Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 662/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_662/2015

Urteil vom 22. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 10. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 25. März 2014 hob die IV-Stelle des Kantons Solothurn die dem
1966 geborenen A.________ seit 1. Februar 1991 ausgerichtete ganze
Invalidenrente auf Ende April 2014 wiedererwägungsweise auf, weil die
ursprüngliche Rentenzusprechung in krassem Gegensatz zur Aktenlage gestanden
habe und daher zweifellos unrichtig gewesen sei.

B. 
Die von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 10. August 2015
ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm über Ende
April 2014 hinaus weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell
seien ihm angemessene Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmung über die Wiedererwägung einer zweifellos
unrichtigen Verfügung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unter Hinweis auf die
Rechtsprechung (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389; SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C_1012/
2008; Urteil 9C_339/2010 vom 30. November 2010) zutreffend wiedergegeben.
Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Das kantonale Gericht gelangte nach eingehender Würdigung der
medizinischen Unterlagen in Übereinstimmung mit der Verwaltung zum Schluss,
dass die ursprüngliche Zusprechung einer ganzen Invalidenrente zweifellos
unrichtig gewesen sei. Die IV-Stelle habe lediglich die Arbeitsunfähigkeit im
damals ausgeübten Beruf herangezogen, während sie die Einsatzfähigkeit des
Versicherten in den übrigen in Betracht fallenden zumutbaren Tätigkeiten ausser
Acht gelassen habe. Bei einer korrekten Invaliditätsbemessung hätte lediglich
eine tiefere Invalidenrente zugesprochen werden können; allenfalls hätte ein
Rentenanspruch gar ausgeschlossen werden müssen.
Mit Bezug auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2014
stellte die Vorinstanz im Wesentlichen auf das Gutachten der Gutachterstelle
B.________ vom 13. Dezember 2010 ab, wonach für körperlich leichte, adaptierte
Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Diese vermöge der
Beschwerdeführer auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten, was
insbesondere aus seinen eigenen Angaben bezüglich der von ihm verrichteten
Hauswartarbeiten hervorgeht. Ferner bestätigte das Versicherungsgericht den
Einkommensvergleich der IV-Stelle und hielt fest, dass kein Rentenanspruch mehr
bestehe.

3.2. Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder den
angefochtenen Entscheid als sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
Soweit sich der Versicherte auf die ärztlichen Berichte und Gutachten bezieht,
erschöpfen sich die Ausführungen in appellatorischer Kritik an der
Sachverhaltsfeststellung, welche im Rahmen der gesetzlichen
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässig ist (E. 1 hievor). In der
Ablehnung einer weiteren medizinischen Begutachtung durch die Voristanz kann
sodann weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des
Untersuchungsgrundsatzes erblickt werden, konnte sich doch der Versicherte zu
seiner Sache wiederholt äussern und hat das kantonale Gericht den Sachverhalt
umfassend abgeklärt. Eine antizipierte Beweiswürdigung war daher zulässig.
Auch in erwerblicher Hinsicht vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun,
inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Insbesondere macht er
nicht geltend, weshalb die im angefochtenen Entscheid getroffene Annahme, er
vermöchte ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen ein rentenausschliessendes
Einkommen zu erzielen, rechtswidrig sein könnte. Dass sich der langjährige
Rentenbezug erschwerend auf die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt
auswirken kann, ist der Vorinstanz nicht entgangen. Indessen hat sie wesentlich
auf die eigenen Angaben des Versicherten zu seiner Mitarbeit bei der
Hauswarttätigkeit seiner Ehefrau abgestellt, in welche er stark involviert ist.
Damit ist dem Argument, der langjährige Rentenbezug ohne Verrichtung von
Erwerbsarbeit stehe der Selbsteingliederung entgegen, der Boden entzogen.

4. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Oktober 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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