Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 64/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_64/2015

Urteil vom 27. April 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

Migros Pensionskasse MPK,
Bachmattstrasse 59, 8048 Zürich.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Massnahme zur Wiedereingliederung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
13. Januar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1958 geborene A.________, zuletzt als Kassiererin bei der Genossenschaft
B.________ tätig gewesen, meldete sich am 11. Dezember 2000 bei der
Invalidenversicherung (IV) zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau
(fortan: IV-Stelle) sprach A.________ nach erwerblichen und medizinischen
Abklärungen mit Verfügung vom 7. Januar 2002 eine ganze Invalidenrente mit
Wirkung ab 1. Mai 2000 zu. Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente wurde in
der Folge mehrfach bestätigt (Mitteilungen vom 28. Oktober 2002, 1. Mai 2005
und 2. Dezember 2009).

Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs gestützt auf die per 1. Januar
2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März
2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfolgend: SchlB
IVG) nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor und hob - nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 8. Februar 2013 die Invalidenrente per
Ende März 2013 hin auf. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Da A.________
Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss lit. a Abs. 2 SchlB IVG
zuerkannt wurde, verfügte die IV-Stelle am 4. April 2013 die Weiterausrichtung
der Rente mit Wirkung ab 1. April 2013. Gleichzeitig hielt sie fest, die Rente
werde ausgerichtet, wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt
würden, längstens jedoch bis 31. März 2015. Die Weiterausrichtung der Rente
falle auf Ende des Monats dahin, in welchem die Massnahmen beendet oder
abgebrochen würden. Gestützt auf den Abschlussbericht Integration vom 19.
August 2013 stellte die IV-Stelle am 21. August 2013 die Einstellung der
Wiedereingliederungsmassnahmen und der Invalidenrente per 31. August 2013 in
Aussicht, wogegen A.________ unter Einreichung medizinischer Berichte Einwände
erhob. Am 17. Januar 2014 verfügte die IV-Stelle wie in Aussicht gestellt.
Zugleich teilte sie mit, sie betrachte das Einwandschreiben vom 13. September
2013 als Neuanmeldungsgesuch.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 13. Januar 2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr auch nach dem 31.
August 2013 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese darüber entscheide, ob die
Voraussetzungen für eine Überprüfung der Invalidenrente gestützt auf die SchlB
IVG gegeben seien. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne
der Kostenbefreiung und der unentgeltlichen Verbeiständung).

Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.

Am 23. Februar 2015 ersucht die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der
Verfügung vom 16. Februar 2015 und erneuert ihr Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Lit. a SchlB IVG beinhaltet die Überprüfung der Renten, die bei
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden. Gemäss Abs. 1 dieser
Bestimmung werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren
syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen
wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft.
Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente
herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Absatz
1 ATSG nicht erfüllt sind.

Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der
Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a. Ein
Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Absatz 1 Buchstabe c entsteht
dadurch nicht (Abs. 2). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a
durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter
ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung
oder Herabsetzung (Abs. 3).

3. 
Die Vorinstanz erwog, gemäss Aktenlage sei die objektive
Eingliederungsfähigkeit nicht mehr gegeben gewesen, weshalb die Verwaltung die
Wiedereingliederungsmassnahmen habe abschliessen und die Invalidenrente
einstellen dürfen, welche lediglich bis zum Abschluss der Massnahmen weiter
ausgerichtet werden könne bzw. akzessorisch zu den Eingliederungsmassnahmen sei
(Urteil 8C_664/2013 vom 25. März 2014 E. 2). Der Abschluss der Massnahmen sei
unbestritten. Die Beschwerdeführerin rüge indes, die Verwaltung hätte vor
Abschluss der beruflichen Massnahmen nicht definitiv über die Voraussetzungen
der Revision entscheiden dürfen resp. hätte dies mit Verfügung vom 17. Januar
2014 tun müssen. Die in der Beschwerde erwähnten Urteile seien indes nicht
einschlägig. Auch sehe die gesetzliche Konzeption vor, dass sich die
Wiedereingliederungsmassnahmen und damit einhergehend die Rente als
akzessorische Leistung nahtlos an die Aufhebung/Herabsetzung der Rente
anschlössen (Rz. 1010 des Kreisschreibens des BSV über die Schlussbestimmungen
der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB]). Mit Blick auf lit. a Abs. 2
SchlB IVG müsse zwingend zuerst über die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente
entschieden werden, bevor ein Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen
entstehen könne. Somit sei die Frage, ob die Voraussetzungen für die
Rentenaufhebung gemäss den SchlB IVG gegeben seien, mit in Rechtskraft
erwachsener Verfügung vom 8. Februar 2013 entschieden worden. Überdies gehöre
sie nicht zum Anfechtungs- und Streit-gegenstand. Streitgegenstand bilde einzig
noch die Frage der Rechtmässigkeit der Einstellung der (akzessorischen)
Invalidenrente. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensschutz
berufe, sei keine fehlerhafte Vertrauensgrundlage ersichtlich.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht,
indem sie annehme, der Entscheid, ob die Revisionsvoraussetzungen gemäss den
SchlB IVG gegeben seien, sei vor der Gewährung der Massnahmen von Art. 8a IVG
zu fällen. Aus der Botschaft lasse sich nicht ableiten, wann die
Rentenaufhebung stattfinde und aus dem widersprüchlichen Wortlaut der SchlB IVG
gehe nicht hervor, dass zuerst die Rente aufgehoben werden müsse und
anschliessend erst Wiedereingliederungsmassnahmen gewährt würden (mit
akzessorischer Ausrichtung der Rente). Das KSSB, auf welche sich die Vorinstanz
stütze, sei für das Gericht nicht verbindlich und Rz. 1010 KSBB sei
gesetzeswidrig. Die Gesetzesauslegung ergebe, dass die Revisionsvoraussetzungen
(erst) nach Abschluss der Wiedereingliederungsmassnahmen definitiv zu prüfen
seien, weshalb die Verfügung vom 8. Februar 2013 lediglich einen
Zwischenentscheid darstelle. Dieses Vorgehen stimme auch mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 9C_741/2013 vom 4. November 2013)
überein.

Dem kann nicht gefolgt werden. In der Botschaft des Bundesrates zur Änderung
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 24. Februar 2010 (6.
IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; BBl 2010 1817 ff.) wird der (zeitliche)
Ablauf einer Rentenrevision nach lit. a SchlB IVG mehrfach beschrieben (BBl
2010 1818 f. erstes Lemma i.f., 1842 oben Ziff. 1.3.1, 1843 zweites Lemma Ziff.
1.3.1, 1911 f.) und zusätzlich graphisch dargestellt (BBl 2010 1845 Ziff.
1.3.1). Daraus erhellt, dass - wenn ein unklares Beschwerdebild vorliegt und
dieses als nicht invalidisierend beurteilt wird - die Rente herabgesetzt bzw.
aufgehoben wird.  Gleichzeitigentsteht ein Anspruch auf Massnahmen zur
Wiedereingliederung (mit akzessorischer Weiterausrichtung der bisherigen
Rente). Auch in der parlamentarischen Beratung herrschte Konsens darüber, dass
über die Rentenrevision entschieden wird,  bevor Massnahmen zur Eingliederung
stattgefunden haben bzw. der Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen  Folge
 der Reduktion oder Aufhebung der Rente ist (vgl. etwa Voten Humbel, AB 2010 N
2119, und Bortoluzzi, AB 2010 N 2120). Mit anderen Worten ergibt sich der
zeitliche Ablauf einer Revision gemäss den SchlB IVG bereits aus den
Materialien. Diese enthalten nicht die geringsten Anhaltspunkte für die
haltlose Behauptung, wonach über die Revisionsvoraussetzungen erst nach
Abschluss der Wiedereingliederungsmassnahmen zu befinden wäre. Eine solche
Auslegung lässt sich - entgegen der Beschwerde - mit dem Wortlaut von lit. a
SchlB IVG nicht begründen. Vielmehr spricht der Aufbau der Bestimmung
klarerweise für das in der Botschaft bzw. der parlamentarischen Diskussion
skizzierte Vorgehen: Zunächst erfolgt die Prüfung, ob die Voraussetzungen nach
Art. 7 ATSG gemäss der Rechtsprechung erfüllt sind (Abs. 1 zweiter Satz). Sind
sie es nicht, d.h. ist keine Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen, wird die Rente für
die Zukunft herabgesetzt oder aufgehoben, wobei ein Anspruch auf Massnahmen zur
Wiedereingliederung nach Art. 8a vorgesehen ist (Abs. 2 erster Satz).
Gegenteiliges lässt sich im Übrigen auch der Lehre nicht entnehmen (vgl.
Gächter/Siki, Sparen um jeden Preis? - Kritische Würdigung der geplanten
Schlussbestimmung zur 6. IVG-Revision, in: Jusletter vom 29. November 2010, Rz.
66 S. 12; Gächter/Kradolfer, Schlussbestimmungen der IVG-Revision 6a -
Anwendungsbereich und Problematik, in: Haftung und Versicherung [HAVE], 3/2011,
S. 314; Silvia Bucher, Rentenaufhebung/-herabsetzung und Begleitmassnahmen nach
der IV-Revision 6a, in: Gabriela Riemer-Kafka (Hrsg.), Psyche und
Sozialversicherung, 2014, S. 108 ff.; Nicolas Spichtin, Die Überprüfung der
Renten bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern
ohne nachweisbare organische Grundlage gemäss den Schlussbestimmungen der
Änderung der IVG vom 18. März 2011, in: HAVE, 4/2014, S. 394).

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts
beruft, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. In dem von ihr
genannten Urteil war ein kantonaler Rückweisungsentscheid (Rückweisung zur
Prüfung der Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit resp. zur
Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen und zum anschliessenden
Erlass einer neuen Revisionsverfügung) zu beurteilen, welcher praxisgemäss als
Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG qualifiziert wird. Anders
als in jenen (ordentlichen Revisions-) Fällen, in welchen - sofern die von der
Rechtsprechung stipulierten besonderen Voraussetzungen gegeben sind (SVR 2012
IV Nr. 25 S. 104, 9C_363/2011) - erst nach beruflichen Abklärungen über die
Rentenaufhebung zu befinden ist, ergeht nach dem hievor Dargelegten der
Entscheid über die Rentenreduktion bzw. -aufhebung gemäss den SchlB IVG  vor
 der Durchführung von Massnahmen gemäss Art. 8a IVG. Diesem im Gesetz
vorgegebenen Ablauf Rechnung tragend hat das Bundesgericht Entscheide über die
Renteneinstellung gemäss den SchlB IVG denn auch als Endentscheide qualifiziert
und ist auf entsprechende Beschwerden eingetreten (vgl. z.B. Urteile 9C_812/
2013 vom 5. Februar 2014, 9C_10/2014 vom 20. August 2014, 8C_104/2014 vom 26.
Juni 2014). Dass in Konstellationen wie der hier gegebenen einzig noch über die
Rechtmässigkeit des Abbruchs der Wiedereingliederungsmassnahmen und der
Einstellung der Invalidenrente zu entscheiden ist (und nicht über die
Revisionsvoraussetzungen an sich), kann auch dem Urteil 8C_583/2014 vom 12.
Dezember 2014 entnommen werden (E. 2 und 3; vgl. auch Urteil 8C_664/2013 vom
25. März 2014).

Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht nicht mehr geprüft, ob eine
Revision nach den SchlB IVG zulässig war. Daher erübrigen sich Weiterungen zu
den Einwendungen der Beschwerdeführerin, ein syndromales Beschwerdebild im
Sinne von lit. a SchlB IVG liege bei ihr gar nicht vor, womit die SchlB IVG
nicht zur Anwendung gelangten.

4.2. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin - wie bereits im kantonalen
Verfahren -, das Vorgehen der Verwaltung verstosse gegen Treu und Glauben. Die
Verwaltung habe sie in den Glauben versetzt, sie erhalte ihre Rente weiterhin,
ihr aber gleichzeitig die Rente entzogen. Damit habe sie nicht erkennen können,
dass sie die Verfügung vom 8. Februar 2013 hätte anfechten müssen. Dieser
Einwand verfängt nicht. Die Vorinstanz hat die rentenaufhebende Verfügung vom
8. Februar 2013 einlässlich gewürdigt und ist zum Schluss gelangt, es werde
klar zwischen der Aufhebung der bisherigen Rente und einer solchen im
Zusammenhang mit Massnahmen zur Eingliederung unterschieden. Damit könne ein
Irrtum über den Verfügungsinhalt nicht der IV-Stelle angelastet werden. In der
Beschwerde wird nichts vorgebracht, was die vorinstanzliche Beweiswürdigung als
offensichtlich unrichtig erscheinen liesse. Dem Vorbringen, in der besagten
Verfügung stehe, dass die Rente "weiter ausgerichtet" werde, ist zum einen
entgegenzuhalten, dass sich dieser Passus lediglich bei den gesetzlichen
Grundlagen findet, wobei ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die
Weiterausrichtung an eine Bedingung geknüpft ist ("Werden Massnahmen zur
Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum
Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet [...]"). Zum anderen wird in den
Ausführungen zum Ergebnis der Abklärungen nochmals darauf hingewiesen, die
Weiterausrichtung der Rente beschränke sich auf die Dauer der Massnahmen, auch
ergehe darüber eine separate Verfügung. Schliesslich ist angesichts des am Ende
der Verfügung stehenden, graphisch hervorgehobenen Dispositivs ("Wir verfügen
deshalb: Die Rente wird aufgehoben.") evident, dass tatsächlich über die
Rentenaufhebung befunden wurde. Von einem "Locken" in eine "Prozessfalle" kann
daher keine Rede sein. Vielmehr ist die Beschwerdegegnerin genau im Sinn und
Geist der SchlB IVG vorgegangen, weshalb sich der Vorwurf, das kantonale
Gericht habe eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu Unrecht
verneint, von vornherein verbietet.

5. 
Auf das Gesuch vom 23. Februar 2015 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege
ist nicht einzutreten. Es besteht kein Anspruch auf Beurteilung eines
Wiedererwägungsgesuches auf der Basis desselben Sachverhalts (Urteil 5A_430/
2010 vom 13. August 2010 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin bringt keine
veränderten Verhältnisse oder neue Tatsachen vor, welche Anlass für ein
Rückkommen auf die Verfügung vom 16. Februar 2015 geben könnten. Ebenso wenig
macht sie einen Verfahrensmangel nach Art. 121 BGG geltend (Verfügung 9F_2/2013
vom 4. April 2013).

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Auf das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 16. Februar 2015 wird nicht
eingetreten.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Migros Pensionskasse MPK, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. April 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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