Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 68/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_68/2015

Urteil vom 24. April 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 2. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die 1965 geborene A.________ meldete sich im Juni 1991 wegen Schmerzen an einer
Operationsnarbe (Herzoperation), Angstzuständen und Atemschwierigkeiten bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und sprach
A.________ mit Verfügung vom 16. Oktober 1991 rückwirkend ab Mai 1991 eine
ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Der Rentenanspruch wurde im Rahmen
mehrerer Revisionsverfahren (1992, 1995, 1999, 2002 und 2007) jeweils
bestätigt.

Im Oktober 2010 leitete die IV-Stelle erneut eine Überprüfung des
Rentenanspruchs ein und ordnete in deren Rahmen eine polydisziplinäre
Begutachtung im Institut E.________ an. Gestützt auf die Expertise vom 14.
November 2011 hob die Verwaltung die bisher ausgerichtete ganze Rente mit
Verfügung vom 7. März 2013 auf.

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 2. Dezember 2014 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den
Anträgen, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und ihr eine ganze Rente
zuzusprechen; eventuell seien die Akten an die Verwaltung zu weiteren
Abklärungen zurückzuweisen. In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des
Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254).

1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches
gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E.
4.1, nicht publ. in BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen
sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln
nach Art. 61 lit. c ATSG (SR 830.1) Rechtsfragen.

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum Anspruch auf
eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), zu deren nach dem Invaliditätsgrad
abgestuften Umfang (Art. 28 Abs. 2 IVG), zum Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 IVG) und auf Arbeitsvermittlung
im Besonderen (Art. 18 Abs. 1 IVG) sowie zum Ausnahmetatbestand der
Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz
wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit bei versicherten Personen, welche das 55.
Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben
(Urteil 9C_645/2014 vom 4. Februar 2015 E. 5.1 mit Hinweis auf SVR 2012 IV Nr.
25 S. 104, 9C_363/2011 E. 3.1), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die
Voraussetzungen der Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S.
132), die dabei in zeitlicher Hinsicht zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 133
V 108 E. 5 S. 110 ff.) und den Beweiswert von ärztlichen Berichten (BGE 134 V
231 E. 5.1 S. 232). Darauf wird verwiesen.

2.2. Zu ergänzen ist, dass die versicherte Person in Anwendung von Art. 7 Abs.
2 IVG an allen zumutbaren Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins
Erwerbsleben dienen, aktiv teilnehmen muss. Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können
die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn
die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist.

2.3. Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG (SR 830.1) können Leistungen vorübergehend oder
dauernd gekürzt werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren
Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die
eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue
Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr
Zumutbare beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die
Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit
einzuräumen.

3. 
Das kantonale Gericht stellte gestützt auf das Gutachten des Instituts
E.________ vom 14. November 2011 fest, der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenzusprache verbessert und für eine körperlich leichte bis gelegentlich
mittelschwere, adaptierte Tätigkeit - worunter auch die zuletzt vor der
Rentenzusprache ausgeübte Tätigkeit als B.________ zu zählen sei - bestehe ab
September 2011 eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit; die Vorinstanz
verzichtete folglich auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs. In Bezug auf
die beruflichen Eingliederungsmassnahmen stellte sie einzig fest, die
Beschwerdeführerin könne bei entsprechender Motivation mit der Unterstützung
der IV-Stelle rechnen. Auf die Rüge, eine Leistungsaufhebung hätte vorgängig
einer formellen Abmahnung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG bedurft, ging das
kantonale Gericht nicht näher ein und merkte an, es sei weder ersichtlich noch
substanziiert begründet, inwiefern die Beschwerdeführerin eine ihr obliegende
konkrete Mitwirkungspflicht verletzt habe.

4.

4.1. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (vgl. hievor E. 2.1). Die
Beschwerdeführerin wendet ein, es sei nicht die Verfügung vom 16. Oktober 1991
als Referenzzeitpunkt heranzuziehen, sondern jene vom 22. Oktober 2007, welche
sich auf den kardiologischen Bericht des Dr. med. C.________ vom 17. September
2007 stütze. Dieser Bericht stelle eine umfassende, rechtskonforme Abklärung
der invalidisierenden kardialen Diagnose im Jahre 2007 dar und habe dazu
geführt, dass die IV-Stelle die Rente bestätigt habe. Durch das Abstellen auf
den falschen Referenzpunkt habe die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig dargestellt und das Recht fehlerhaft angewendet.

4.2. Die Verfügung vom 22. Oktober 2007 gründet einzig auf dem
Revisionsfragebogen vom 11. Juli 2007 und den bei der Hausärztin Dr. med.
D.________, FMH Allgemeine Medizin, eingeholten Revisionsbericht vom 14.
Oktober 2007. Obwohl diese auf die am 28. August und am 13. September 2007
stattgefundenen kardiologischen Untersuchungen bei Dr. med. C.________
hingewiesen hatte, verzichtete in der Folge die Verwaltung auf die Einholung
seines Berichtes vom 17. September 2007; dieser fand erst im April 2011 als
Beilage eines weiteren kardiologischen Berichtes vom 28. März 2011 Eingang in
die Akten. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, beruhte die
Revisionsverfügung vom 22. Oktober 2007 damit nicht auf einer umfassenden
materiellen Prüfung des Rentenanspruches, weshalb die ursprüngliche Verfügung
vom 16. Oktober 1991 zeitlicher Referenzpunkt bildet.

4.3. Dass die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung im Zeitraum zwischen der Verfügung vom
16. Oktober 1991 und jener vom 7. März 2013 offensichtlich unrichtig sein oder
auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist weder ersichtlich noch wird dies
substanziiert geltend gemacht. Somit bleiben diese Feststellungen für das
Bundesgericht verbindlich (vgl. hievor E. 1.3), und es ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin seit September 2011 zufolge verbesserten
Gesundheitszustandes in einer körperlich leichten bis gelegentlich
mittelschweren, adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig ist.

5. 
Nachdem die anspruchswesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes im
Grundsatz feststeht, stellt sich im Rahmen der strittigen Revision die Frage,
ob die IV-Stelle die seit Mai 1991 laufende ganze Invalidenrente zu Recht mit
Verfügung vom 7. März 2013 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung
folgenden Monats eingestellt hat. Dies ist insbesondere unter dem Aspekt der
Eingliederungsmassnahmen zu prüfen.

5.1. Mit Blick auf die verbindlichen und hier nicht streitigen vorinstanzlichen
Feststellungen ist der Beschwerdeführerin eine Selbsteingliederung aufgrund des
beinahe 22 Jahre gewährten Rentenbezuges nicht zumutbar; es ist von der
Notwendigkeit befähigender beruflicher Massnahmen auszugehen (vgl. hievor E.
2.1). Dem Abschlussbericht Eingliederung vom 31. Januar 2013 lässt sich zwar
entnehmen, dass der Eingliederungsfachmann solche mit der Beschwerdeführerin
besprochen und dabei die Aufarbeitung des Bewerbungsdossiers, die Ermittlung
möglicher Tätigkeitsfelder sowie einen Wiedereinstieg durch einen
Arbeitsversuch vorgeschlagen hat. Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch
mehrfach bekräftigt hatte, sich subjektiv nicht arbeitsfähig zu fühlen, wurden
die Eingliederungsbemühungen von Seiten der Verwaltung ohne Weiterungen
abgeschlossen, die Rentenaufhebung verfügt und auf das Wiedererwägungsgesuch
vom 9. April 2013, worin die Beschwerdeführerin Bereitschaft und Motivation zu
beruflichen Massnahmen signalisierte, mit Schreiben vom 19. April 2013 nicht
eingetreten.

 Der subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin bzw.
ihrer (zumindest vorerst) fehlenden Eingliederungsmotivation wäre nicht mit
einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung eines Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens zu begegnen gewesen (Urteile 9C_497/2013 vom 30. November
2013 E. 3.3; 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.3; 9C_675/2010 vom 30.
November 2010 E. 5.4). Nichts anderes geht im Übrigen aus den vorinstanzlichen
Erwägungen in der Verfügung vom 31. Mai 2013 betreffend die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung hervor, wo das kantonale Gericht noch erwogen hatte,
es verstosse gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass die IV-Stelle
kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG
durchgeführt habe.

5.2. Die Verwaltung hat - die Motivation der Beschwerdeführerin vorausgesetzt
(Art. 21 Abs. 4 ATSG) - die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen
Arbeitsfähigkeit zu prüfen und die nach den konkreten Umständen sich als
unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen,
sofern und soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Anschliessend ist über
die revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs neu zu verfügen.

6. 
Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

7. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat der
Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs.
1 und 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 2. Dezember 2014 und die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 7. März 2013 werden aufgehoben und die IV-Stelle
angewiesen, im Sinne der Erwägungen zu verfahren.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. April 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner

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