Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 644/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]             
9C_644/2015    {T 0/2}     

Urteil vom 3. Mai 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 8. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1965 geborene A.________, gelernter Landwirt und Zimmermann, übernahm 1993
den elterlichen Hof und ist seither als selbstständiger Landwirt tätig; daneben
betreibt er seit 1995 auf dem Hof eine Schreinerei/Zimmerei (Werkstatt). Im
Oktober 1998 erlitt er einen Verkehrsunfall. In der Folge sprach ihm die
IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 19. November 2002 rückwirkend eine halbe, vom
1. Oktober 1999 bis 29. Februar 2000 befristete Invalidenrente zu. Im Juni 2011
meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die
IV-Stelle mit Verfügung vom 28. März 2014 einen Rentenanspruch.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 8. Juli 2015 ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 8. Juli 2015 sei die IV-Stelle
zu verpflichten, ihm zumindest eine halbe Invalidenrente ab 1. Dezember 2011
auszurichten; eventualiter sei die Streitsache zu ergänzenden Abklärungen
(Betätigungsvergleich und medizinische Abklärung) an die Verwaltung
zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht      (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat den Gutachten der Dres. med. B.________ (Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie) und C.________ (Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie) vom 18. Oktober 2012 Beweiskraft beigemessen
und gestützt darauf festgestellt, dass der Versicherte aus somatischer Sicht in
einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte bis maximal mittelgradig körperlich
belastende Arbeiten) uneingeschränkt arbeitsfähig sei, während aus
psychiatrischer Sicht eine Einschränkung von maximal 40 % bestehe. In der Folge
hat sie die Aufgabe des Betriebes (Landwirtschaft und Werkstatt) für zumutbar
gehalten und einen Einkommensvergleich durchgeführt. Dabei hat sie das
Valideneinkommen auf Fr. 33'900.- und das Invalideneinkommen auf Fr. 37'661.-
festgesetzt. Mangels Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 7 Abs. 1 ATSG) hat sie einen
Rentenanspruch verneint.

3. 

3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Beweiskraft des Gutachtens
des Dr. med. B.________; gegen die psychiatrische Expertise des Dr. med.
C.________ hingegen bringt er nichts vor.

3.2. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und
gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351    E. 3a S. 352 mit Hinweis).

3.3. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das
Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 2). Die konkrete
Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung
des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfrage (BGE
132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4
mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden
Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1
BGG).

3.4. Dr. med. B.________ attestierte "aus rein somatischer Sicht" für eine
angepasste Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, während er die
bisherige Arbeit nur noch eingeschränkt für zumutbar hielt. Inwiefern er
fachlich nicht resp. ungenügend qualifiziert sein soll, dem Leiden des
Versicherten in somatischer Hinsicht Rechnung zu tragen, ist nicht ersichtlich
und wird auch nicht substanziiert dargelegt. Insbesondere war eine Begutachtung
durch einen Orthopäden verzichtbar, bilden doch (chronische) Schmerzen des
Bewegungsapparates Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie
(Urteile 9C_320/2015 vom 25. August 2015 E. 3.3.3; 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012
E. 4.2; 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 4.1). In Bezug auf den medizinischen
Sachverhalt gibt es denn auch keine wesentlichen Differenzen zum Kurzgutachten
des Dr. med. D.________ vom 15. Oktober 2013; lediglich die Einschätzungen der
Arbeitsfähigkeit weichen erheblich voneinander ab. Dr. med. D.________
erläuterte indessen mit keinem Wort, weshalb die Arbeitsfähigkeit in
angepassten Tätigkeiten in gleichem Umfang wie in der angestammten Arbeit
eingeschränkt sein soll. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beruht
die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Dr. med. B.________ auch nicht auf der
Hypothese resp. Voraussetzung, dass eine Kniegelenkprothese eingesetzt wird;
ein solches Vorgehen wurde lediglich als therapeutische Option vorgeschlagen.
Auch im Übrigen genügt das Gutachten des Dr. med. B.________ den
bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft (E. 3.2).
Sodann fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine gesundheitliche
Verschlechterung zwischen der Begutachtung und dem Erlass der Verfügung vom 28.
März 2014: Einerseits betreffen die Behauptungen des Versicherten im
Zusammenhang mit der Operation vom 23. Juni 2014 nicht den massgeblichen
Prüfungszeitraum (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412; 116 V 246 E. 1a S. 248;
Urteil 9C_768/2013 vom 12. Mai 2014 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Anderseits sind sie, wie auch der Bericht des Dr. med. D.________ vom 31. März
2015 neu und daher ohnehin unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Somit erübrigt sich
eine weitere medizinische Abklärung.

3.5. Nach dem Gesagten bleiben die auf den Gutachten der Dres. med. B.________
und C.________ beruhenden vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die
Arbeitsfähigkeit (E. 2) für das Bundesgericht verbindlich (E. 1).

4. 

4.1. Weiter kritisiert der Versicherte die vorinstanzliche
Invaliditätsbemessung. Er macht geltend, die Aufgabe des landwirtschaftlichen
Betriebs sei nicht zumutbar. Es sei ein (neuer) Betätigungsvergleich mit
Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen sowohl hinsichtlich der Landwirtschaft
als auch bezüglich der Werkstatt erforderlich. Schliesslich hält er das
vorinstanzlich festgesetzte Valideneinkommen für "unrealistisch tief".

4.2. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt
und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz
der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der
im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so
ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein
Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der
erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten
erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren;
BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 mit Hinweisen; Urteil 8C_492/2015 vom 17. November 2015
E. 2.1).

4.3.

4.3.1. Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der
Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen
der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen,
wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem
Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs
der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der
selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven
und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im
Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene
Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter,
berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen
sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende
Aktivitätsdauer massgeblich (SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, 9C_236/2009 E. 4.1 und
4.3; 2007 IV Nr. 1 S. 1, I 750/04 E. 5.3; Urteile 9C_834/2011 vom 2. April 2012
E. 2; 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2). Eine Betriebsaufgabe ist nur
unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann
nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die
versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung
leistet (Urteile 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.1.1; 8C_492/2015 vom
17. November 2015 E. 2.2; 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4 mit Hinweis).

4.3.2. Die Frage nach der Zumutbarkeit eines Berufswechsels resp. der
Betriebsaufgabe im Rahmen der Schadenminderung ist als Rechtsfrage vom
Bundesgericht frei überprüfbar (Urteil 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E.
3.1.1).

4.4.

4.4.1. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Versicherte als
Angestellter (auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) ein höheres Einkommen als
bei Weiterführung des Betriebs erzielen könnte, was nicht in Abrede gestellt
wird.
Das kantonale Gericht hat die Zumutbarkeit einer Betriebsaufgabe insbesondere
mit der Begründung bejaht, das Alter des Versicherten resp. dessen verbleibende
Aktivitätsdauer (im Verfügungszeitpunkt rund 16 Jahre) sprächen nicht dagegen.
Es sei verständlich, dass die Aufgabe des Hofes schwerfalle, da er seit
Generationen von der Familie betrieben werde und durch den Sohn übernommen
werden solle. Die Invalidenversicherung habe aber nicht den - keineswegs
sicheren - Übergang des Hofes an die nächste Generation sicherzustellen. Sodann
könne nicht berücksichtigt werden, wenn die Eltern des Versicherten von der
Hofaufgabe finanziell betroffen wären.

4.4.2. Diese Begründung ist nicht bundesrechtswidrig. Auch bei Berücksichtigung
der subjektiven Gegebenheiten ist ein objektiver Massstab anzuwenden, welcher
etwa der Berücksichtigung einer starken Verbundenheit mit dem bereits von den
Eltern bewirtschafteten Hof oder dem nachvollziehbaren Wunsch, den Hof dereinst
an einen Nachkommen weiterzugeben, grundsätzlich entgegen steht (Urteil 9C_834/
2011 vom 2. April 2012 E. 4). Hinzu kommt, dass der Versicherte anlässlich der
Abklärung vor Ort in Bezug auf die Betriebsverhältnisse angab, dass er
lediglich noch zu "ca. 40 %" in der Landwirtschaft tätig sei und 60 % seiner
Arbeit auf die Schreinerei entfielen (Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 11.
Mai 2012). Weiter ist fraglich, ob angesichts des Umstandes, dass der
Versicherte nicht Pächter, sondern Eigentümer des Hofes zu sein scheint (vgl.
die Aufwandkonten im Jahresabschluss 1999 und die Angaben über die
Betriebsverhältnisse vom 17. Januar 2001), eine Änderung der Wohnsituation
tatsächlich unvermeidlich wäre. Dies braucht indessen nicht beantwortet zu
werden: Bei objektiver Betrachtung ist nicht ersichtlich, weshalb neue
Wohnverhältnisse unzumutbar sein sollen, auch wenn davon neben dem Versicherten
selbst seine Ehefrau, die Kinder und seine Eltern betroffen wären. Andere
Aspekte, die gegen die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit sprechen,
werden nicht geltend gemacht.

4.5. Nach dem Gesagten hat es die Vorinstanz zu Recht als zumutbar erachtet,
dass der Versicherte den Landwirtschaftsbetrieb samt Werkstatt aufgibt und eine
unselbstständige Tätigkeit aufnimmt. Demzufolge war es möglich, das
Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE; BGE 139 V 592
    E. 2.3 S. 593 f. mit Hinweis) zuverlässig zu ermitteln (E. 4.2). Die
Vorinstanz hat denn auch das entsprechende Vorgehen der IV-Stelle bestätigt.
Gegen die Höhe des Invalideneinkommens (im massgeblichen Vergleichsjahr 2011;
vgl. BGE 128 V 174; 129 V 222 E. 4.2       S. 224) von Fr. 37'661.- bringt der
Beschwerdeführer nichts vor; sie bleibt für das Bundesgericht verbindlich (E.
1).

4.6. 

4.6.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in
der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen
von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen).

4.6.2. Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV (SR 831.201) vorgesehenen
Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen
Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen
kann das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden zumeist auf Grund der
Einträge im Individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der
Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in
Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer
längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2010 IV
Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 3.3; Urteil 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2
mit Hinweisen).

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst nicht aus, dass auch bei
Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen
abgestellt wird. Das trifft bei selbstständig Erwerbenden etwa dann zu, wenn
die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit
wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des
Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der
selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe
Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (
BGE 135 V 58 E. 3.6.4 S. 64 mit Hinweisen).

4.7.

4.7.1. Das kantonale Gericht hat das Valideneinkommen von Fr. 33'900.-, welches
die IV-Stelle gestützt auf die Beitragsverfügung der Ausgleichskasse vom 27.
August 2011 für das Jahr 2009 feststellte, bestätigt. Zudem hat es erwogen,
auch wenn das höchste im Individuellen Konto ausgewiesene Jahreseinkommen von
Fr. 40'000.- berücksichtigt würde, resultiere kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad.

4.7.2. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass das berücksichtigte Einkommen
des Jahres 2009 erzielt wurde, als er bereits gesundheitlich eingeschränkt war.
Laut Einschätzung des Dr. med. B.________ war die Arbeitsfähigkeit aus
somatischer Sicht seit dem 1998 erlittenen Unfall ununterbrochen mindestens zu
"circa 10 bis 15 %" eingeschränkt. Sodann diagnostizierte Dr. med. E.________
eine rezidivierende depressive Störung, wobei "die depressiven Symptome seit
dem Jahr 1999 kontinuierlich bestehen". Das beitragspflichtige Einkommen 2009
entspricht daher nicht dem hypothetischen Einkommen des Jahres 2011 ohne
Gesundheitsschaden. Die entsprechende vorinstanzliche Feststellung beruht auf
einer Rechtsverletzung (E. 1).

4.8. Auch wenn grundsätzlich auf die Einträge im Individuellen Konto abgestellt
werden darf, ist in concreto eine Anknüpfung an die vor dem Unfall erzielten
Einkommen nicht sachgerecht (E. 4.6.2) : Einerseits erfolgte die Hofübernahme
nur rund fünf Jahre und die Eröffnung der Werkstatt nur rund drei Jahre vor dem
Unfall. Anderseits wurden selbst mit dem Gesundheitsschaden deutlich höhere
Einkommen als vor dessen Eintritt erzielt. Aus den übrigen Unterlagen,
insbesondere aus den Abklärungsberichten vom 10. September 2002, 11. Mai 2012
und 5. Mai 2013 (die im Übrigen weder einen vollständigen Betätigungsvergleich
noch eine überzeugende Einschätzung der erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitsschadens in der bisherigen Tätigkeit enthalten), kann das
Valideneinkommen ebenfalls nicht hergeleitet werden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er als Gesunder zu 40 % in der
Landwirtschaft und zu 60 % in der Werkstatt wäre und dabei ein Einkommen von
Fr. 75'389.- erzielen könnte. Für den Landwirtschaftsbereich beruft er sich auf
die (neu eingereichten; vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) "Hauptergebnisse der
Buchhaltungsdaten nach Regionen" in einer nicht näher bezeichneten Publikation
der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon. Auf das darin ausgewiesene
Durchschnittseinkommen "Talregion" - das im Übrigen auch
ausserlandwirtschaftliches Einkommen enthält - kann nicht abgestellt werden,
zumal dabei nur nach der Region, nicht aber nach weiteren entscheidenden
Kriterien wie der Grösse der landwirtschaftlichen Nutzfläche oder der Art der
Bewirtschaftung differenziert wird. Für den Bereich Werkstatt verweist der
Versicherte auf einen Durchschnittslohn gemäss LSE. Dabei verkennt er, dass aus
dem Lohn von Angestellten nicht (direkt) auf das Einkommen als
Selbstständigerwerbender geschlossen werden kann.

4.9. Demnach sind in Bezug auf das Valideneinkommen weitere Abklärungen
angezeigt, welche die IV-Stelle zu treffen hat. Zu denken ist etwa an eine
Befragung des Versicherten betreffend die Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeiten (unter der Hypothese, dass kein Gesundheitsschaden eingetreten
wäre). In Betracht fallen weiter Auskünfte oder Gutachten, die beispielsweise
bei den einschlägigen Berufsverbänden oder bei sachkundigen kantonalen Stellen
eingeholt werden können. Auf solcher Grundlage ist das Valideneinkommen des
Jahres 2011 zu schätzen. Anschliessend ist erneut der Invaliditätsgrad zu
ermitteln (vgl. zum Invalideneinkommen E. 4.5 in fine) und der Rentenanspruch
nach Art. 28 IVG zu beurteilen.

5. 
Eine Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang gilt in Bezug auf
die Verfahrenskosten als Obsiegen (Urteil 2C_60/2011 vom 12. Mai 2011 E. 2.4
mit Hinweis auf BGE 131 II 72 E. 4 S. 80 betreffend das öffentliche Recht). Die
unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs.
4 lit. a i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat sie dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2015 und die Verfügung der
IV-Stelle Bern vom 28. März 2014 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer
Verfügung an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Mai 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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