Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 696/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_696/2015

Urteil vom 1. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 10. August 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. September 2015 (Poststempel) gegen den gemäss
postamtlicher Bescheinigung am 18. August 2015 an A.________ ausgehändigten
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. August 2015,

in Erwägung,
dass die Beschwerde aufgrund obiger Feststellungen nicht innert der nach Art.
100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 17. September 2015
abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass die Eingabe zudem keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
genügende Begründung enthält, da auch nicht ansatzweise dargelegt wird,
inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend
(unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom
17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft
(vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie
Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Oktober 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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