Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 643/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_643/2015

Urteil vom 1. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
30. Juni 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 11. September 2015 gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat,
dass die Eingabe vom 11. September zwar einen Antrag enthält und darin der
Wille zur Anfechtung des Entscheids vom 30. Juni 2015 zum Ausdruck kommt,
dass der Beschwerdeführer indes innert nicht erstreckbarer gesetzlicher
Rechtsmittelfrist nichts vorgetragen hat, was als genügende
Beschwerdebegründung in Betracht fiele (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG), weshalb
kein Raum für prozessuale Weiterungen irgendwelcher Art besteht,
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig weil nicht hinreichend begründet
und daher im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG zu
erledigen ist,
dass das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig, auf die Erhebung von
Gerichtskosten indes umständehalber zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1
BGG),
erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der PAX Sammelstiftung BVG, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Oktober 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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