Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 681/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_681/2015

Urteil vom 13. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Maur,
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
Zürichstrasse 8, 8124 Maur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV
(Prozessvoraussetzung; Rechtzeitigkeit),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 13. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Beschluss vom 13. Juli 2015 verpflichtete das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich die Gemeinde Maur, A.________ eine Prozessentschädigung von
Fr. 600.- (inkl. Barauslagen und MWSt) für das Verfahren ZL.2014.00072
betreffend Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen nach Bundesrecht und
Beihilfen nach kantonalem Recht) zu bezahlen.

B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________
zur Hauptsache, der Beschluss vom 13. Juli 2015 sei aufzuheben und das
kantonale Sozialversicherungsgericht anzuweisen, über die Parteientschädigung
neu zu entscheiden, eventualiter ihr eine solche in der Höhe von Fr. 3'197.-
zuzusprechen, unter Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse
des Verfahrens (BGE 139 V 42 E. 1 S. 44), insbesondere ob die Beschwerdefrist
eingehalten worden ist (BGE 121 I 93 E. 1 S. 94).

2. 
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1
BGG). Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
oder zu dessen Handen u.a. der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Der Einwurf in einen Briefkasten der Post stellt eine
fristwahrende Handlung dar (Urteil 1F_10/2010 vom 17. Mai 2010; Kathrin Amstutz
/Peter Arnold, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 10
zu Art. 48 BGG). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung,
die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein
muss, trägt der oder die Rechtsuchende (Urteile 4A_374/2014 vom 26. Februar
2015 E. 3.2 und 9C_564/2012 vom 12. September 2012 E. 2 mit Hinweisen, in: SVR
2013 IV Nr. 4 S. 8; Amstutz/Arnold, a.a.O., N. 8 zu Art. 48 BGG).
In der Regel entspricht der Poststempel dem Datum der Übergabe im Sinne von
Art. 48 Abs. 1 BGG. Erfolgte danach die Beschwerdeerhebung verspätet, steht der
betreffenden Person der (Gegen-) Beweis offen, dass die Sendung rechtzeitig vor
Mitternacht des letzten Tages der Frist (Urteil 2C_261/2007 vom 29. September
2008 E. 2.2) in einen Briefkasten eingeworfen wurde (BGE 127 I 133 E. 7b S.
139; 124 V 372 E. 3b S. 375; Urteil 1F_10/2010 vom 17. Mai 2010). Dazu geeignet
ist namentlich der klare und unzweifelhafte Beweis durch unabhängige Zeugen (
BGE 109 Ib 343 E. 2b S. 345; Seiler/von Werdt/ Güngerich, Bundesgerichtsgesetz
[BGG], 2007, Rz. 2 zu Art. 48 BGG).

3. 
Vorliegend lief die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des Stillstands vom
15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) am 14.
September 2015 ab. Der Briefumschlag, in welchem die Rechtsschrift samt
Beilagen enthalten war, trägt den Poststempel vom 15. September 2015. Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hält dazu Folgendes fest: "Die
Beschwerde wurde am Montag, den 14. September 2015, an einem kantonalen
Feiertag (Knabenschiessen) vor zwei Zeuginnen in einen Briefkasten der
Schweizerischen Post eingeworfen". Gemäss der nachträglichen Eingabe vom selben
Tag handelt es sich bei den Zeugen um die Beschwerdeführerin und deren Tochter,
welche unterschriftlich bestätigen, beobachtet zu haben, dass ihr
Rechtsvertreter gegen zwanzig vor zwölf Uhr am Abend einen Briefumschlag, in
dessen Sichtfenster die Adresse des Bundesgerichts in Luzern zu sehen gewesen
sei, in den Briefkasten der Post bei der Bushaltestelle C.________ in
D.________ geworfen habe.
Trotz der detaillierten und übereinstimmenden Angaben kann nicht auf diese
Aussagen abgestellt werden. Weder die Beschwerdeführerin als Mandantin ihres
Rechtsvertreters noch deren Tochter aufgrund des engen verwandtschaftlichen
Verhältnisses können als unabhängige Zeugen für den behaupteten rechtzeitigen
Einwurf der die Beschwerdeschrift samt Beilagen enthaltenden Briefsendung in
einen Briefkasten der Post kurz vor Mitternacht des letzten Tages der Frist
gelten. So oder anders bestätigen die beiden Damen lediglich, dass ein
Briefumschlag mit der Adresse des Bundesgerichts in Luzern eingeworfen worden
sei. Dass es sich dabei um die Beschwerde der Beschwerdeführerin handelte, wird
nicht bestätigt. Da eine unterschriftliche Bestätigung auf dem Briefumschlag
selber fehlt, ist der Nachweis, dass es sich bei der am 14. September 2015 vor
Mitternacht eingeworfenen Sendung tatsächlich auch um die beim Bundesgericht in
Luzern am 18. September 2015 eingegangene Sendung handelt, nicht erbracht.
Abgesehen davon sind keine Umstände ersichtlich noch werden solche geltend
gemacht, welche den Verzicht auf den normalen Weg der eingeschriebenen Sendung
zu erklären vermöchten (BGE 109 Ib 343 E. 2b S. 345). Das allfällige Argument
der starken Arbeitsbelastung könnte von vornherein nicht gehört werden,
verlängerte sich doch die Beschwerdefrist aufgrund des Stillstands um einen
Monat. Schliesslich ist der Knabenschiessen-Tag ein lokaler Feiertag der Stadt
Zürich. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen vom kantonalen Recht
anerkannten oder wie ein solcher behandelter Feiertag im Sinne von Art. 45 Abs.
1 BGG (vgl. BGE 124 II 527 E. 2b S. 528 und Verzeichnis "Gesetzliche Feiertage
und Tage, die in der Schweiz wie gesetzliche Feiertage behandelt werden",
herausgegeben vom Bundesamt für Justiz; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. Aufl. 2014, N. 30 ff. zu § 11 VRG; Hauser/ Schweri/Lieber, GOG, Kommentar
zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-
und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2012, N. 1 ff. zu § 122 GOG; Amstutz/Arnold,
a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 45 BGG).
Die Beschwerde vom 15. September 2015 (Poststempel) ist somit verspätet und
demzufolge darauf nicht einzutreten.

4. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos, weil
umständehalber keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. November 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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