II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 693/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 9C_693/2015 Urteil vom 29. Dezember 2015 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Fessler. Verfahrensbeteiligte A.A.________ und B.A.________, Beschwerdeführer, gegen Freizügigkeitsstiftung der Migrosbank, c/o Migrosbank, Seidengasse 12, 8001 Zürich, vertreten durch Fürsprecher Andreas Feuz, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ vom 14. September 2015gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2015, in Erwägung, dass nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerdeführer zur Hauptsache rügen, die von der Beschwerdegegnerin vor der Zwangsverwertung des Wohneigentums erfolgte Freigabe der Freizügigkeitsleistungen widerspreche Sinn und Zweck des BVG betreffend Wohneigentumsförderung, ohne sich indessen mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid substanziiert auseinanderzusetzen, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht genügen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; Urteil 2C_413/ 2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1), dass die Beschwerdeführer weiter zwar die Gültigkeit des Pfandvertrages vom 13. Oktober 2005 bestreiten, nicht hingegen die Anwendung der Rechtsfigur der Genehmigungsfiktion im konkreten Fall (vgl. dazu Urteil 4A_42/2015 vom 9. November 2015 E. 5.2), womit die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung die Zulässigkeit der direkten Pfandverwertung bejaht hat, dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen (Art. 64 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236), in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. Dezember 2015 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Fessler Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben