Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 648/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_648/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 22. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Assura-Basis SA,
avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70,
1009 Pully,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
4. August 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. September 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. August 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt,
dass sie zwar einen Antrag enthält,
dass den Ausführungen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend nicht bezahlte
Krankenversicherungsprämien und Kostenbeteiligungen in der Zeit von Juni 2009
bis Dezember 2012, Juli bis September 2013 sowie Januar bis März 2014 (wie in
E. 2.2 des angefochtenen Entscheides, entgegen der beschwerdeführerischen
Behauptung, dargelegt) im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar oder
willkürlich; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) oder die darauf beruhenden
Erwägungen bundesrechtswidrig sein sollen,
dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der erhobenen Mahnspesen
bezweifelt, ohne sich mit der entsprechenden vorinstanzlichen Erwägung, in
welcher deren Grundlagen dargelegt wurden (Art. 105b Abs. 2 KVV in Verbindung
mit Art. 17.1 der beschwerdegegnerischen Allgemeinen Versicherungsbedingungen
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen
Taggeldversicherung im Sinne des KVG), auseinanderzusetzen, was für die
Erfüllung des gesetzlichen Begründungserfordernisses nicht genügt,
dass der (nach Darstellung des Beschwerdeführers bereits im vorinstanzlichen
Verfahren geltend gemachte, von der Vorinstanz aber nicht weiter thematisierte)
Einwand, die Prämien für das Jahr 2009 seien verjährt und könnten ihm nicht
erst im Jahr 2015 in Rechnung gestellt werden, an der Sache vorbeizielt, weil
es in diesem Verfahren um die Vollstreckung längst geltend gemachter
Beitragsforderungen geht,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet
wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. September 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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