem Beruf gearbeitet habe - spreche für die von ihr vorgenommene
Zuordnung zum Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten). Dem
ist beizupflichten, umso mehr als die Beschwerdeführerin in der Schweiz vor
Eintritt des Invaliditätsfalles stets als Fabrikarbeiterin erwerbstätig war und
keine Hinweise darauf bestehen, dass es sich dabei um eine qualifizierte
Tätigkeit gehandelt hat (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Rz. 58 zu Art. 28a mit
Hinweisen). An diesem Ergebnis ändert nichts, dass das an der letzten
Arbeitsstelle erzielte Einkommen höher war als der Zentralwert der Frauen im
Anforderungsniveau 4, weil dieser Verdienst unbestrittenermassen nicht als
Valideneinkommen herangezogen werden kann.

Die weiteren Aspekte der Invaliditätsbemessung werden nicht bestritten. Damit
hat es bei der vorinstanzlich bestätigten Rentenaufhebung sein Bewenden.

6. 
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juli 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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