Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 698/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_698/2015

Urteil vom 17. Juni 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus:

1.       B.________,
2.       C.________,
3.       D.________,
1 und 2 vertreten durch 3,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St.
Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 25. August 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1914 geborene A.________ bezog seit 1. März 2009 Ergänzungsleistungen
(EL) zu ihrer AHV-Rente. In der Anspruchsberechnung wurde im Rahmen der
Ausgaben u.a. ein Mietzins in der Höhe von Fr. 11'280.- jährlich bzw. Fr. 940.-
monatlich berücksichtigt. Mit Verfügungen vom 5. Juli 2010 und 10. Dezember
2012 (recte: 2010) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.
Gallen (SVA) ferner Vergütungen für private Haushaltshilfe im Betrag von Fr.
4'800.- (2009), Fr. 3'500.- (Januar bis Mai 2010) und Fr. 1'300.- (Fr. 675.-
und Fr. 625.- [Juni/Juli 2010]) zu. Für die Zeit von August bis Dezember 2010
wurden keine Kosten für private Haushaltshilfe erstattet, da das gesetzliche
Maximum von Fr. 4'800.- jährlich bereits erreicht war. Mit Verfügungen vom 25.
Mai, 13. September und 6. Dezember 2011 sowie 9. Februar, 21. Mai, 12. Juli und
19. Oktober 2012 vergütete die SVA sodann Fr. 4'800.- (12 x Fr. 400.-) und Fr.
3'600.- (9 x Fr. 400.-) zur Deckung der Kosten der privaten Haushaltshilfe für
das Jahr 2011 und den Zeitraum von Januar bis September 2012.

A.b. Nachdem aus dem anlässlich der periodischen Überprüfung der
Ergänzungsleistungen von A.________ bzw. deren Vertreter ausgefüllten Formular
vom 8. Juli 2012 ersichtlich geworden war, dass die Enkelin der
Leistungsansprecherin, E.________, welche deren Betreuung und Pflege übernommen
hatte, seit Oktober 2010 im Haus ihrer Grossmutter wohnte, forderte die SVA mit
Verfügung vom 3. Dezember 2012 die Rückerstattung von in den Jahren 2011 und
2012 vergüteter Krankheits- und Behinderungskosten im Gesamtbetrag von Fr.
7'233.20; da eine Haushaltshilfe nur dann unterstützt werden könne, wenn sie
nicht im selben Haushalt wohnhaft sei, müssten sämtliche für private
Haushaltshilfe erbrachten Leistungen als zu Unrecht erfolgt zurückbezahlt
werden. Gleichentags verneinte die SVA rückwirkend ab 1. Oktober 2010 infolge
eines neu berechneten Einnahmenüberschusses verfügungsweise einen Anspruch von
A.________ auf jährliche Ergänzungsleistungen. In den korrigierten
Anspruchsberechnungen für die Zeit von Oktober bis Dezember 2010 und für das
Jahr 2011 zog sie bei den Ausgaben nunmehr einen hälftigen Mietzinsanteil der
Mitbewohnerin E.________ in der Höhe von Fr. 5'640. jährlich bzw. Fr. 470.-
monatlich ab. In der Anspruchsberechnung ab Januar 2012 wurden zudem neben dem
Mietzinsanteil von nur noch Fr. 5'640.- im Jahr neu ein Brutto-Vermögen von Fr.
82'490.- (statt bisher Fr. 47'134.-) und Vermögenserträge in der Höhe von Fr.
758.- (statt bisher Fr. 495.-) berücksichtigt. Die Rückforderung der jährlichen
EL für die Periode vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2012 wurde auf
insgesamt Fr. 9'702.- veranschlagt. Gegen beide Verfügungen erhob A.________
bzw. ihr Vertreter Einsprache.

A.c. Am 11. Dezember 2012 teilte der Vertreter der SVA mit, dass A.________ am
Vortag in ein Heim eingetreten sei. Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 wurde ihr
infolge Heimeintritts rückwirkend ab Dezember 2012 erneut eine EL zugesprochen.
Am 25. März 2013 verfügte die Verwaltung die Vergütung der Kosten der privaten
Haushalthilfe Oktober/November 2012 im Betrag von Fr. 1'200.-.

A.d. Nach dem Tod von A.________ am 7. Mai 2013 reichten ihre
Erben  B.________,  C.________ und  D.________ der SVA in der Folge die
Erbbescheinigung sowie eine Vollmacht zur Vertretung der Erbengemeinschaft im
hängigen Einspracheverfahren ein. Mit Einspracheentscheid vom 4. März 2014
reduzierte die SVA die EL-Rückforderung von Fr. 9'702.- auf Fr. 9'333.-; im
Übrigen wies sie die Einsprache ab, soweit darauf eingetreten wurde. Als
Begründung führte sie insbesondere an, dass Kosten für die notwendige Hilfe und
Begleitung im Haushalt lediglich vergütet würden, wenn die Hilfe von einer
Person erbracht werde, die nicht im gleichen Haushalt lebe oder nicht über eine
anerkannte Spitex-Organisation eingesetzt werde. Ferner sei der Mietzins auf
die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Häuser auch von
Personen bewohnt würden, die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen seien.
Daher sei korrekterweise nur die Hälfte des Mietzinses als Ausgabe
berücksichtigt worden. Da die Verstorbene im Rückforderungszeitraum somit auf
Grund eines Einnahmenüberschusses keinen EL-Anspruch habe, seien zu Recht auch
die Krankheitskosten im Betrag von Fr. 7'233.20 zurückgefordert worden.

B. 
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 25. August 2015 ab.

C. 
Die Erben der verstorbenen A.________ führen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragen (sinngemäss) die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, des Einspracheentscheids vom 4. März
2014 und der Verfügungen der SVA vom 3. Dezember 2012; "hilfsweise" sei die
zurückgeforderte Summe von insgesamt Fr. 16'935.20 zu erlassen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft
es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE
134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen).

2. 
Zu prüfen ist, ob Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zu Recht einen EL-Anspruch
der verstorbenen A.________ für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. November
2012 infolge Einnahmenüberschusses verneinen und die Rückforderung der
entsprechenden Leistungen verlangen. Die Beschwerdeführer beanstanden dabei
namentlich, dass der Mietzins ab 1. Oktober 2010 nicht hätte zwischen der
Versicherten und ihrer Enkelin aufgeteilt und ausgabenseitig nur hälftig
angerechnet werden dürfen, da die Enkelin einzig (unentgeltlich) bei ihrer
Grossmutter gewohnt habe, um diese besser betreuen zu können. Ebenfalls
bestritten wird die Rückerstattung von in den Jahren 2011 und 2012 vergüteter
privater Haushaltshilfe.

3. 

3.1. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die
anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1
ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach
Massgabe der in Art. 10 f. ELG sowie Art. 11 bis 18 ELV festgelegten
Bestimmungen ermittelt. Als Ausgaben anzurechnen sind nach Art. 10 Abs. 1 lit.
b ELG u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden
Nebenkosten; der jährliche Höchstbetrag für alleinstehende Personen beträgt
dabei Fr. 13'200.- (Ziff. 1). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von
Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der
Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der
Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der
Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c
Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen
(Art. 16c Abs. 2 ELV).

3.2. Gemäss dem mit Verordnungsänderung vom 26. November 1997 auf den 1. Januar
1998 eingefügten Art. 16c ELV ist der Mietzins, wie hievor dargelegt, auf die
einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von
Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind.
Dem Wortlaut der Bestimmung nach setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht
voraus, dass die Wohnung oder das Einfamilienhaus gemeinsam gemietet sind; es
genügt das gemeinsame Wohnen. In BGE 127 V 10 hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht diese Regelung als gesetzmässig qualifiziert und
festgestellt, die neu in die Verordnung aufgenommene Bestimmung von Art. 16c
ELV erweise sich als sachgerecht, gehe es doch darum, die indirekte
Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen
seien, zu verhindern. Daher sei als Grundregel immer dann eine Aufteilung des
Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt
teilten (BGE 127 V 10 E. 5d S. 16; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] P
56/00 vom 5. Juli 2001 E. 2a, in: AHI 2001 S. 237). Zur Auffassung der
Vorinstanz, wonach eine Aufteilung des Mietzinses nur in Frage käme, wenn die
Wohnung gemeinsam gemietet oder das Mietverhältnis entgeltlich sei, erwog das
Gericht, wenn der Bundesrat die bisherige Praxis in die Verordnung hätte
aufnehmen wollen, hätte er dies tun können. Nach dem Wortlaut von Art. 16c ELV
gebe jedoch bereits das gemeinsame Bewohnen Anlass für eine Mietzinsaufteilung,
wie der französische und italienische Text ("aussi occupés par", "sono occupati
anche da") bestätige und wovon auch die Verwaltungsweisungen (Rz. 3023 der vom
Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der vom 1. Januar 1998 bis 31.
März 2011 in Kraft gestandenen Fassung; seit 1. April 2011: Rz. 3231.03)
ausgingen. Laut dieser Weisung sei für die Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf
die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn mehrere Personen in einer Wohnung oder
einem Einfamilienhaus wohnten. Etwas Abweichendes lasse sich auch den
Erläuterungen des BSV zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1998
(wiedergegeben in AHI 1998 S. 27 ff., insb. S. 34 [nachfolgend: Erläuterungen
des BSV]) nicht entnehmen. Beachtenswerte Gründe, welche für eine andere
Verordnungsauslegung sprächen, seien weder dargetan noch ersichtlich.
Anknüpfungspunkt bilde somit nicht mehr wie nach bisheriger Praxis ein
üblicherweise entgeltliches Mietverhältnis (BGE 105 V 271 E. 1 S. 272), sondern
das gemeinsame Bewohnen (BGE 127 V 10 E. 6b S. 17; Urteile [des Eidg.
Versicherungsgerichts] P 53/01 vom 13. März 2002 E. 3a/aa und P 56/00 vom 5.
Juli 2001 E. 2a, in: AHI 2001 S. 237).

3.2.1. Dennoch führt das gemeinsame Wohnen auch nach Inkrafttreten von Art. 16c
ELV nicht in allen Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Zum einen ist
eine Aufteilung nach dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann
vorzunehmen, wenn die im gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die
EL-Berechnung eingeschlossen sind. Damit entfällt eine Mietzinsaufteilung bei
Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die
einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen (vgl. Art. 10
Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Zum andern hat die bisherige Rechtsprechung zur
Mietzinsaufteilung nicht jede Bedeutung verloren. Auch im Rahmen von Art. 16c
Abs. 2 ELV, welcher "grundsätzlich" eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen
Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der
Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer
rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-) Pflicht
beruht, zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und - ausnahmsweise -
auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 105 V 271
E. 2 S. 273). Was das Eidgenössische Versicherungsgericht diesbezüglich zum
alten Recht ausgeführt hat, gilt dem Grundsatz nach auch nach Inkrafttreten von
Art. 16c ELV, wovon auch die Verwaltungsweisungen ausgehen (Rz. 3023 [in der
vom 1. Januar 1998 bis 31. März 2011 gültig gewesenen Fassung] und Rz. 3231.03
[in der seither geltenden Fassung] WEL; vgl. auch BGE 130 V 263 E. 5.3 S. 268;
Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] P 56/00 vom 5. Juli 2001 E. 2b mit
Hinweisen, in: AHI 2001 S. 237).

3.2.2. Ausnahmen sind jedenfalls dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche)
Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht
beruht. Andernfalls wäre eine Mietzinsaufteilung selbst dann vorzunehmen, wenn
der EL-Ansprecher mit eigenen (nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen)
Kindern in der gemeinsamen Wohnung lebt, was indessen nicht Sinn von Art. 16c
ELV sein kann. Mit dieser Bestimmung soll - wie bereits gesagt (vgl. E. 3.2
vorne) - verhindert werden, dass die Ergänzungsleistungen auch für Mietanteile
von Personen aufzukommen haben, welche nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen sind (vgl. Erläuterungen des BSV, in: AHI 1998 S. 34). Abgesehen
davon, dass von Mietanteilen in solchen Fällen kaum gesprochen werden kann,
liesse sich eine Mietzinsaufteilung mit der Zielsetzung der
Ergänzungsleistungen, nämlich einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs
unter Berücksichtigung der konkreten persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse, nicht vereinbaren. Sie hätte zudem eine stossende
Ungleichbehandlung zur Folge, indem Versicherte mit Kindern ohne Rentenanspruch
schlechter gestellt würden nicht nur gegenüber kinderlosen Versicherten,
sondern in der Regel auch gegenüber Versicherten mit Kindern, die einen
Rentenanspruch auslösen (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] P 53/01 vom
13. März 2002 E. 3a/bb und P 56/00 vom 5. Juli 2001 E. 2b, in: AHI 2001 S.
237). Ferner wurde vom Grundsatz gleichmässiger Aufteilung des Mietzinses auf
alle Mitbewohner abgewichen in einem Fall, in welchem ein pensionierter
ausgebildeter Psychiatriepfleger in derselben Wohnung wie eine psychisch und
körperlich beeinträchtigte betagte Bezügerin von Ergänzungsleistungen, die
ständig betreuungsbedürftig war, wohnte. Der Pfleger erbrachte kostenlos
zahlreiche Hilfeleistungen, ohne welche die Leistungsbezügerin in ein
Pflegeheim hätte ziehen müssen. Dafür bezahlte er keinen Beitrag an die Miete.
Unter solchen Umständen rechtfertigte es sich ausnahmsweise, im Sinne eines
Ausgleichs den der Empfängerin der Ergänzungsleistungen anrechenbaren Mietzins
nicht zu reduzieren (BGE 105 V 271; Urteile 8C_939/2008 vom 25. August 2009 E.
2.2 und [des Eidg. Versicherungsgerichts] P 31/98 vom 25. Februar 1999 E. 2b).
Anders war entschieden worden bei der Beurteilung eines Falles, in dem die
EL-Bezüger ihre pflege- und betreuungsbedürftige Tochter samt Familie während
der mit starken Komplikationen verbundenen Schwangerschaft und während der
ersten Zeit nach der Fehlgeburt bei sich aufgenommen hatten (Urteil P 53/01 vom
13. März 2002). Das Eidgenössische Versicherungsgericht war dabei zum Ergebnis
gelangt, dass weder eine rechtliche noch angesichts der wirtschaftlichen
Verhältnisse der EL-Bezüger unter den gegebenen Umständen eine moralische
Pflicht anerkannt werden konnte, die Familie der Tochter kostenfrei bei sich
aufzunehmen. Insofern unterscheide sich - so das Gericht im Weiteren - die
Situation von jener in BGE 105 V 271, wo sich die moralische Pflicht aus einer
unentgeltlich erbrachten Gegenleistung ergeben habe (E. 3a/cc).

4. 

4.1. Das kantonale Gericht hat zusammenfassend erwogen, die indirekte Vergütung
der Kosten für Betreuungsleistungen von Mitbewohnern über die Ausgabenposition
Mietzins sei nicht mit Sinn und Zweck der Übernahme der Kosten für den Mietzins
nach Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 ELG vereinbar, wonach die
Krankheits- und Betreuungskosten von EL-Bezügerinnen und -bezügern allein durch
die Kantone zu vergüten sind, und damit gesetzwidrig. Dasselbe gelte für die
Kosten der privaten Haushaltshilfe. Sie dürften nicht indirekt über den
Mietzins vergütet werden, indem auf die Anrechnung eines Mietzinsanteils eines
hilfeleistenden Mitbewohners verzichtet werde. Die Beschwerdegegnerin habe
deshalb zu Recht ab 1. Oktober 2010 bei den Ausgaben nur die Hälfte des
Mietzinses der Wohnung/des Hauses abgezogen.

4.2. Die Beschwerdeführenden bringen dagegen im Wesentlichen vor, in
Nachachtung von BGE 105 V 271 (E. 2 S. 274) sei auch im vorliegenden Fall die
volle Wohnungsmiete in der Höhe von Fr. 940.- monatlich ausgabenseitig in Abzug
zu bringen. Rechtsprechungsgemäss könne bei mehreren Mitbewohnern in
spezifischen Fällen vom Grundsatz der Aufteilung der Miete zu gleichen Teilen
abgewichen und dennoch die volle Miete bei den Ausgaben berücksichtigt werden.
Dies sei insbesondere in den Konstellationen angebracht, in welchen eine Person
in die Wohnung einer hilfsbedürftigen, EL-beziehenden Person einziehe lediglich
mit dem Ziel, die von ihr unentgeltlich geleisteten Betreuungsaufgaben besser
vor Ort erfüllen zu können, ohne dass sich die Mietbedingungen der
hilfsbedürftigen Person dadurch änderten.

5. 
Nachfolgend ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Normsinn von Art. 16c Abs.
1 und 2 ELV in casu - im Sinne der in BGE 105 V 271 festgehaltenen (und seither
bestätigten) Rechtsprechung - den Verzicht auf eine hälftige Aufteilung des
Mietzinses erlaubt.

5.1. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach
dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der
Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die
Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der
Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und
konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im
normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio
legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus
und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer
hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE 141 V 642 E. 4.2 S. 647; 140 V 538
E. 4.3 S. 540 f.; je mit Hinweisen).
Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen
Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete
Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen (BGE 139 V 358 E.
3.1 S. 361, 537 E. 5.1 S. 545). Auch ist den Grundrechten und
verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen und zwar in dem Sinne, dass
- sofern durch den Wortlaut (und die weiteren massgeblichen normunmittelbaren
Auslegungselemente) nicht klar ausgeschlossen - der Verordnungsbestimmung jener
Rechtssinn beizumessen ist, welcher im Rahmen des Gesetzes mit der Verfassung
(am besten) übereinstimmt (verfassungskonforme oder verfassungsbezogene
Interpretation; BGE 141 V 642 E. 4.2 S. 647 mit Hinweisen).

5.2.

5.2.1. Gemäss dem Wortlaut von Art. 16c Abs. 1 ELV, welche Bestimmung in BGE
127 V 10 als gesetzmässig beurteilt wurde (E. 5 S. 15 ff.), hat die Aufteilung
des Mietzinses "grundsätzlich" zu gleichen Teilen zu erfolgen. Dem
Rechtsanwender steht folglich die Möglichkeit offen, Ausnahmen von diesem
Grundsatz zu machen. Derartige Ausnahmen müssen jedoch systemkonform sein, d.h.
sie müssen mit dem inneren System des konkret betroffenen Rechtsgebiets wie
auch mit dem der Gesamtrechtsordnung vereinbar sein (u.a. Ernst A. Kramer,
Juristische Methodenlehre, 3. Aufl. 2010, S. 100 f.). Zudem dürfen die
Ausnahmen nicht dem Sinn und Zweck der Norm widersprechen.

5.2.2. In Bezug auf das teleologische Element des Auslegungsprozesses ist zu
beachten, dass der Mietzins einer Wohnung zu den anerkannten Ausgaben gehört
(Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Die Anrechnung des Mietzinses zielt darauf ab, den
existenziellen Wohnbedarf einer EL-beziehenden Person zu decken. Nicht Ziel der
Übernahme des Mietzinses kann demgegenüber sein, die Wohnkosten von nicht
anspruchsberechtigten Personen, die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen
sind, zu decken. Teilen somit zwei oder mehr Personen eine Wohnung und sind
nicht sämtliche dieser Personen in die EL-Anspruchsberechnung eingeschlossen,
so muss sichergestellt werden, dass nur der Wohnkostenanteil der in die
Anspruchsberechnung eingeschlossenen Personen Berücksichtigung findet (BGE 127
V 10 E. 5d S. 16; vgl. auch Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3.
Aufl. 2016, N. 68 S. 1757). Gemäss der hievor dargelegten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kann im Einzelfall von einer Mietzinsaufteilung u.a. dann
abgesehen werden, wenn eine EL-beziehende Person vom Mitbewohner keinen
Mietzinsanteil verlangt, weil dieser ihn unentgeltlich betreut. Das Absehen von
einer Mietzinsaufteilung wird in diesem Fall damit begründet, dass der
Mitbewohner Betreuungsleistungen für die EL-beziehende Person erbringt. Mit dem
Verzicht auf die Mietzinsaufteilung sollen dem Mitbewohner demnach - indirekt -
die für die EL-beziehende Person erbrachten Betreuungsleistungen entschädigt
werden. Die Übernahme der Mietkosten bezweckt jedoch die Deckung des
existenziellen Wohnbedürfnisses und nicht die Vergütung von allenfalls durch
Mitbewohner erbrachten Betreuungsleistungen. Die Frage, ob die jährliche
Ergänzungsleistung auch die Kosten für die Betreuung des EL-Bezügers durch
Mitbewohner decken soll, ist durch den Gesetzgeber und nicht durch den
Rechtsanwender zu entscheiden. Es liegt deshalb in der alleinigen Kompetenz des
(Bundes-) Gesetzgebers, eine Vergütung von Betreuungsleistungen durch
Mitbewohner vorzusehen. Dasselbe gilt für die Kosten für eine private
Haushaltshilfe. In Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG wird denn auch explizit statuiert,
dass die Kantone die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause vergüten
müssen. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Kanton St. Gallen die
Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten in seiner Verordnung vom 11.
Dezember 2007 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den
Ergänzungsleistungen (VKB; sGS 351.539) abschliessend geregelt. Danach werden
Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene
Kosten für die notwendige Hilfe und Begleitung im Haushalt bis höchstens Fr.
4'800.- je Kalenderjahr vergütet, wenn die Hilfe von einer Person erbracht
wird, die nicht im gleichen Haushalt lebt oder nicht über eine anerkannte
Spitexorganisation eingesetzt wird. Je Stunde werden höchstens Fr. 25.-
vergütet (Art. 9 Abs. 2 VKB).

5.2.3. Was das historische/geltungszeitliche Auslegungselement anbelangt, gilt
es zu beachten, dass die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur
Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und
Kantonen (NFA) eine umfassende Neuregelung erfahren haben. Gemäss den seither
geltenden Bestimmungen werden die vergütbaren Krankheits- und
Behinderungskosten im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3
ELG) durch die Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG; vgl. etwa Urteile 8C_594
/2007 vom 10. März 2008 E. 2 und 8C_147/2007 vom 27. Februar 2008 E. 2.1). Auch
in Anbetracht dieser Neuerung, mit welcher insbesondere eine Entflechtung der
Aufgaben von Bund und Kantonen und deren Finanzierung bewirkt werden sollte,
muss die indirekte Abgeltung der Betreuungsleistungen über die Nichtanrechnung
eines Mietzinsanteils und die damit verbundene Überwälzung eines Teils der
Betreuungskosten auf den Bund als systemwidrig eingestuft werden. Das
Bundesgerichtsurteil BGE 105 V 271 (und die darauf basierenden
Nachfolgeurteile), in dem einer versicherten Person kein Mietzinsanteil des sie
betreuenden Mitbewohners ausgabenseitig angerechnet wurde, stammt aus dem Jahr
1979 und ist folglich geraume Zeit vor Inkrafttreten der im Zuge der NFA
erfolgten legislatorischen Neuregelungen ergangen. Da Art. 14 Abs. 1 ELG - in
Kraft seit 1. Januar 2008 -, wie hievor ausgeführt, explizit vorsieht, dass die
Kantone allein die Krankheits- und Behinderungskosten zu tragen haben,
widerspricht eine indirekte Vergütung der entsprechenden Kosten über die
Ausgabenposition Mietzins sowohl dieser Bestimmung wie auch der in Art. 10 Abs.
1 lit. b ELG geregelten Übernahme der Kosten für den Mietzins. Dies hat auch
für die Kosten der privaten Haushaltshilfe zu gelten: Sie dürfen ebenfalls
nicht indirekt über den Mietzins vergütet werden, indem auf die Anrechnung
eines Mietzinsanteils eines hilfeleistenden Mitbewohners eines EL-Bezügers
verzichtet wird.

5.3. Zusammenfassend ist ein Absehen von der in Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV
vorgesehenen Mietzinsaufteilung zu gleichen Teilen im Sinne eines
Ausnahmefalles in der vorliegenden Konstellation, namentlich angesichts der
seit 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage, mit der Vorinstanz als nicht
sachgerecht zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin hat demnach ab 1. Oktober
2010 zu Recht auf Seiten der Ausgaben lediglich die Hälfte des Mietzinses der
Wohnung/des Hauses der verstorbenen Versicherten berücksichtigt.

Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob im BGE 105 V 271 zugrunde
liegenden Sachverhalt tatsächlich von einem aus moralischen oder sittlichen
Gründen erfolgten Verzicht auf eine Beteiligung des Mitbewohners am Mietzins
auszugehen ist oder ob es sich dabei nicht vielmehr um eine Gegenleistung der
EL-Bezügerin für die ihr erbrachten Betreuungsleistungen handelt. Eine korrekte
EL-Anspruchsberechnung hätte diesfalls einerseits einen reduzierten Mietzins
und anderseits entsprechende Ausgaben für Pflegeleistungen ausweisen müssen,
denn die Pflegeleistungen wurden im Wert der von der betreuenden Person
verursachten Wohnkosten in natura vergütet. Es erscheint daher zumindest
zweifelhaft, ob BGE 105 V 271 überhaupt als Präjudiz für eine Praxis
herangezogen werden kann, welche es zulässt, aus sittlichen oder moralischen
Gründen auf eine Mietzinsaufteilung zu verzichten (zur diesbezüglichen
Diskussion: vgl. Jöhl, a.a.O., FN 269 S. 1759).

6. 

6.1. Auch letztinstanzlich bringen die Beschwerdeführenden sodann vor, dass,
sollten die Auslagen für die Haushaltshilfe ab 1. Oktober 2010 nicht vergütet
werden, die entsprechenden Kosten im Rahmen der EL-Berechnung vom Vermögen der
verstorbenen Versicherten abzuziehen seien, da "ja ihr Vermögen bei
verminderten Sozialbezügen geschrumpft wäre." Daraus resultiere in Anbetracht
geringerer Einnahmen ein Ausgabenüberschuss und damit der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen.

6.2. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden. Danach wird bei Altersrentnerinnen und -rentnern
ein Zehntel des Reinvermögens als Einnahmen angerechnet, soweit es bei
alleinstehenden Personen Fr. 37'500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
Da mit dem kantonalen Gericht davon auszugehen ist, dass die Enkelin der
verstorbenen Versicherten für ihre Leistungen bereits entschädigt worden ist,
insoweit also keine allenfalls abzugsfähigen Schulden der Verstorbenen mehr
bestehen, können die - nachträglich zurückgeforderten - vergüteten Kosten für
die private Haushaltshilfe nicht gleichsam rückwirkend vom Vermögen abgezogen
werden. Der Umstand schliesslich, dass die verstorbene Versicherte, wie in der
Beschwerde moniert, im betreffenden Zeitraum effektiv einen Mietzins von Fr.
940.- - und nicht von Fr. 470.- - monatlich bezahlt hat, vermag an der
vermögensrechtlichen EL-Berechnungsgrundlage ebenfalls nichts zu ändern.

7.

7.1. Da die Voraussetzungen gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV, wonach Bezügerinnen und Bezüger sowie deren Erben
unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten haben, erfüllt sind, hat es
somit - die Rückforderungen werden betraglich nicht weiter beanstandet - beim
vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

7.2. Anzumerken bleibt, worauf bereits im Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 4. März 2014 hingewiesen wurde, dass spätestens innert
30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung ein
schriftliches und begründetes Gesuch um Erlass der Rückerstattung gestellt
werden kann (Art. 4 Abs. 4 ATSV), über welches in der Folge mittels Verfügung
zu befinden ist (Art. 4 Abs. 5 ATSV). Der Einspracheentscheid vom 4. März 2014,
mit welchem die in den Verfügungen vom 3. Dezember 2012 zurückgeforderten
Beträge teilweise modifiziert wurden, wird erst mit dem vorliegenden
bundesgerichtlichen Urteil rechtskräftig. Die Sache ist daher an die
Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie über das im Rahmen der
Einspracheerhebung vom 9. Dezember 2012 erstmals gestellte und vor
Bundesgericht erneuerte Erlassgesuch befinde.

8. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführern zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Die Akten werden an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie im Sinne der
E. 7.2 verfahre.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juni 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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