Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 664/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_664/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 2. Mai 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Fürsprecher Bruno C. Lenz,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin,

 Pensionskasse des Bundes PUBLICA,
Eigerstrasse 57, 3007 Bern.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 15. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 6. Juli 2005 sprach die IV-Stelle des Kantons Bern A.________
ab 1. Juni 2004 wegen der Folgen einer rezidivierenden depressiven Störung,
damals mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine ganze Rente zu (IV-Grad: 86
%). Diesen Anspruch bestätigte sie revisionsweise am 6. Dezember 2007 und am
27. April 2009. Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens veranlasste die
IV-Stelle eine Begutachtung bei Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie. Die entsprechende Untersuchung erfolgte am 30. Oktober 2013,
das Gutachten datiert vom 4. Januar 2014. Nachdem die IV-Stelle
vorbescheidweise die Rentenaufhebung in Aussicht gestellt (IV-Grad: 28 %) und
A.________ dagegen Einwände erhoben sowie eine Stellungnahme der behandelnden
med. pract. C.________, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, vom 25. April 2014 ins
Recht gelegt hatte, holte die IV-Stelle eine Beurteilung des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. med. D.________, Psychiatrie und Psychotherapie
FMH) vom 9. Mai 2014 ein. Am 25. August 2014 verfügte sie die Aufhebung der
IV-Rente (IV-Grad: 25 %).

B. 
A.________ liess dagegen Beschwerde erheben und eine weitere Stellungnahme von
med. pract. C.________ vom 15. September 2014 sowie eine
"versicherungspsychiatrische Stellungnahme" von Dr. med. E.________, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. März 2015 ins Recht legen. Das
kantonale Gericht wies nach zusätzlichen erwerblichen Abklärungen die
Beschwerde mit Entscheid vom 15. Juli 2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung einer
ganzen Rente rückwirkend ab 1. Oktober 2014, eventualiter die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines "von der IV-Stelle des Kantons Bern
unabhängigen psychiatrischen Gutachtens". Gleichzeitig legt er weitere Belege
ins Recht. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, die zur
Vernehmlassung eingeladene Pensionskasse des Bundes PUBLICA, Bern, ersucht
ebenfalls um Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichtet auf Vernehmlassung. A.________ reicht am 15. Dezember 2015 weitere
Bemerkungen ein.

Erwägungen:

1. 

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Inwiefern das kantonale
Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder die Beweise
willkürlich gewürdigt haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert
aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261).

1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194), was in der Beschwerde näher darzulegen ist
(BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein
bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die
Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne
Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die
sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte
Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012
E. 1.3 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3
S. 7). Die letztinstanzlich neu eingereichten Belege haben somit ausser Acht zu
bleiben.

2. 
Das kantonale Gericht hat dem Gutachten des Dr. med. B.________ vollen
Beweiswert zuerkannt. Insbesondere erachtete es den zeitlichen Aufwand
(Gespräch von 1 ½ Stunden sowie Test von 30 Minuten) als angemessen underwog,
Dr. med. B.________ habe schlüssig und nachvollziehbar begründet, dass die
depressive Störung im Begutachtungszeitpunkt remittiert und der Zustand vor
2003 erreicht gewesen sei. Überzeugend sei auch die Begründung, wonach eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) das funktionelle
Leistungsvermögen in der angestammten Tätigkeit als System-Spezialist III in
der Bürokommunikation um 25 % einschränke, während in einer angepassten
Tätigkeit (in einem freundlichen, verständnisvollen Umfeld, mit erhöhtem
Betreuungsaufwand des Arbeitgebers und wenig sozialen Kontakten) keine
Einschränkung bestehe. Die davon abweichenden Beurteilungen der med. pract.
C.________ sowie der Dr. med. E.________ vermöchten daran nichts zu ändern. Die
von der behandelnden med. pract. C.________ festgehaltene erneute depressive
Episode mit akuter gefährlicher Suizidalität infolge des IV-Verfahrens sei ein
reaktives und damit invaliditätsfremdes Geschehen. Die Differenzen zum
Administrativgutachten vermöchten die Einschätzung des Dr. med. B.________
weder in Frage zu stellen noch seien weitere Abklärungen indiziert. Auch die
"versicherungspsychiatrische Stellungnahme" der Dr. med. E.________ vom 23.
März 2015 führe zu keinem anderen Schluss. Nicht nur fehle darin eine genauere
Bezifferung und Begründung für die festgehaltene lebenslange erhebliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Weitere Abklärungen erübrigten sich auch
deshalb, weil bereits Dr. med. B.________ eine Minderung des funktionellen
Leistungsvermögens um 25 % attestiert habe. Schliesslich datiere die
Beurteilung der Dr. med. E.________ vom 23. März 2015 (beruhend auf
Untersuchungen vom 26. Februar und 12. März 2015), während die Verfügung
bereits am 24. August 2014 erlassen worden sei. Die von Dr. med. E.________
erstmals diagnostizierte Zwangsstörung sei als nach Verfügungserlass erstmals
gestellte Diagnose in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen.

3. 
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung
in zweierlei Hinsicht. Die Vorinstanz sei willkürlich davon ausgegangen, er
habe ab Mai 2003 sein Pensum auf 90 % reduziert. Ebenfalls willkürlich sei die
Feststellung, er habe sein Arbeitspensum reduziert, um... betreuen zu können.
Aktenmässig ist in der Tat klar ausgewiesen, dass der Versicherte ab Mai 2003
nicht mehr gearbeitet hatte und ab Juni 2004 keine freiwillige Pensumsreduktion
erfolgte, sondern sich lediglich die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin
um 10 % reduzierte. Nachdem der vorinstanzliche Einkommensvergleich auf einem
Vollzeitpensum basiert, erübrigen sich indes bereits mangels Entscheidrelevanz
der gerügten Feststellungen entsprechende Weiterungen.

4. 

4.1. Zu prüfen bleibt, ob die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts vor
Bundesrecht Stand hält und dabei insbesondere, ob die Vorinstanz zu Recht ohne
weitere Abklärungen auf die Expertise des Dr. med. B.________ abgestellt hat.
Dabei vermag die Bezeichnung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung als
willkürlich nichts daran zu ändern, dass Willkür sich nicht einzig aus einer
gegenüber den behandelnden Ärzten abweichenden Beurteilung des
Administrativgutachters ergeben kann. Erforderlich ist vielmehr, dass die
Feststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S.
44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine
andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die
plausiblere erscheint (statt vieler Urteil 9C_485/2015 vom 11. August 2015 E.
1.1 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich
unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines
Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein
wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht
beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat
(BGer. a.a.O. mit weiteren Verweisen). Nach denselben Grundsätzen beurteilt
sich, ob die konkrete Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft (unhaltbar, willkürlich;
BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153) ist.

4.2. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kommt es für den
Aussagegehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie auf die Dauer
der Untersuchung an, sondern darauf, ob der Bericht inhaltlich vollständig und
im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu
betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu
beurteilenden Psychopathologie ab. Wichtigste Grundlage gutachterlicher
Schlussfolgerungen bildet - gegebenenfalls neben standardisierten Tests - die
klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und
Verhaltensbeobachtung (z.B. Urteil 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit
Hinweisen). Anhaltspunkte dafür, dass Dr. med. B.________ die entsprechenden
Vorgaben nicht bzw. nur ungenügend beachtet hat, sind nicht erkennbar.
Aktenwidrig ist die Behauptung des Versicherten, Dr. med. B.________ habe keine
persönliche und umfassende Abklärung durchgeführt, sondern sich auf die Kritik
der älteren medizinischen Beurteilungen beschränkt. Das Gutachten enthält nebst
einer ausführlichen Anamnese (Ziff. 1.1 der Expertise) und einer Schilderung
der Krankheitsentwicklung (Ziff. 1.2) unter dem Titel "Objektive Befunde"
sowohl einen Psychostatus (Ziff. 1.3.1) als auch die Resultate der
durchgeführten Tests (Ziff. 1.3.2 und 1.3.3). Im Anschluss an die jeweils kurz
kommentierten psychiatrisch-psychotherapeutisch relevanten Vorakten (Ziff.
1.3.4) und die Diagnosen (Ziff. 1.4) folgt eine sorgfältig, sehr ausführlich
und nachvollziehbar begründete Beurteilung und Prognose (Ziff. 2). Insbesondere
legt der Gutachter ausführlich dar, weshalb er einen Verdacht auf eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 61.0) erhob und die rezidivierende
depressive Störung als remittiert erachtete. Inwiefern der Gutachter die ihm
unterbreiteten Fragen in einer den Beweiswert seiner Ausführungen schmälernden
Weise abgeändert haben soll, ist weder ersichtlich noch wird die entsprechende
Rüge vom Beschwerdeführer näher substantiiert.

4.3. Soweit der Beschwerdeführer eine Bundesrechtswidrigkeit darin sieht, dass
die Vorinstanz trotz erheblicher Differenzen zwischen dem Gutachten des Dr.
med. B.________ und den Beurteilungen der Dr. med. E.________ und der med.
pract. C.________ auf das Administrativgutachten abgestellt hatte, kann ihm
nicht gefolgt werden (E. 4.1 hievor). Die Vorinstanz erwog in keiner Weise
bundesrechtswidrig, dass die Beurteilung der Dr. med. E.________ das Gutachten
B.________ nicht in Frage zu stellen vermag (vorangehende E. 2), soweit die
rund sieben Monate nach Verfügungserlass datierende Stellungnahme in diesem
Verfahren überhaupt zu berücksichtigen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweis). Sodann zeigen die Akten, dass der
Beschwerdeführer verschiedentlich belastenden Lebenssituationen ausgesetzt war
und darauf mit teilweise schweren depressiven Entwicklungen reagiert hatte
(z.B. Bericht der Klinik G.________ vom 22. Dezember 2003; namentlich erlebte
er eine schwierige Kindheit mit Missbrauchsproblematik, auf das Scheitern einer
Partnerschaft reagierte er im Alter von... mit einem Suizidversuch, eine
spätere Ehescheidung, die mit einer bevorstehenden Umstrukturierung am
damaligen Arbeitsplatz zusammenfiel, und den plötzlichen Tod der Mutter erlebte
er als traumatisch). Ebenfalls dokumentiert sind heftige Reaktionen auf die
Konfrontation mit einer möglichen Rückkehr ins Erwerbsleben (z.B. Bericht des
Dr. med. H.________, FMH für Allgemeine Medizin, Psychosomatische und
Psychosoziale Medizin [SAPPM], vom 6. November 2007: "...löst die Vorstellung
von Produktions- und Zeitdruck bei Herrn A.________ massive Ängste aus und es
kommt vor, dass er tagelang blockiert ist"). Die am 1. Mai 2013 erfolgte
Mitteilung der IV-Stelle, es sei eine medizinische Abklärung notwendig, hatte
den Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben (Schreiben vom 13. Mai 2013)
"völlig aus der Bahn" geworfen. Die reaktiven Beeinträchtigungen waren indes
jeweils therapeutischen Bemühungen zugänglich (Bericht der Klinik G.________
vom 20. September 2004; Bericht des Dr. med. H.________ vom 6. November 2007;
vgl. auch Schreiben der Psychotherapeutin I.________ vom 15. Oktober 2013).
Wenn das kantonale Gericht vor diesem Hintergrund in dem von der behandelnden
med. pract. C.________ am 15. September 2014 (somit nach Erlass der
rentenaufhebenden Verfügung vom 25. August 2014) beschriebenen schlechten
psychischen Zustand mit erneuten depressiven Symptomen, verstärkten
Angstsymptomen und hohem Suizidrisiko keinen Anlass für weitere Abklärungen
oder ein Abweichen vom Gutachten B.________ sah, ist dies in keiner Weise
willkürlich. Ob der Versicherte im Begutachtungszeitpunkt unter
Medikamenteneinfluss (Beruhigungsmittel) stand, fällt bereits angesichts des
fehlenden invalidisierenden Charakters der reaktiven depressiven
Beeinträchtigungen (vgl. auch Urteil 9C_613/2015 vom 2. Februar 2016 E. 5)
nicht entscheidend ins Gewicht. Wenn die Vorinstanz die Expertise des Dr. med.
B.________ als beweiskräftig erachtete und dessen mit Hinweisen auf
einschlägige Literatur sowie seine ärztliche Erfahrung begründete Einschätzung
einer 25%igen Einschränkung für Tätigkeiten im angestammten Bereich
(Informatik) und einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten
Arbeit übernahm, kann darin keine Bundesrechtswidrigkeit gesehen werden.

5. 

5.1. Was den Einkommensvergleich betrifft, hat das kantonale Gericht unter
Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer zum einen über eine Ausbildung als
Chemielaborant verfügt, zum andern in die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im
Informatikbereich eher "hineingerutscht" sei und diese Stelle zwischenzeitlich
aus betrieblichen Gründen nicht mehr existiere, das Valideneinkommen auf der
Basis des Tabellenlohns im erlernten Beruf festgesetzt. Für das
Invalideneinkommen zog es dieselbe Grundlage heran, was unter Berücksichtigung
der ausgewiesenen Einschränkung von 25 % (E. 3.3 hievor) einen Invaliditätsgrad
von 25 % ergab.

5.2. Unbegründet ist zunächst der Einwand, die "Stellenbeschreibung" durch Dr.
med. B.________ treffe lediglich auf einen geschützten Arbeitsplatz zu, an
welchem nur ein geringer Stundenlohn erzielbar wäre. Der ausgeglichene
Arbeitsmarkt, auf den bei der Invaliditätsbemessung im Sinne eines objektiven
Tatbestandselements abzustellen ist (Art. 16 ATSG), kennt durchaus Stellen mit
wenig zwischenmenschlichem Kontakt, wenig Zeit- und Erfolgsdruck und in
wohlwollender Umgebung (vgl. Urteil 9C_758/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4 mit
weiteren Hinweisen).

5.3. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte seine Stelle in der
Bundesverwaltung aus invaliditätsfremden Gründen verlor. Ebenso ist
ausgewiesen, dass ihm im Gesundheitsfall eine vergleichbare Stelle angeboten
und der bisherige Lohn während zweier Jahre, somit bis Ende Januar 2006,
garantiert worden wäre. Bei dieser Ausgangslage ist nicht bundesrechtswidrig,
wenn die Vorinstanz das Valideneinkommen im massgebenden Zeitpunkt 2014
gestützt auf Tabellenlöhne (privater Sektor) festgesetzt hat. Selbst wenn nicht
überwiegend wahrscheinlich wäre, dass der Versicherte, welcher schon lange
Jahre nicht mehr als Chemielaborant tätig war und sich seit... offenbar
ausschliesslich im Informatikbereich weitergebildet hatte, in der ursprünglich
erlernten Tätigkeit wieder Fuss fassen könnte, änderte dies am Ergebnis nichts.
Denn ob auf den Tabellenlohn für eine Tätigkeit im Laborbereich oder auf jenen
für (privatwirtschaftliche) Informatikdienstleistungen abgestellt wird, fällt
nicht ins Gewicht. In beiden Fällen resultiert bei einer Einschränkung von 25 %
- die nur in einer nicht adaptierten Tätigkeit besteht - gleichermassen ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad (zur Zulässigkeit des sogenannten
Prozentvergleichs z.B. Urteil 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.5 mit
Hinweisen). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass im Verfügungszeitpunkt (25.
August 2014) die erst im Oktober 2014 veröffentlichen Zahlen der LSE 2012 noch
nicht vorlagen (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014), weshalb
die aktuellsten statistischen Daten nur der im Verfügungszeitpunkt geltenden
LSE 2010 entnommen werden konnten. Das kantonale Versicherungsgericht hat
demzufolge bundesrechtswidrig die LSE-Tabellenwerte 2012 herangezogen (vgl.
Urteil 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2), auch wenn dies am Ergebnis
wegen des hier vorzunehmenden Prozentvergleichs nichts ändert.

5.4. Damit bleibt es beim angefochtenen Entscheid. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse des Bundes PUBLICA, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Mai 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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