Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 674/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_674/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 28. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Wetzikon,
Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 10. Juli 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. September 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2015,

in Erwägung,
dass die am 15. September 2015 der Post übergebene Beschwerde mit Blick auf die
am 17. Juli 2015 versuchte Zustellung (BGE 134 V 49) nicht innert der nach Art.
100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 14. September 2015
abgelaufenen Rechtsmittelfrist (BGE 131 V 305) eingereicht worden ist, woran
sich im Übrigen nichts änderte, wenn auf die effektive Zustellung von Ende Juli
abgestellt würde,
dass die Beschwerde überdies den Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel
gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt, da den Ausführungen nicht
entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer
Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar,
willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil
9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen -
insbesondere diejenigen, wonach der vereinbarte Mietzins offensichtlich
übersetzt und die darauf beruhende Berechnung der Zusatzleistungen zweifellos
unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne ist - rechtsfehlerhaft im Sinne
von Art. 95 BGG sein sollen,
dass aus diesen Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in
Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. September 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Williner

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