Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 656/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_656/2015

Urteil vom 13. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarz,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse
11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
22. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 5. November 2007 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau
A.________ ab 1. September 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt
zwei Kinderrenten zu. Als Ergebnis des im November 2010 eingeleiteten
Revisionsverfahrens hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. März 2015 die Rente
auf Ende Februar 2014 auf.

B. 
Die Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
als Versicherungsgericht mit Entscheid vom 22. Juli 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
der Entscheid vom 22. Juli 2015 sei aufzuheben und ihr Anspruch auf
Weiterausrichtung der Rente zu schützen; eventualiter sei die Sache zu neuem
Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Streitgegenstand bildet die vorinstanzlich bestätigte revisionsweise Aufhebung
der ganzen Rente durch die Beschwerdegegnerin auf Ende Februar 2014 (Art. 17
Abs. 1 ATSG und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

2. 
Die Vorinstanz hat festgestellt, aufgrund der Akten habe sich der psychische
Gesundheitszustand seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. November 2007
massgeblich verbessert; aus psychiatrischer Sicht könne nunmehr von einer
vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische
Angestellte sowie im Haushalt ausgegangen werden. Eine voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus
kardiologischer Sicht habe die Beschwerdegegnerin zu Recht verneint.
Schliesslich seien die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für eine
ausnahmsweise erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen vor der Rentenaufhebung (vgl. statt vieler Urteil
9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1) nicht gegeben.

3. 
Die Beschwerdeführerin rügt hauptsächlich, das Administrativgutachten von Frau
med. pract. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. November
2014, auf welches die Vorinstanz abgestellt hat, sei nicht schlüssig, da es
sich dabei entgegen den Vorgaben im Rückweisungsentscheid der Vorinstanz vom 9.
April 2014 um eine reine Aktenbeurteilung handle; zudem übergehe die Expertise
ohne nähere Abklärungen den sich verschlimmernden Komplex "Sozialphobie".

4. 
Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Oktober 2014 während rund dreieinhalb
Stunden von Frau med. pract. B.________ abgeklärt. Sie bringt nichts vor, was
darauf schliessen lassen könnte, die Untersuchung sei nicht lege artis
durchgeführt worden, sondern gleichsam nur pro forma erfolgt. Von einer blossen
"Aktenbegutachtung" kann somit nicht gesprochen werden. Es kommt dazu, dass die
psychiatrische Administrativgutachterin auch die Beiständin der
Beschwerdeführerin in deren Beisein befragte. Es wird nicht geltend gemacht,
dass noch dargelegt, inwiefern deren Angaben unrichtig gewesen oder
unzutreffend gewürdigt worden sein sollen. Sodann hat sich die Expertin auch
mit der abweichenden Beurteilung des behandelnden Psychiaters, der im Hinblick
auf die Begutachtung einen Verlaufsbericht vom 2. Oktober 2014 erstellt hatte,
auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb sie nicht zu überzeugen vermag. Die
diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in
unzulässiger appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (
BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). In diesem Zusammenhang bestreitet sie die
Feststellung des kantonalen Versicherungsgerichts nicht, bereits  Dr. med.
C.________ habe in seinem Gutachten vom 20. Juni 2012 eine psychiatrische
Diagnose verneint und sei von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie
von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. 

Zusammenfassend kann der Vorinstanz weder eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200),
indem sie auf weitere Abklärungen verzichtete (BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69), noch
eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE
135 II 356 E. 4.2.1 S. 362) vorgeworfen werden. Weiter ist der vorinstanzliche
Entscheid nicht angefochten. Die Beschwerde ist unbegründet.

5. 
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Zürich
Versicherungs-Gesellschaft AG, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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