Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 638/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_638/2015

Urteil vom 12. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Miroslav Paták,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 5. August 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1953 geborene A.________ bezieht auf Grund der Folgen eines am 18. Mai
2003 erlittenen Unfalls seit 1. Juli 2007 eine Invalidenrente der
Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit
von 24 % (Verfügung der SUVA vom 15. Mai 2008, Einspracheentscheid vom 10.
Oktober 2008, Entscheid des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom
3. Mai 2010).

A.b. Nachdem A.________ sich im August 2004 zum Leistungsbezug bei der
Invalidenversicherung angemeldet hatte, sprach ihm die IV-Stelle des Kantons
Zürich mit Verfügungen vom 23. Juli 2010 eine ganze Invalidenrente für die Zeit
vom 1. Mai 2004 bis 30. September 2007 sowie vom 1. Dezember 2008 bis 31. Juli
2009 zu.
Am 16. Oktober 2012 gelangte er erneut an die IV-Stelle und machte eine
Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend. Die Verwaltung klärte in
der Folge die medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab, wobei
sie insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten bei der medizinischen
Abklärungsstelle B.________ veranlasste. Dieses wurde am 14. Oktober 2013
verfasst. Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle das Vorliegen einer
rentenbegründenden Invalidität und beschied das Leistungsersuchen nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens abschlägig (Verfügung vom 23. Januar
2014).

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 5. August 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm die
gesetzlichen invalidenversicherungsrechtlichen Leistungen zu gewähren.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft
es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE
134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen).

2.

2.1. Im angefochtenen Entscheid wurden insbesondere die Bestimmungen und
Grundsätze zur Rentenrevision, welche bei Neuanmeldungen analog Anwendung
finden (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 4 und 3 IVV; BGE 133
V 108 E. 5.2 S. 111 f. mit Hinweisen; 117 V 198 E. 3a S. 198; vgl. auch BGE 130
V 71 E. 3.1 S. 73 ff.), und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (
BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) zutreffend
wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

2.2. Die Frage, ob sich eine Arbeits (un) fähigkeit in einem bestimmten
Zeitraum in einem rentenrevisionsrechtlich relevanten Sinne verändert hat,
stellt eine Tatfrage dar (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 692/06 vom
19. Dezember 2006 E. 3.1), die einer letztinstanzlichen Berichtigung oder
Ergänzung nur im gesetzlichen Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG zugänglich ist (
BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil 8C_105/2013 vom 24. Mai 2013 E. 2.2).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat in umfassender Würdigung der gesamten medizinischen
Aktenlage, insbesondere gestützt auf das Gutachten der medizinischen
Abklärungsstelle B.________ vom 14. Oktober 2013, mit einlässlicher und in
allen Teilen nachvollziehbarer Begründung erwogen, dass seit den befristete
Renten zusprechenden Verfügungen vom 23. Juli 2010 keine dauernde wesentliche
Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr eingetreten
sei. Vielmehr bestehe nach Abschluss der postoperativen Rekonvaleszenzphase für
leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Selbst- oder
Fremdgefährdung weiterhin eine vollständige Arbeitsfähigkeit.

3.2. Die durch das kantonale Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen,
namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind
im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 und 2.2
hiervor). Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1
BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden
Verfahren im Recht gelegenen ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die
rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der
medizinisch begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses
der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu
korrigieren.

3.2.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an den vorinstanzlichen
Schlussfolgerungen nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in einer
Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und
entkräfteten Rügen erschöpfen. So hat sich das kantonale Gericht bereits
eingehend mit dem Einwand befasst, der neurologische Gutachter der
medizinischen Abklärungsstelle B.________ erachte die Diagnose einer Epilepsie
zu Unrecht als nicht gesichert. Im angefochtenen Entscheid wurde diesbezüglich
überzeugend dargelegt, dass, unabhängig von der präzisen diagnostischen
Zuordnung des Beschwerdebildes, letztlich entscheidrelevant ist, ob und in
welchem Ausmass der Beschwerdeführer trotz seines Leidens noch in der Lage ist,
seine Arbeitsfähigkeit erwerblich zu verwerten. Da gemäss neurologischem
Begutachtungsergebnis sowohl bei epileptischen als auch bei dissoziativen
Anfällen sturz- und unfallgefährdende Tätigkeiten einschliesslich der
angestammten Beschäftigung als Buschauffeur zu vermeiden und derartige
Verrichtungen vom noch als zumutbar eingestuften Tätigkeitsfeld mithin so oder
anders ausgenommen sind, erübrigen sich detailliertere Ausführungen zur
Diagnosestellung. Auch schmälert der Hinweis in der Beschwerde, wonach die
Gutachter der medizinischen Abklärungsstelle B.________ bei ihrer Beurteilung
der vorhandenen Fuss- und Zehenheberschwäche, dem Steppergang sowie der
Diagnose eines Ausfallsyndroms bei LWK5 zu wenig Rechnung getragen hätten, den
Beweiswert der Expertise nicht. Unstreitig bildeten die entsprechenden
klinischen Befunde gerade Indikation für den am 22. Juli 2013 in der Klinik
C.________ durchgeführten operativen Eingriff in Form einer Fenestration bei
LWK5/S1 links, einer Sequestrektomie und einer Foraminotomie bei LWK5 links.
Vor diesem Hintergrund - so die zutreffenden, jedenfalls nicht qualifiziert
unrichtigen Feststellungen der Vorinstanz - sei nachvollziehbar, dass die Mitte
August 2013 durchgeführten gutachtlichen Untersuchungen im Vergleich zur
voroperativen Situation verbesserte Verhältnisse ergeben hätten. Dass die
diesbezüglichen Beschwerden trotz Operation fortbestehen, wie vom Versicherten
geltend gemacht, geht aus der von ihm angerufenen, jedoch nicht näher belegten
"Krankenakte" nicht hervor. Anhaltspunkte dafür, dass "die Minimalanforderungen
an ein medizinisches Gutachten verkannt" und "die Kriterien zur objektiven
Prüfung der Beweismittel verletzt" worden sind (Beschwerde, Ziff. 12), indem
das kantonale Gericht der Expertise der medizinischen Abklärungsstelle
B.________ vom 14. Oktober 2013 volle Beweiskraft zugestanden hat, sind keine
auszumachen.

3.2.2. Zusammenfassend lassen die Einwendungen des Beschwerdeführers weder die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als
Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95
BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die
Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels - erledigt wird.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs.
1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. November 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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