Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 683/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_683/2015

Urteil vom 26. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Mock Bosshard,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 18. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1962, meldete sich am 26. April 2013 unter Hinweis auf eine
Grosshirnatrophie bei Status nach Aethylabusus und Diabetes mellitus, bestehend
seit 2010, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle
Bern führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch, insbesondere
veranlasste sie eine polydisziplinäre Exploration im Begaz
Begutachtungszentrum, Binningen (Expertise vom 23. April 2014). Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte sie am 31. Juli 2014, es bestehe
kein Anspruch auf eine Rente (bei einem IV-Grad von 19 %).

B. 
Eine dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 18. August 2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, reicht
zwei neue Zeugnisse der Dr. med. B.________, FMH für Innere Medizin, vom 15.
und 18. September 2015 ein, und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sei die Vorinstanz anzuweisen, weitere Abklärungen zu treffen und es
seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
Mit Eingabe vom 3. November 2015lässt A.________ ein Konsilium des
Spitalzentrums C.________ vom 12. Oktober 2015 zu den Akten reichen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Inwiefern das kantonale
Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder die Beweise
willkürlich gewürdigt haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert
aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261).

1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194), was in der Beschwerde näher darzulegen ist
(BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein
bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die
Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne
Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die
sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte
Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012
E. 1.3 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3
S. 7). Die letztinstanzlich eingereichten Unterlagen haben somit ausser Acht zu
bleiben (wie in E. 3 hienach der Vollständigkeit halber gezeigt wird,
vermöchten sie am Ergebnis ohnehin nichts zu ändern).

2. 
Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe zu Unrecht auf das
Gutachten vom 23. April 2014 abgestellt, obwohl dieses teilweise bereits
überholt gewesen sei. Die Befunde hätten seit der Begutachtung deutlich
zugenommen, namentlich sei er nunmehr deutlich unorganisierter, was auf eine
Frontalhirndegeneration hinweise. Entsprechende Hinweise hätten bereits zum
Zeitpunkt der Begutachtung bestanden. Dass die Experten kein aktuelles MRI
erstellen liessen, sei ein krasser Mangel des Gutachtens, der eine
Neubegutachtung erfordere.

3. 
Den Akten ist zu entnehmen, dass ein am 3. April 2013 durchgeführtes
Computertomogramm (CT) des Schädels eine stationäre mässige
bifronto-temporo-parietale Grosshirnatrophie zeigte, was gegenüber einem
Schädel-CT vom 23. April 2012 einen stationären Befund darstellte. Dokumentiert
ist weiter, dass die Ehefrau des Versicherten bereits gegenüber den Ärzten am
Psychiatriezentrum D.________ im Frühjahr 2012 auf die ausgeprägte
Vergesslichkeit ihres Mannes hingewiesen (Austrittsbericht vom 3. Juli 2012)
und Dr. med. B.________ im Bericht vom 3. Mai 2013 festgehalten hatte, der
Versicherte sei unkonzentriert und müsse sich von der Familie helfen lassen.
Der das neurologische Begaz-Teilgutachten verfassende Dr. med. E._______, FMH
für Neurologie, hielt unter Hinweis auf den gemäss CT vom 3. April 2013
stationär gebliebenen Zustand fest, der klinische Stellenwert des
bildmorphologischen Befundes einer Grosshirnatrophie sei bis auf Weiteres
zurückhaltend zu beurteilen. Zumindest in somatisch-neurologischer Hinsicht
finde sich zu diesem radiologischen Befund kein klinisches Korrela t. Wenn Dr.
med. E.________ angesichts fehlender Befunde, die auf eine (relevante)
Verschlechterung hingedeutet hätten, auf eine neuerliche bildgebende
Untersuchung verzichtet hatte (hingegen darauf hinwies, die weitere Entwicklung
sei im Auge zu behalten, und es seien klinisch-neurologische wie auch
bild-morphologische Verlaufsuntersuchungen im Rahmen der weiteren Behandlung
angezeigt), kann dies nicht als ein die Beweiskraft der Expertise schmälernder
Mangel bezeichnet werden. Andere Gründe, die gegen den Beweiswert des
Gutachtens und für weitere Abklärungen sprächen, sind nicht ersichtlich.
Insbesondere deutet nichts auf eine relevante Verschlechterung bis zum
massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses hin.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die nach
Verfügungserlass datierenden Beurteilungen der Dr. med. B.________ wie auch des
Spitalzentrums C.________ selbst dann keine relevante Verschlechterung zu
belegen vermöchten, wenn sie in diesem Verfahren zu beachten wären (was wie in
E. 1.2 dargelegt nicht zutrifft). Dr. med. B.________ wies selbst darauf hin,
dass der Versicherte bereits anlässlich der Begaz-Begutachtung für die Zugreise
von seinem Wohnort ins Begutachtungsinstitut auf Begleitung angewiesen war,
weshalb das Versäumen eines Termins zu einer bildgebenden Untersuchung am 15.
September 2015 weder vor noch nach Verfügungserlass eine Verschlechterung zu
belegen vermag. Was die am 12. Oktober 2015 im Spitalzentrum C.________
erhobenen Befunde betrifft, macht der Versicherte - zu Recht - gar nicht
geltend, die dortigen Ärzte seien zu einer wesentlich anderen Beurteilung
gekommen. Das kantonale Gericht hat in keiner Weise bundesrechtswidrig ohne
weitere Abklärungen auf die Expertise vom 23. April 2014 abgestellt.

4. 
Damit bleibt es beim angefochtenen Entscheid, auf dessen in allen Teilen
bundesrechtskonforme Begründung verwiesen wird (Art. 109 Abs. 2 und 3 BGG). Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. April 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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