Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 66/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_66/2015

Urteil vom 9. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
Pensionskasse Kanton Solothurn,
Dornacherplatz 15, 4500 Solothurn,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch Advokat Stefan Hofer,
Beschwerdegegnerin,

Basellandschaftliche Pensionskasse,
Pensionskasse Basel-Stadt,

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 10. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1964 geborene A.________ erwarb 1987 das Lehramt an Primarschulen. Von
1990 bis 1992 wurde sie im Rahmen einer Massnahme der Invalidenversicherung zur
Steinhauerin umgeschult, bevor sie ab 1995 ein Studium in Schulischer
Heilpädagogik absolvierte und 1997 erfolgreich abschloss. Im November 2001
ersuchte A.________ erneut um Leistungen der Invalidenversicherung und
beantragte unter Hinweis auf eine psychisch-nervlich bedingte Krankheit
Berufsberatung sowie eine weitere Umschulung. Dieses Gesuch zog sie während
ihres fünfmonatigen Aufenthaltes in der Psychiatrischen Universitätsklinik
B.________ (Bericht vom 3. Mai 2002) am 12. Februar 2002 zurück.

Im April 2006 meldete sich A.________ abermals bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an und beantragte wegen diversen Einschränkungen auf Grund
eines leichten Schädel-Hirn-Traumas, einer Commotio cerebri sowie eines
HWS-Abknicktraumas eine Rente der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle
Basel-Stadt führte verschiedene Abklärungen durch, namentlich veranlasste sie
eine Haushaltsabklärung. Gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 4. Mai
2006 sowie insbesondere auf die beiden von der Zürich Versicherungsgesellschaft
in Auftrag gegebenen interdisziplinären Gutachten des Zentrums C.________
(Gutachten vom 17. Januar 2008 und vom 3. Mai 2011) sprach die IV-Stelle
A.________ mit Verfügung vom 16. Mai 2011 ab 1. April 2005 eine halbe Rente der
Invalidenversicherung zu.

A.b. A.________ war ab Juli 1997 bei verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig
und dadurch bei folgenden Vorsorgeeinrichtungen versichert:

- Basellandschaftliche Pensionskasse (Tätigkeiten als
Einführungsklassenlehrerin in D.________ vom 21. Juli 1997 bis zum 31. Juli
2001, im Wohnheim E.________, vom 20. Mai 2002 bis zum 31. Juli 2002 sowie ab
1. August 2008 als Heilpädagogin in F.________);
- Pensionskasse Basel-Stadt (Tätigkeit als Heilpädagogin vom 1. August 2001 bis
zum 18. Mai 2002);
- Kantonale Pensionskasse Solothurn (Angestellte der Heilpädagogischen
Sonderschule G.________ vom 1. August 2002 bis zum 31. Juli 2008);
Alle beteiligten Vorsorgeversicherer lehnten eine Zuständigkeit hinsichtlich
Invalidenleistungen ab (Schreiben der Basellandschaftlichen Pensionskasse vom
28. Juni 2011, der Kantonalen Pensionskasse Solothurn vom 25. Januar 2012 sowie
der Pensionskasse Basel-Stadt vom 26. November 2012).

B. 
Am 16. Mai 2013 erhob A.________ Klage gegen die Kantonale Pensionskasse
Solothurn und die Pensionskasse Basel-Stadt und beantragte die Ausrichtung der
gesetzlichen und überobligatorischen Invalidenleistungen aus beruflicher
Vorsorge ab dem 1. April 2005; gleichzeitig ersuchte sie um Beiladung der
Basellandschaftlichen Pensionskasse. Das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn kam dem Beiladungsbegehren nach und hiess die Klage mit Entscheid vom
10. Dezember 2014 in dem Sinne gut, als die Pensionskasse Solothurn
verpflichtet wurde, A.________ ab 1. April 2005 eine auf einem Invaliditätsgrad
von 54 % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, zuzüglich
Verzugszins von 5 % ab dem 16. Mai 2005 auszurichten.

C. 
Die Pensionskasse des Kantons Solothurn führt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des Urteils
des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. Dezember 2014;
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von
derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person
bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17). Für die
Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte
Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 134 V 20
E. 3.2.2 S. 23; SVR 2014 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_98/2013 E. 4.1; Jürg Brühwiler,
Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, SBVR
Band XIV, 2007, S. 2042 Rz. 105).

1.2. Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen zeitlichen und
sachlichen Zusammenhang zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis
(einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen
Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität
voraus. Dabei erfordert die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs, dass
die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (
BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22). Eine nachhaltige, den zeitlichen Zusammenhang
unterbrechende Erholung liegt grundsätzlich nicht vor, solange eine
Arbeitsfähigkeit (von über 80 % [vgl. E. 1.1 hievor]) weniger als drei Monate
gedauert hat. Eine drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige
(SVR 2014 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_98/2013 E. 4.1) Arbeitsfähigkeit ist ein
gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern
sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv
wahrscheinlich darstellt.
Der sachliche K onnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur
Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der
Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22).

1.3. Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen
Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche
Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des
Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften
Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E.
4.3.2 S. 69; 130 V 270 E. 3.1 S. 273). Diese Bindungswirkung findet ihre
positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche
an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an
der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen
Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE
133 V 67 E. 4.3.2 S. 69).

2. 
Entscheidungserhebliche Feststellungen der Vorinstanz zur Art des
Gesundheitsschadens und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer
Beweiswürdigung sind, binden das Bundesgericht, soweit sie nicht offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(Art. 97 Abs. 1 BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2
S. 397). Dies gilt auch für den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit,
deren Ursache zur Invalidität geführt hat (SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126, 9C_182/
2007 E. 4.1.1). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen
Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer
rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt (Urteil 9C_772/2014 vom 28. April
2015 E. 4.3).

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit,
deren Ursache zur invalidenversicherungsrechtlich leistungsbegründenden
Erwerbsunfähigkeit geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit
der Beschwerdeführerin eingetreten ist.

3.2. Das kantonale Gericht erwog, die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Mai 2011
sei mangels Einbezug in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren weder
für die Basellandschaftliche Pensionskasse noch für die Pensionskasse
Basel-Stadt verbindlich. Deshalb sei die Verfügung einer gesamthaften Prüfung
mit voller Kognition zu unterziehen. Dabei kam die Vorinstanz zum Schluss, in
den Akten fänden sich keine echtzeitlichen Hinweise auf eine relevante
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum vom 1. August 2002 bis zum
21. September 2004. Der anders lautenden Expertise des Zentrums C.________ vom
17. Januar 2008, welcher eine bereits vor dem Unfall vom 21. September 2004
bestandene Arbeitsunfähigkeit von 35 % zu entnehmen sei, sprach das kantonale
Gericht (teilweise) den Beweiswert ab. Als Begründung führte die Vorinstanz
aus, die Gutachter hätten sich erst ca. fünf Jahre nach dem Unfall retrospektiv
geäussert, sich nicht mit den widersprechenden echtzeitlichen Berichten
auseinandergesetzt und die - trotz der als remittiert bezeichneten depressiven
Störung mit Erschöpfungssymptomatik - weiterhin aus psychiatrischer Sicht
attestierte Arbeitsunfähigkeit von 35 % nicht nachvollziehbar begründet. In
Abweichung vom Gutachten des Zentrums C.________ vom 17. Januar 2008 sei
deshalb davon auszugehen, dass die von August 2001 bis Mai 2002 bestandene
vollständige Arbeitsunfähigkeit spätestens bei Stellenantritt bei der Gemeinde
G.________ per August 2002 in relevanter Weise unterbrochen worden sei. Dass
die Beschwerdegegnerin ab August 2002 lediglich eine Anstellung in einem Pensum
von 65 % angetreten habe, sei nicht Ausdruck einer um 35 % verminderten
Arbeitsfähigkeit, sondern habe ihrem Wunsch nach beruflicher Neuorientierung
entsprochen. Aufgrund dieses relevanten Unterbruchs der Arbeitsunfähigkeit
fehle es an einem zeitlichen Konnex zwischen früheren, unter die Deckungsfrist
anderer Vorsorgeversicherer fallenden Arbeitsunfähigkeiten, und der später,
während dem Vorsorgeverhältnis bei der Beschwerdeführerin eingetretenen
Invalidität.

Das kantonale Gericht erwog weiter, es könne ohne Weiteres davon ausgegangen
werden, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt
habe, während der Versicherungszeit bei der Beschwerdeführerin eingetreten und
folglich deren Leistungspflicht zu bejahen sei. Insbesondere lasse sich den
echtzeitlichen Arztberichten entnehmen, dass nach dem Unfall vom 21. September
2004 durchgehend und ununterbrochen eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %
vorgelegen habe. Die Vorinstanz bejahte schliesslich eine Bindungswirkung der
Verfügung vom 16. Mai 2011 für die Beschwerdeführerin insoweit, als darin der
Rentenbeginn auf den 1. April 2005 festgelegt wurde.

3.3. Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, gemäss der ihr
gegenüber gehörig eröffneten, nicht qualifiziert unrichtigen und damit
verbindlichen Verfügung der IV-Stelle vom 16. Mai 2011 sei die
Beschwerdegegnerin seit ca. 2001 ununterbrochen und in erheblichem, jedoch
unterschiedlichem Ausmass arbeits- und erwerbsunfähig. In Einklang mit diesen
Feststellungen der IV-Stelle könne den Akten kein Nachweis entnommen werden,
wonach die Arbeitsfähigkeit ab dem 1. August 2002 wieder vollständig, im Umfang
von 100 %, gegeben gewesen sei. Zusammenfassend müsse festgehalten werden, dass
nicht der Unfall vom 21. September 2004 zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit
geführt habe, sondern dafür die bereits vor dem 1. August 2002 bestandenen
psychischen und somatischen Probleme ausschlaggebend gewesen seien.

4.

4.1. Die Bindungswirkung einer Verfügung der Invalidenversicherung für eine
Einrichtung der beruflichen Vorsorge vermag sich nicht auf Feststellungen zu
erstrecken, welche für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der
Invalidenversicherung nicht entscheidend waren (vgl. E. 1.3 hievor). Wie die
Vorinstanz richtig erwogen hat, entfällt eine Bindungswirkung unter anderem
dann, wenn die Rente der Invalidenversicherung auf Grund einer verspäteten
Anmeldung im Sinne des bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 48 Abs.
2 IVG ausgerichtet wird, da diesfalls kein Anlass für die IV-Stelle besteht,
den Beginn der Arbeitsunfähigkeit genau zu ermitteln (SVR 2009 BVG Nr. 27 S.
97, 8C_539/2008 E. 2.3; vgl. zum Ganzen auch MARC HÜRZELER,
Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, 2006, S. 232).

4.2. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin erst im April 2006 bei der IV-Stelle
zum Leistungsbezug angemeldet hatte, sprach ihr diese in Anwendung des bis zum
31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 48 Abs. 2 IVG wegen verspäteter
Anmeldung ab April 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Mangels
Entscheidrelevanz bestand für die IV-Stelle damals keine Veranlassung, die hier
in Frage stehende Arbeitsfähigkeit von August 2002 bis zum 21. September 2004
genau abzuklären. Deshalb vermögen die diesbezüglichen Feststellungen der
IV-Stelle keine Verbindlichkeitswirkung für die Beschwerdeführerin zu entfalten
und die Vorinstanz hat die Verfügung vom 16. Mai 2011 in Bezug auf den Eintritt
der relevanten Arbeitsunfähigkeit zu Recht einer Prüfung mit voller Kognition
unterzogen.

4.3. Das kantonale Gericht hat insbesondere gestützt auf die Berichte der
Psychiatrischen Universitätsklinik B.________ vom 3. Mai 2002, des behandelnden
Psychiaters Dr. med. H.________ vom 17. September 2002 und des Dr. med.
I.________ vom 8. Februar 2008 sowie auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 4.
Mai 2006 festgestellt, die Beschwerdegegnerin sei spätestens ab August 2002
wieder vollständig arbeitsfähig gewesen, wobei sie ab August 2002 nicht
aufgrund einer verminderten Arbeitsfähigkeit, sondern freiwillig ein um 35 %
reduziertes Pensum angetreten habe. Die Beschwerdeführerin wendet zu Recht
nicht ein, diese für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (vgl. E. 2
hievor) vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig oder
beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG.

4.4. Insoweit die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht verhalte sich
widersprüchlich, weil es dem Gutachten des Zentrums C.________ vom 17. August
2008 die Beweistauglichkeit zum einen in E. 9.3 ab- und zum anderen in E. 10.3
zuspreche, kann ihr nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass sich die beiden
Erwägungen nicht auf dieselben Expertisen des Zentrums C.________ beziehen (E.
9.3 auf jene vom 17. August 2008, E. 10.3 auf jene vom 3. Mai 2011), verkennt
die Beschwerdeführerin, dass dem Gutachten vom 17. August 2008 in E. 9.3 der
Beweiswert nicht generell, sondern lediglich insoweit abgesprochen wurde, als
die Gutachter eine vor den Unfall vom 21. September 2004 zurückreichende
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen haben. Die E. 10.3 bezieht sich
demgegenüber auf den Beweiswert betreffend die Einschätzung ab dem Unfall vom
21. September 2004. Ein Widerspruch ist darin nicht zu erblicken.

Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die Expertise vom 17. August 2008, dass sich
die Gutachter bei ihrer weit zurückreichenden retrospektiven Einschätzung nicht
mit den echtzeitlichen Berichten der Psychiatrischen Universitätsklinik
B.________ vom 3. Mai 2002 und des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________
vom 17. September 2002 auseinandergesetzt hatten. Wenn das kantonale Gericht
bei dieser Aktenlage davon ausgegangen ist, das Gutachten vom 17. August 2008
vermöge die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an ein beweistaugliches
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) insoweit nicht
zu erfüllen, als darin eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
zwischen August 2002 und dem Unfall vom 21. September 2004 vorgenommen wurde,
ist dabei keine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken und kann dieser
(rechtlichen) Würdigung ohne Weiteres zugestimmt werden.

5. 
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass vorher bestandene
Arbeitsunfähigkeiten spätestens im Rahmen der Anstellung bei der Gemeinde
G.________ per 1. August 2002 in relevanter Weise unterbrochen worden sind.
Eine anhaltende wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche in einem
zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der unbestrittenen Invalidität
steht, ist damit erst während der Vorsorgeversicherung bei der
Beschwerdeführerin eingetreten. Somit hat diese der Beschwerdegegnerin auf
gesetzlicher und reglementarischer Grundlage Invalidenleistungen aus
beruflicher Vorsorge auszurichten. Nichts spricht dagegen, den Anspruchsbeginn
auf April 2005 festzusetzen (Art. 26 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 2 BVG); die
Beschwerdeführerin hat denn auch diesbezüglich keine Rüge erhoben.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht
keine Parteientschädigung zu, da ihr mangels Durchführung eines
Schriftenwechsels kein nennenswerter Aufwand entstanden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Basellandschaftlichen Pensionskasse, der
Pensionskasse Basel-Stadt, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juni 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner

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