Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 687/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_687/2015

Urteil vom 16. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Trütsch.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Juni 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. September 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Juni 2015,
in die Verfügung vom 4. November 2015, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________
eine Frist von 14 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde,
welche ungenützt verstrich,
in die Eingabe des A.________ vom 16. November 2015, womit er sinngemäss um
Überprüfung der Verfügung vom 4. November 2015 ersuchte,
in die Verfügung vom 23. November 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 4.
Dezember 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten werde,
in die Eingabe des A.________ vom 26. November 2015, wonach er den
Kostenvorschuss nicht leisten könne,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist
und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Trütsch

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