II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 687/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 9C_687/2015 Urteil vom 16. Dezember 2015 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Trütsch. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Juni 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 18. September 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Juni 2015, in die Verfügung vom 4. November 2015, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde, welche ungenützt verstrich, in die Eingabe des A.________ vom 16. November 2015, womit er sinngemäss um Überprüfung der Verfügung vom 4. November 2015 ersuchte, in die Verfügung vom 23. November 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 4. Dezember 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in die Eingabe des A.________ vom 26. November 2015, wonach er den Kostenvorschuss nicht leisten könne, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. Dezember 2015 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Pfiffner Der Gerichtsschreiber: Trütsch Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben