Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 668/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_668/2015

Urteil vom 17. Februar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.
August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1962 geborene A.________ meldete sich im September 1997 wegen einer
Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle
des Kantons Solothurn führte verschiedene erwerbliche und medizinische
Abklärungen durch und sprach A.________ mit Verfügung vom 15. Mai 1998 ab dem
1. Juli 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Invaliditätsgrad 70
%). Der Rentenanspruch wurde im Rahmen mehrerer Revisionsverfahren (1999, 2003,
2006, 2011) jeweils bestätigt.

Anlässlich einer im Januar 2013 eingeleiteten erneuten Rentenüberprüfung
ordnete die mittlerweile zuständige IV-Stelle Bern (nachfolgend: IV-Stelle)
eine interdisziplinäre (psychiatrische, neurologische, orthopädische,
allgemeininternistische) Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle
Bern (ZVMB) an. Gestützt auf die ZVMB-Expertise vom 25. März 2014 stellte die
Verwaltung mit Vorbescheid vom 23. April 2014 in Aussicht, die bisher
ausgerichtete ganze Rente aufzuheben, weil sich der Gesundheitszustand in einer
den Rentenanspruch verändernden Weise verbessert habe. Aufgrund der dagegen von
A.________ erhobenen Einwände holte die IV-Stelle weitere Stellungnahmen beim
ZVMB (Stellungnahme vom 25. November 2014), beim Zentrum B.________ (Bericht
vom 29. Dezember 2014) sowie beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD;
Stellungnahme vom 5. März 2015) ein. Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am
20. März 2015 wie vorbeschieden.

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. August
2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den
Anträgen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass
er weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe.
Eventualiter seien die von Gesetzes wegen vorgesehenen Integrationsmassnahmen
(Arbeitstraining bzw. Arbeitsvermittlung) anzuordnen, subeventualiter die
Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle Bern
zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches
gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E.
4.1, nicht publ. in BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164).

1.3. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und
Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche diesen Anforderungen
entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

2.

2.1. Die Vorinstanz mass dem ZVMB-Gutachten vom 25. März 2014 Beweiskraft zu
und stellte fest, die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
hätten sich seit der letzten umfassenden Prüfung durch das Medizinische Zentrum
Römerhof (MZR; Gutachten vom 23. Dezember 2002) verbessert. Nach der
ZVMB-Begutachtung eingetretene Zustandsverschlechterungen, wie sie der
Beschwerdeführer gestützt auf verschiedene medizinische Berichte
(Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern vom 21. Juli
2014, Bericht des Zentrums B.________ vom 29. Dezember 2014 und Stellungnahme
des RAD vom 5. März 2015) geltend mache, seien bloss vorübergehend im Sinne
eines reaktiven Geschehens. Das kantonale Gericht bejahte folglich einen
Revisionsgrund und verneinte sowohl einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad
wie auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen vor der Renteneinstellung.

2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Würdigung des Sachverhalts, weil
die Vorinstanz die im Rahmen des Revisionsverfahrens festgestellte
Verschlechterung des Gesundheitszustandes einzig auf psychosoziale Aspekte
zurückgeführt, als reaktiv bezeichnet und sich dabei einzig auf das nicht über
jeden Zweifel erhabene ZVMB-Gutachten gestützt habe. Weiter seien vor der
Rentenaufhebung zu Unrecht keine Integrationsmassnahmen geprüft bzw. angeordnet
worden.

3. 
In Bezug auf den Revisionsgrund (Art. 17 Abs. 1 ATSG), die aus den im
Revisionsverfahren eingeholten ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen
hervorgehende Besserung des Gesundheitszustandes, ist die Beschwerde
unbegründet. In Anbetracht des ZVMB-Gutachtens vom 25. März 2014, des Berichtes
Zentrum B.________ vom 29. Dezember 2014 und der Stellungnahme des RAD vom 5.
März 2015 kann von einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung
bezüglich des verbesserten (psychischen) Gesundheitsschadens durch das
kantonale Gericht nicht die Rede sein. Die dagegen erhobenen Einwendungen
kommen über appellatorische Kritik nicht hinaus. Das Vorbringen, neuere
Arztberichte in den Akten bestätigten, dass u.a. die Androhung der
Rentenaufhebung beim Beschwerdeführer einen massiven gesundheitlichen Rückfall
bewirkt habe, ist unbehelflich, da solche reaktiven
Gesundheitsbeeinträchtigungen keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden
darstellen (vgl. Urteil 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit
Hinweisen). In diesem Kontext ist auch der Umstand zu würdigen, dass der
Beschwerdeführer seit August 2014 aufgrund einer rezidivierenden depressiven
Störung ambulant behandelt wird. Die Beschwerde verkennt, dass die
medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS; Art. 59 Abs. 3 IVG; Art. 72bis IVV) und
der RAD (Art. 59 Abs. 2 und 2bis IVG; Art. 49 IVV) die gesetzlich vorgesehenen
Organe zur Erhebung des medizinischen Sachverhaltes bzw. zur Folgenabschätzung
der erhobenen medizinischen Befunde darstellen (vgl. zum ganzen BGE 137 V 210
E. 1.2.1 und 1.2.2 S. 219 ff.) und nicht die behandelnden Ärzte. Daher können
Administrativgutachten und RAD-Stellungnahmen nicht einfach immer dann in Frage
gestellt werden, wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur
Arbeitsunfähigkeit äussern. Zu beweismässigen Weiterungen Anlass besteht nur,
wenn diese objektive Anhaltspunkte vortragen, welche den Sachverständigen der
MEDAS und/oder den RAD-Ärzten entgangen sind (vgl. statt vieler Urteil 9C_495/
2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.4, auszugsweise publ. in Plädoyer 2012/6 S. 67).
So verhält es sich hier nicht.

4. 
Zu prüfen bleibt die Eingliederungsfrage.

4.1. Die Beschwerdegegnerin hat nach Eingang des ZVMB-Gutachtens vom 25. März
2014 sogleich am 23. April 2014 den Vorbescheid erlassen und trotz Einwand des
Beschwerdeführers am 20. März 2015 die Rentenaufhebung verfügt. Die prioritäre
Frage der Eingliederung im Sinne der Art. 14 ff. IVG (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28)
wurde nicht beantwortet, was indes auch bei der anlässlich einer Revision nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzunehmenden Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) von
Amtes wegen zu geschehen hat (Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1.1).
Die Beschwerdegegnerin ist einfach davon ausgegangen, der Beschwerdeführer
könne das ihm ärztlicherseits attestierte funktionelle Leistungsvermögen
sogleich in zumutbarer und rentenausschliessender Weise, somit auf dem Weg der
Selbsteingliederung, erwerblich verwerten. Verhielte es sich so, wäre gegen die
verfügte und vorinstanzlich bestätigte Rentenaufhebung, auch unter dem
Gesichtswinkel hinreichender Eingliederung, nichts einzuwenden (statt vieler
Urteil 9C_720/2007 E. 4.1 vom 28. April 2008).

4.2. Die Vorinstanz ihrerseits hat angenommen, der Beschwerdeführer sei bei
entsprechender Motivation in der Lage, sich an Regeln und Routinen anzupassen.
Des Weiteren könne er Aufgaben, welche seinem Kenntnisstand entsprächen, planen
und strukturieren. Explizit offen gelassen hat die Vorinstanz demgegenüber die
Frage, ob der Beschwerdeführer mit Blick auf seine früheren
Hilfsarbeiterstellungen und seiner Integration in das gesellschaftliche Leben
(Hundespaziergänge, Fitnessstudio, Krafttraining, Saunabesuche) über die
nötigen Ressourcen verfügt, sich selbst einzugliedern.

4.3. Der Ausnahmetatbestand, wonach die IV-Stelle die Notwendigkeit
(vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz medizinisch
wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit abzuklären hat, ist nach der Rechtsprechung
grundsätzlich auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die revisions- oder
wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine
versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente
seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (vgl. statt vieler Urteil 9C_228/2010 vom
26. April 2011 E. 3.3). Die Frage, ob die erwerbliche Verwertbarkeit eines
gutachterlich (wieder) ausgewiesenen Zugewinns an funktionellem
Leistungsvermögen im Einzelfall von der Durchführung von
Eingliederungsvorkehren abhängt, stellt sich im Wesentlich in zwei
Konstellationen (vgl. dazu Urteil 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.1
und 4.2.2) : Entweder kann die Eingliederungsmassnahme bereits aus
medizinischer Sicht conditio sine qua non für eine Umsetzung des funktionellen
Leistungsvermögens sein. In diesem Fall darf ein auf der medizinisch/
theoretischen Arbeitsfähigkeit beruhendes Invalideneinkommen (noch) nicht
angerechnet werden, wenn das grundsätzlich attestierte Leistungsvermögen in der
ärztlichen Beurteilung unter den ausdrücklichen Vorbehalt der Durchführung
befähigender Massnahmen gestellt wird (Urteil 9C_141/2009 vom 5. Oktober 2009
E. 2.3). Andererseits kann die Eingliederungsmassnahme auch aus
beruflich-erwerblicher Sicht conditio sine qua non für die arbeitsmarktliche
Verwertung eines (wiedergewonnenen) funktionellen Leistungsvermögens bilden
(Urteil 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1).

4.4. Der Beschwerdeführer hat seit 17 Jahren und 10 Monaten ununterbrochen eine
ganze Invalidenrente bezogen. Eine erwerbliche invaliditätsbedingte
Desintegration vom Arbeitsmarkt liegt insoweit auf der Hand. Ob der
Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht befähigender Massnahmen bedarf, lässt
sich den vorinstanzlichen Feststellungen nicht entnehmen. Der psychiatrische
Teilgutachter des ZVMB äusserte sich dahingehend, es sei sinnvoll, vor der
Aufhebung der Rente, zur Stabilisierung der gesundheitlichen Situation, die
Einleitung von beruflichen Integrationsmassnahmen vorzunehmen. Auch im Bericht
des Zentrums B.________ vom 29. Dezember 2014 wird darauf hingewiesen, es sei
ein Belastungs-/Arbeitstraining in einem angepassten Rahmen als Versuch
möglich. Der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer verfüge über die
notwendigen Ressourcen, sich selbst einzugliedern, bleibt eine ungesicherte
Annahme und beruht weder medizinisch noch beruflich auf einer hinreichenden
beweismässigen Grundlage. Die Akten erlauben weder die Beurteilung der in
Betracht fallenden Massnahmen noch der erforderlichen Einarbeitungs- oder
Angewöhnungszeit. Jedenfalls ist bis zum massgeblichen Zeitpunkt des
Verfügungserlasses am 20. März 2015 die erwerbliche Verwertbarkeit des
medizinisch ausgewiesenen Leistungsvermögens von 90 % auf dem in Betracht
fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht ausgewiesen. Die Sache ist daher an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zur erwerblichen
Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit die erforderlichen Abklärungen treffe und
allfällige Massnahmen durchführe. Einem etwaigen Widerstand des
Beschwerdeführers ist mit dem Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4
ATSG zu begegnen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den
Rentenanspruch neu zu verfügen.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 11. August 2015 und
die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 20. März 2015 werden aufgehoben. Die Sache
wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Verfügung an die IV-Stelle Bern
zurückgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Februar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner

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