Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 693/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_693/2015

Urteil vom 29. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Freizügigkeitsstiftung der Migrosbank, c/o Migrosbank, Seidengasse 12, 8001
Zürich,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Feuz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 14. Juli 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ vom 14. September 2015gegen
den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli
2015,

in Erwägung,
dass nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten haben, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerdeführer zur Hauptsache rügen, die von der Beschwerdegegnerin
vor der Zwangsverwertung des Wohneigentums erfolgte Freigabe der
Freizügigkeitsleistungen widerspreche Sinn und Zweck des BVG betreffend
Wohneigentumsförderung, ohne sich indessen mit den diesbezüglichen Erwägungen
im angefochtenen Entscheid substanziiert auseinanderzusetzen, womit sie ihrer
Begründungspflicht nicht genügen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; Urteil 2C_413/
2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1),
dass die Beschwerdeführer weiter zwar die Gültigkeit des Pfandvertrages vom 13.
Oktober 2005 bestreiten, nicht hingegen die Anwendung der Rechtsfigur der
Genehmigungsfiktion im konkreten Fall (vgl. dazu Urteil 4A_42/2015 vom 9.
November 2015 E. 5.2), womit die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung
die Zulässigkeit der direkten Pfandverwertung bejaht hat,
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu
erledigen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des
Prozesses abzuweisen (Art. 64 BGG; BGE 129 I 129   E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225
E. 2.5.3 S. 236), in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber
jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Dezember 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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