II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 643/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 9C_643/2015 Urteil vom 1. Oktober 2015 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Fessler. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde des A.________ vom 11. September 2015 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 2015, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, dass die Eingabe vom 11. September zwar einen Antrag enthält und darin der Wille zur Anfechtung des Entscheids vom 30. Juni 2015 zum Ausdruck kommt, dass der Beschwerdeführer indes innert nicht erstreckbarer gesetzlicher Rechtsmittelfrist nichts vorgetragen hat, was als genügende Beschwerdebegründung in Betracht fiele (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG), weshalb kein Raum für prozessuale Weiterungen irgendwelcher Art besteht, dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig weil nicht hinreichend begründet und daher im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG zu erledigen ist, dass das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig, auf die Erhebung von Gerichtskosten indes umständehalber zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der PAX Sammelstiftung BVG, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 1. Oktober 2015 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Fessler Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben