Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 686/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_686/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 21. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007
Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.
September 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. September 2015 (Poststempel) gegen eine Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 16. September 2015, mit welcher das Gericht einen Antrag des A.________ um
superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen hat,
in die Verfügung des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 25. September 2015, mit
welchem es die bei ihm von A.________ anhängig gemachten Verfahren betreffend
Ergänzungsleistungen (Prozess-Nummern EL 200.2015.656 und EL 200.2015.783)
sowie Sozialhilfe (Prozess-Nummer 200.2015.666) bis zum rechtskräftigen
Abschluss des am 21. September 2015 von A.________ eingereichten
Ablehnungsbegehrens gegen Verwaltungsrichter B.________ sistiert und
Verwaltungsrichter B.________ Gelegenheit zur Stellungnahme bis 2. Oktober 2015
gegeben hat,
in die weitere Eingabe des A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern vom 30. September 2015, mit welcher er sich gegen die Sistierung gewandt
hat,
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Oktober 2015,
mit welchem es die Ablehnungsbegehren gegen Verwaltungsrichter B.________
abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer vorbringt, er habe nie um superprovisorischen Erlass
vorsorglicher Massnahmen ersucht, die abweichende Auffassung der Vorinstanz sei
nicht objektiv und voreingenommen,
dass er weiter ausführt, der Ausgleichskasse hätte eine viel kürzere Frist zur
Stellungnahme angesetzt werden können, die vorinstanzliche Rechtsverzögerung
sei jedenfalls weder haltbar noch vertretbar, da er dadurch erneut in eine
Notlage versetzt werde,
dass zunächst unklar bleibt, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Abweisung
eines seiner Meinung nach nie von ihm gestellten Gesuchs um Erlass
superprovisorischer Massnahmen überhaupt beschwert sein soll, indes darauf
nicht näher einzugehen ist, weil Anfechtungsobjekt eine Verfügung über
vorsorgliche Massnahmen und die Beschwerde daher nur wegen Verletzung
verfassungsmässiger Rechte zulässig ist ( Art. 98 BGG; SVR 2012 IV Nr. 40 S.
151, 9C_652/2011 E. 4.1; 2007 IV Nr. 43 S. 143, 9C_191/2007),
dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte lediglich
insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde
nicht eingetreten wird ( ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 15 f. zu Art. 106 BGG),
dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, inwiefern der angefochtene
Entscheid über die aufschiebende Wirkung verfassungsmässige Rechte verletze,
dass die am 18. September 2015 erhobene - sinngemässe - Rüge,
Verwaltungsrichter B.________ sei voreingenommen und befangen, letztinstanzlich
bereits deswegen nicht gehört werden kann, weil das kantonale Gericht erst am
9. Oktober 2015 einen entsprechenden Entscheid gefällt und es somit zum
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an einem Anfechtungsobjekt gefehlt hat (Art.
90 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und
Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art.
66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Oktober 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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