Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 661/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_661/2015

Urteil vom 2. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Pro Senectute Kanton Bern, Marcel Schenk, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007
Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.
August 2015.

In Erwägung,
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. August 2015 führen
lässt,
dass im Rahmen der Berechnung von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet werden
(Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), und für die Bewertung von Grundstücken im Kanton
Bern der Repartitionswert (amtlicher Wert) massgeblich ist (Art. 17 Abs. 6 ELV
i. V.m. Art. 4 Abs. 1 des bernischen Einführungsgesetzes zum ELG [EG ELG; BSG
841.31]),
dass die Beschwerdeführerin ihr Grundstück unbestritten zu einem Preis (Fr.
320'000.-) verkauft hat, der erheblich unter dem Repartitionswertvon Fr.
503'100.- liegt (vgl. Kaufvertrag vom 11. August 2008),
dass vom Repartitionswert nicht schon dann abgewichen werden kann, wenn dieser
den Verkehrswert übersteigt, sondern hierfür besondere Umstände vorliegen
müssen, die ein Festhalten als missbräuchlich erscheinen lassen oder zu einem
stossenden Ergebnis führen (vgl. Urteile P 55/01 vom 8. April 2002 E. 2 f. und
P 23/02 vom 20. September 2002 E. 2.2),
dass das kantonale Gericht mit Blick auf den Repartitionswert festgestellt hat,
die Lage des Verkaufsobjekts sowie Zustand und Alterung des Gebäudes seien bei
der Festsetzung des amtlichen Werteseinbezogen worden, sodann habe die
Beschwerdeführerin von der Möglichkeit einer Neubewertung keinen Gebrauch
gemacht und im Übrigen sei der Repartitionswert von Fr. 503'100.- schon bei den
Berechnungen 2009, 2010 und 2011 berücksichtigt worden,
dass die Vorinstanz beweiswürdigend weiter ausgeführt hat, es sei nicht
stichhaltig belegt, dass die Beschwerdeführerin mehr als zehn Jahre intensiv
versucht habe, die Liegenschaft zu verkaufen, weshalb keine Rückschlüsse auf
den Verkaufswert der Landbeiz gezogen werden könnten,
dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weder aktenwidrig noch
sonstwie willkürlich (vgl. BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen; Urteil 9C_768
/2013 vom 12. Mai 2014 E. 2.3) sind, weshalb das Bundesgericht daran gebunden
ist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass wohl Zweck der Anrechnung von Verzichtsvermögen die Vermeidung von
Missbräuchen ist, dabei sich die schwierige Prüfung der Frage, ob beim Verzicht
auf Einkommen und Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich
eine Rolle gespielt hat oder nicht, aber nicht stellt und es demzufolge auf die
subjektiven Beweggründe der betreffenden Person nicht ankommt (BGE 131 V 329 E.
4.4 S. 335),
dass vor diesem Hintergrund nicht relevant ist, ob eine gemischte Schenkung
oder ein Schenkungswille vorliegt, weil allein der Verkauf der Liegenschaft
unter Repartitionswert einen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anrechenbaren
Vermögensverzicht darstellt,
dass die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, wonach keine besonderen
Umstände vorliegen, die ein Abstellen auf den Repartitionswert als
missbräuchlich erscheinen lassen oder zu einem stossenden Ergebnis führen, vor
Bundesrecht Stand hält,
dass das kantonale Gericht den abweisenden Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2015 (Anrechnung eines Verzichtsvermögens von
Fr. 133'100.-) zu Recht bestätigt hat,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Dezember 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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