Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 632/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_632/2015

Urteil vom 4. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 15. Juli 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1967) bezog gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Thurgau vom 11. Mai 2005 ab 1. September 2003 eine ganze Invalidenrente, welche
durch Mitteilung vom 12. August 2010 noch bestätigt, als Ergebnis eines im
Dezember 2011 eingeleiteten weiteren Revisionsverfahrens jedoch gestützt auf
ein Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 20. Juni 2012 aufgehoben wurde (Verfügung vom 29. Oktober
2012). Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 30. Januar 2013 ab.

A.b. Am 10. Juni 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die am 9. Februar 2014 erlassene
Ablehnungsverfügung hob das Verwaltungsgericht auf, indem es die Sache zur
Einholung eines Verlaufsgutachtens bei Dr. med. B.________ an die Verwaltung
zurückwies (Entscheid vom 9. April 2014). Die IV-Stelle sprach A.________ nach
Beizug der entsprechenden psychiatrischen Expertise des Dr. med. B.________ vom
26. September 2014 mitsamt von ihm visierter und integrierter
neuropsychologischer Beurteilung durch Dr. phil. C.________ vom 31. August 2014
ab 1. Dezember 2013 eine Viertels-Invalidenrente zu (Verfügung vom 27. März
2015).

B. 
Die hiegegen mit dem Antrag auf Zusprechung einer höheren Invalidenrente
eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 15. Juli
2015 ab.

C. 
Die Versicherte zieht diesen Entscheid unter Präzisierung des im kantonalen
Verfahren gestellten Antrages (höhere Invalidenrente ab 1. Dezember 2013) mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
weiter.
IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliessen auf Abweisung
der Beschwerde.
Replikweise lässt A.________ unter Bestätigung ihrer Beschwerdevorbringen eine
zusätzliche Stellungnahme einreichen.
Erwägungen:

1.

1.1. Das kantonale Gericht ist bei der Prüfung des streitigen Rentenanspruchs
(Art. 28 ff. IVG) von einer durch das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 26.
September 2014 (Diagnose: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichte depressive Episode; posttraumatische Belastungsstörung) attestierten
arbeitsmarktlich verwertbaren  Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer
leidensangepassten Tätigkeit (ohne manuelle Repetitionen und ohne höhere
Anforderungen an Intellekt und Geschwindigkeit) ausgegangen.

1.2. Gestützt darauf hat es den  Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) in
gegenüber der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2015 leicht modifizierter
Form durchgeführt: Das hypothetische Einkommen ohne Invalidität ( 
Valideneinkommen) legte es gestützt auf die Angaben der Firma D.________ AG vom
18. Dezember 2003, wo die Versicherte ab 1986 als Vorarbeiterin beschäftigt
gewesen war, für 2013 (hochgerechnet nach den Nominallohnindices des
Bundesamtes für Statistik [BFS]) auf Fr. 68'435.- fest (Verfügung vom 27. März
2015: Fr. 68'562.22).

1.3. Weil die Versicherte keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, zog
die Vorinstanz für die Bemessung des  Invalideneinkommens Tabellenlöhne gemäss
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik
(BFS) bei, wobei es auf die  LSE 2012 abstellte, "nachdem das entsprechende
IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 datiert und die
Beschwerdegegnerin ihre Rentenverfügungen am 27. März 2015 erlassen hat. Der
massgebende Zentralwert (BGE 124 V 321 E. 3b) für die mit einfachen Tätigkeiten
(Kompetenzniveau 1) beschäftigten Frauen im privaten Sektor im Jahr 2012 betrug
Fr. 4'112.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. Die Schweizerische
Lohnstrukturerhebung 2012, Tabelle TA1, S. 35). Bei einer betriebsüblichen
durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2013 (vgl.
betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom
Bundesamt für Statistik) und unter Berücksichtigung eines Nominallohnindexes
für Frauen von 2630 Punkten im Jahr 2012 und eines solchen von 2648 Punkten im
Jahr 2013 resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 38'844.90 bei einer
Arbeitsfähigkeit von 75%" (Verfügung vom 27. März 2015: Fr. 37'452.-).

1.4. Auf einen  Abzug vom Tabellenlohn (BGE 126 V 75) verzichtete die
Vorinstanz, "nachdem der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 1 durchwegs
einfache körperliche und handwerkliche Tätigkeiten umfasst und die
Einschränkungen der Beschwerdeführerin und ihr erhöhter Pausenbedarf in der
attestierten Arbeitsunfähigkeit von 25% umfassend berücksichtigt worden sind."
Die Versicherte sei mit Jahrgang 1967 noch eingliederungsfähig. Lohneinbussen
wegen eines reduzierten Beschäftigungsgrades seien bei Frauen nicht zu
erwarten. Eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen sei zudem nicht notwendig.
Selbst bei Gewährung eines Abzuges von (maximal denkbaren) 10 % ergebe sich
kein anderes Resultat. Bei Gegenüberstellung der beiden Einkommen resultierten
Invaliditätsgrade von 43,2 % (ohne Abzug) und 48,9 % (mit Abzug von 10 %). Der
Rentenbeginn (1. Dezember 2013) sei unter allen Titeln korrekt.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin weist zunächst darauf hin, dass kantonaler
Gerichtsentscheid und Verwaltungsverfügung vom 27. März 2015 bezüglich der
beiden Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG, wie erwähnt (oben E. 1.2, 1.3),
betraglich geringfügig voneinander abweichen. Soweit hier und andernorts die
Beschwerde auf Verwaltungsakte Bezug nimmt, sind die entsprechenden Vorbringen
von vornherein unbeachtlich. Denn das Bundesgericht überprüft allein
vorinstanzliche Gerichtsentscheide (Art. 82 lit. a in Verbindung mit Art. 86
Abs. 1 lit. a-d sowie Abs. 2 BGG) und nicht Administrativverfügungen auf ihre
Bundesrechtskonformität (Art. 95 lit. a BGG).

2.2. Bezüglich des  hypothetischen Einkommens ohne Invalidität macht die
Beschwerdeführerin einzig geltend, nachdem "in der rentenaufhebenden Verfügung
vom 29. Oktober 2012 ein Valideneinkommen unter Berücksichtigung der
Lohnentwicklung bis 2012 ermittelt worden war, (sei) nicht mehr ausgehend von
den früheren Angaben des Arbeitgebers zu rechnen, sondern die
Nominallohnentwicklung seit der letzten Validenlohnermittlung vorzunehmen",
sodass "sich bereits aus diesem Grund der Invaliditätsgrad erhöht." Dazu sei
die Beschwerdeführerin auf E. 2.1 hievor verwiesen. Davon abgesehen gibt es
keine bundesrechtliche Regel des Inhalts, dass so zu verfahren wäre, wie es die
Versicherte, anscheinend im Sinne eines Günstigkeitsprinzips, das es in der
Sozialversicherung nicht gibt, für richtig hält. Folglich hat das kantonale
Gericht das Valideneinkommen ohne Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a
BGG) für das - in der Beschwerde unwidersprochen gebliebene - Jahr der
Entstehung des Rentenanspruches, hier 2013 (BGE 129 V 222), auf Fr. 68'435.-
festgelegt. Demnach müsste das Invalideneinkommen 50 % (oder weniger) von Fr.
68'435.-, also Fr. 34'217.50 (oder weniger), betragen, damit der
Beschwerdeführerin ein höherer als der ihr vorinstanzlich zuerkannte Anspruch
auf eine Viertels-Invalidenrente zustände (Art. 28 Abs. 2 IVG). Davon ist bei
der Prüfung der weiteren Rügen auszugehen.

2.3. Was das  Invalideneinkommen anbelangt, ist nach den Darlegungen in E. 2.1
von vornherein auf sämtliche Vorbringen nicht einzugehen, welche die
Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Vorarbeiterin in einem
Industriebetrieb betreffen. Denn das kantonale Gericht hat das trotz
Invalidität erzielbare Einkommen allein gestützt auf die fachärztlich auf 75 %
geschätzte Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten festgelegt und den daraus
resultierenden Betrag in die Vergleichsrechnung nach Art. 16 ATSG eingesetzt.
Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung, welche zur Ablehnung eines höheren
Rentenanspruches geführt hat, beruht einzig darauf. Darauf beschränkt sich das
Prozessthema. Aspekte der Berufsunfähigkeit als Fabrikarbeiterin sind nicht zu
prüfen.

2.4. Die Beschwerde bestreitet die im Gutachten auf 75 % geschätzte
Arbeitsfähigkeit für zumutbare Verweisungstätigkeiten als solche im Grunde
nicht, jedenfalls nicht in einer Weise, welche die darauf bezogenen
Feststellungen des kantonalen Gerichts als Entscheidung über eine Tatfrage (BGE
132 V 393 E. 3.2 S. 398) im Rahmen der gesetzlichen Kognition (Art. 97 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG) als qualifiziert unrichtig erscheinen
liesse. Insbesondere entbehrt der Vorwurf, das Administrativgutachten sei
bezüglich der Auswirkungen der medizinisch-testpsychologisch festgestellten
Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit "nicht widerspruchsfrei und damit
offensichtlich mangelhaft", jeglicher Grundlage, und es verfällt die
Beschwerdeführerin selbst in einen Widerspruch, wenn sie gleichzeitig -
entgegen der Rechtsprechung (BGE 140 V 193) - behauptet, "dass die ärztliche
Aufgabe sich auf die medizinische Beurteilung zu beschränken" habe. Im Kern
bestreitet die Beschwerde bloss die  arbeitsmarktliche Verwertbarkeit der
75%igen Arbeitsfähigkeit angesichts des im Gutachten vom 26. September 2014
beschriebenen Arbeitsprofils. Es hätte diesbezüglich, so die Beschwerde, eine
auf Eingliederungsfragen spezialisierte Person eingeschaltet werden müssen,
womit sich "offensichtliche Falscheinschätzungen der Gutachter bezüglich der
sozialpraktischen Zumutbarkeit einer den gutachterlichen Vorgaben
entsprechenden Tätigkeit" hätten vermeiden lassen. Indessen hat das kantonale
Gericht in Beachtung der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung, einschliesslich
des psychiatrisch-testpsychologisch umschriebenen Arbeitsprofils, festgestellt,
es sei nicht ersichtlich, dass in der freien Wirtschaft keine Tätigkeiten mit
repetitiven manuellen Tätigkeiten, ohne höhere Anforderungen an Intellekt und
Geschwindigkeit, vorhanden sein sollten. Der daraus gezogene Schluss, die
75%ige Restarbeitsfähigkeit sei auf dem Arbeitsmarkt verwertbar, verletzt kein
Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), kann doch von einem "äusserst eingeschränkten
Tätigkeitsprofil" entgegen den Vorbringen der Versicherten im Quervergleich mit
zahllosen anderen gleichgelagerten Fällen gerichtsnotorisch keine Rede sein.
Damit ist gleichzeitig dem weiteren Einwand, es könnten für die Bestimmung des
Invalideneinkommens  grundsätzlich keine LSE-Tabellenwerte verwendet werden,
weil die Versicherte mit "einer Tätigkeit im geschützten Umfeld nur ein sehr
geringes Einkommen" erzielen könne, die Basis entzogen.

2.5. Vom Streitpunkt  Tabellenlohnabzug abgesehen, der abschliessend zu
beurteilen sein wird (E. 2.5.9 hienach), bleibt die Rüge zu prüfen, das
kantonale Gericht habe dadurch Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), dass
es das Invalideneinkommen in Anwendung der LSE 2012 ermittelte.

2.5.1. Nach der einschlägigen Verwaltungspraxis, dem am 22. Oktober 2014
veröffentlichten IV-Rundschreiben Nr. 328, das Weisungscharakter hat (vgl. zur
Tragweite von Verwaltungsweisungen für die gerichtliche Beurteilung statt
vieler BGE 141 V 365 E. 2.4 S. 368 mit zahlreichen Hinweisen), geht das BSV
trotz Veränderungen mancher Variablen im Vergleich zu den LSE bis 2010,
insbesondere der neuen Erhebung der Berufe und damit ermöglichten Bildung von
Berufsgruppen mit Einteilung in vier Kompetenzniveaus, davon aus, "eine gewisse
Kontinuität der LSE" sei "gewährleistet". Die Mitteilung "konzentriert sich auf
die Frage der Kompatibilität der alten und neuen LSE-Tabellen". In dieser Sicht
entspreche das "Kompetenzniveau 1 in der LSE 2012 (...) somit dem
Anforderungsniveau 4 bis zur LSE 2010". Der Anhang des besagten
IV-Rundschreibens enthält einerseits eine horizontale fünfspaltige Zuordnung
von Tabellennummern bis LSE 2010 zu der - nach Auffassung des BSV -
korrespondierenden Nummer der LSE 2012 und anderseits drei Tabellen, welche die
standardisierten monatlichen Bruttolöhne (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad,
beruflicher Stellung und Geschlecht für die Jahre 2008, 2010 und 2012 angeben.
Unter "Anwendungszeitpunkt der neuen LSE-Tabellen" hält das Rundschreiben fest:
"Die neuen LSE-Tabellen sind ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses
Rundschreibens auf alle Fälle anzuwenden, in welchen ein Einkommensvergleich
durchzuführen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine erstmalige
Rentenprüfung oder um eine Revisionsprüfung handelt."

2.5.2. Die vorinstanzliche Festlegung des Invalideneinkommens, wie in E. 1.3
hievor wiedergegeben, entspricht in allen Teilen dem IV-Rundschreiben Nr. 328.
Zu prüfen ist, ob der weisungskonforme kantonale Entscheid vor Bundesrecht
(Art. 95 lit. a BGG) standhält.

2.5.3. Zunächst ist, soweit für die Beurteilung erforderlich, auf die
wichtigsten Unterschiede zwischen den LSE bis 2010 und der LSE 2012 einzugehen.

2.5.3.1. Die Revision der LSE 2012 verfolgt Ziele, welche mit ihrer Verwendung
für die Invaliditätsbemessung nichts zu tun haben. Die Anpassung an die
entsprechenden statistischen Reglemente der Europäischen Union (EU) bezüglich
Konzept/Inhalt (bei angestrebter administrativer Entlastung der Unternehmen und
Update der Informatik-Produktionsumgebung) führt zur Verwendung der neuen
AHV-Nummer (anstelle von Geschlecht, Alter, Nationalität, Zivilstand), bezieht
zusätzliche Kategorien von Lohnempfängern wie Lernende und Praktikanten mit ein
und differenziert schliesslich neu nach Berufen (Skill Levels) statt den
bisherigen Anforderungsniveaus 1-4 der Stelle (Quelle: BFS, Didier Froidevaux,
Invaliditätsbemessung mit revidierten LSE-Daten, Handout des am 24. September
2015 am Bundesgericht in Luzern und am 13. November 2015 in Olten vor dem
Schweizerischen Anwaltsverband [SAV] gehaltenen Vortrages, S. 8 f.; von der
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren aufgelegt [nachfolgend:
BFS-Vortrag]). Da die Einstufung einer Stelle in eines der Anforderungsniveaus
1-4 den (56'000 erfassten; BFS-Vortrag S. 3) Unternehmen überlassen, bis zu
einem gewissen Grad subjektiv sowie innerhalb/zwischen den Unternehmen nicht
absolut systematisch war (das BFS kontrollierte/korrigierte, wo nötig, die
Anforderungsniveaus der Stellen) und weil keine internationalen Standards für
die Definition der Anforderungsniveaus existieren (BFS-Vortrag S. 10), wurden
diese fallen gelassen und durch die Skill levels ersetzt. Das führt im Übergang
von LSE 2010 zu LSE 2012 zu einem "Serienbruch" (BFS-Vortrag S. 11) :
Verdienten nach der TA1 Anforderungsniveau 4 der LSE 2010 S. 26 Männer, Frauen
und das Total monatlich (in Franken) 4'901, 4'225 und 4'525, belaufen sich
demgegenüber die Beträge nach der TA1 Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 S. 35 auf
(Franken) 5'210, 4'112 und 4'771, was bei den Männern ein Plus von 6,3 %, bei
den Frauen ein Minus von 2,7 % und beim Total ein Plus von 5,4 % ausmacht
(BFS-Vortrag S. 11). Diese Veränderungen stimmen nicht mit der Lohnentwicklung
von 2010 bis 2012 überein, welche im Vergleich zu 2010 (Basis 100) für 2012
nach dem Schweizerischen Lohnindex (SLI) real (102.3) und nominal (101.8) etwas
tiefer liegt als nach den LSE 2012 Total Wirtschaft (103.7) und Privater Sektor
(103.2) (BFS-Vortrag S. 13).

2.5.3.2. Die LSE 2012 beruht partiell auf der internationalen Berufsnomenklatur
ISCO-08 (BFS-Vortrag S. 14), welche auf eine Empfehlung der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften vom 29. Oktober 2009 zurückzuführen und im
Amtsblatt der EU vom 10. November 2009 (L 292/31) publiziert worden ist. Neun
Berufsgruppen von 1 Führungskräfte bis 9 Hilfsarbeitskräfte (BFS-Vortrag S. 15)
in Verbindung mit den Aspekten Ausbildung, Erfahrung, Aufgaben und Pflichten
("Task and Duties") führen zur Einreihung der Stelle - als dem "ausgeübten
Beruf" im Unternehmen - in die Skill Levels 4 bis 1 (BFS-Vortrag S. 16). Die
Berufe der Gruppen 1 bis 9 sind den Kompetenzniveaus 4 bis 1 zugeordnet, so
namentlich die Berufe der Gruppe 9 Hilfsarbeitskräfte als "Einfache Tätigkeiten
körperlicher oder handwerklicher Art" dem Kompetenzniveau 1 (BFS-Vortrag S.
17).

2.5.4. Die Beschwerdeführerin erhebt den Pauschalvorwurf, die LSE 2012 beruhe
auf völlig anderen statistischen Grundlagen als früher und sei grundsätzlich
nicht mehr als Grundlage für die Invaliditätsbemessung geeignet, weil sie "zu
einer Diskriminierung durch Statistik" führe, was "bereits die erhebliche
Abweichung der neu ermittelten Löhne" zeige. Generalisierende Unterscheidungen
würden besondere Gleichheitsprobleme aufwerfen, sich über die Besonderheiten
des Einzelfalls hinwegsetzen und aufgrund mehr oder weniger
typisierungstauglicher Unterscheidungsmerkmale auch Konstellationen
einbeziehen, die gerade nach dem Unterscheidungszweck im engeren Sinn nicht
einbezogen werden sollten. So werde die Beschwerdeführerin undifferenziert der
Gruppe der für einfache und repetitive Tätigkeiten geeigneten Frauen
zugeordnet, wobei ihr spezifisches Unterscheidungsmerkmal (d.h. ihr
Arbeitsprofil laut Gutachten vom 26. September 2014) vernachlässigt werde. Es
sei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu berücksichtigen,
der in der Rechtssache C-236/09 (Urteil vom 1. März 2011) eine Diskriminierung
durch Statistik korrigiert habe. Das verfassungsrechtliche Gebot zur
Gleichbehandlung müsse auch bei der Anwendung einer Statistik auf einen
konkreten Fall Beachtung finden. Die Beschwerdeführerin sei aber nicht in
vergleichbarer Art erwerbsfähig wie der Durchschnitt aller gesunden Frauen, die
einfache und repetitive Arbeiten verrichteten. Auch ein leidensbedingter Abzug
von 25 % würde die "Diskriminierung durch Gleichstellung von nicht
Vergleichbarem noch nicht heilen". Es müsse eine konkrete arbeitsplatzbezogene
Abklärung der Arbeitsfähigkeit und aus den sich daraus ergebenden konkreten
Arbeitsmöglichkeiten ein zumutbares Einkommen ermittelt werden, auf welche
"korrekte Erfassung und Bewertung wirtschaftlicher und sozialer Gegebenheiten"
- selbst wenn "komplizierter und schwerer nachprüfbar" - nicht "gewissermassen
aus Bequemlichkeitsgründen" zugunsten allgemeiner Statistiken verzichtet werden
dürfe.

2.5.5. Das BSV pflichtet zunächst dem weisungskonformen Vorgehen des kantonalen
Gerichtes bei (Verweis auf Urteil 9C_526/2015 E. 3.2.2) und hält den
Einwendungen der Beschwerdeführerin zu den statistischen Grundlagen entgegen,
es erscheine wenig logisch, wenn Erhebungen, welche lediglich die Realität
abbilden, keine Anwendung finden dürften. Auch wenn mit einigen EU-bedingten
Änderungen behaftet, blieben die LSE 2012 weiterhin für die
Invaliditätsbemessung geeignet. Die Sozialversicherungen müssten mit den
verfügbaren lohnstatistischen Angaben arbeiten können. Die LSE 2012 bilde den
aktuellen wissenschaftlichen Stand der Erhebung lohnstatistischer Daten ab.
Dass sich zwischen LSE 2010 und LSE 2012 aufgrund der unterschiedlichen
Erhebungsart kleinere Veränderungen ergeben könnten, liege in der Natur der
Sache. Solche geringfügigen Änderungen bildeten nach der Rechtsprechung (BGE
133 V 545) keinen Anlass für eine Revision. Für erstmalige Leistungsprüfungen
oder Revisionen müssten immer die aktuellsten Daten verwendet werden (Berufung
auf Urteil 8C_78/2015 E. 4).

2.5.6. In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin sowohl mit allgemeinen als
auch fallgebundenen Überlegungen an der Nichtanwendbarkeit der LSE 2012 zur
Ermittlung der hypothetischen Einkommen in der Invalidenversicherung fest.
Gemäss BFS-Vortrag S. 7 führten die neuen Kriterien zu einem "fast fiktiven"
Lohnniveau. Einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin (Nr.
36.2014.107) vom 2. Februar 2015 sei zu entnehmen, dass die nach der neuen LSE
ermittelten Löhne im Vergleich zu früheren LSE-Statistiken auch nicht der
Nominallohnentwicklung entsprächen, was der BFS-Vortrag S. 11, wie schon
erwähnt (oben E. 2.5.3.1), als "Serienbruch" bezeichne; "innerhalb der
einzelnen Berufsgruppen" fänden sich Löhne sowohl von Hilfsarbeitern als auch
von Personen mit hohen Qualifikationen nach langjährigen Ausbildungen, was für
die Schweiz aufgrund des dualen Bildungssystems in besonderem Masse zutreffe.
So würden in tieferen Kategorien auch nach mehrjähriger Berufslehre und
Fortbildungen erzielte Löhne berücksichtigt, andererseits in der Kategorie "9.
Hilfsarbeiter" viele körperlich sehr schwere Tätigkeiten, was sich lohnmässig
erhöhend auswirke. An der Nichtanwendbarkeit der LSE 2012 ändere der Hinweis im
IV-Rundschreiben Nr. 328, wonach das Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 dem
Anforderungsniveau 4 bis LSE 2010 entspreche, nichts, da die Lohnangaben
"dermassen abweichend erhoben" worden seien. Abschliessend wird der in der
Beschwerde erhobene Vorwurf der Diskriminierung wiederholt, weil der
Versicherten durch die Anwendung der LSE 2012 eine statistische Lohnerzielung
zugemutet werde, welche sie aufgrund ihres konkreten gutachtlich ausgewiesenen
Arbeitsprofils nicht erreichen könne.

2.5.7. Die Verwendung der LSE im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16
ATSG war und ist nach ständiger Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, 
ultima ratio. Der Griff zur Lohnstatistik ist demnach  subsidiär, d.h. deren
Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Validen- und/oder
Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des
Einzelfalles nicht möglich ist. (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f., 135 V 297 E.
5.2 S. 301; vgl. auch MEYER/ REICHMUTH, IVG, 3. A., N 55 und 89 zu Art. 28a,
mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Unter Beibehaltung dieser
subsidiären Funktion ist die grundsätzliche Beweiseignung der LSE 2012 zwecks
Festlegung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG im Rahmen einer
erstmaligen Invaliditätsbemessung (Art. 28 ff. IVG) und im
Neuanmeldungsverfahren nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder
nach Aufhebung der Invalidenrente sowie grundsätzlich auch im
Revisionsverfahren ohne weiteres zu bejahen.
Was in der Beschwerde hiegegen eingewendet wird, ist nicht stichhaltig.
Zunächst ist jeder Anwendung statistischer Werte die Abstrahierung, d.h. die
Ausblendung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, immanent. Dieser 
Wesenszug statistischer Werte eignete durchaus  schon den LSE bis 2010, indem
auch dort die Verwendung der Tabellenlöhne mit den Referenzgrössen Tabelle A1
(TA1), Total der Wirtschaftszweige, Anforderungen gemäss Niveau 4 und der
Differenzierung nach den Geschlechtern ("übliche Kriterien") "zu sehr
aggregierten - fast fiktiven - Lohnniveaus" führte (BFS-Vortrag S. 7), die so
in die Invaliditätsbemessung einflossen. Daher besteht kein prinzipieller
Unterschied der LSE 2012 zu den LSE bis 2010, was die Beschwerdeführerin
verkennt. Wenn sie sodann moniert, es sei nach BFS-Vortrag S. 7 "falsch", das
"arithmetische Mittel von verschiedenen Medianwerten zu berechnen", bezieht
sich diese Aussage nicht auf die LSE (2010 oder 2012) als solche, sondern
darauf, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil U 381/00 vom 19.
November 2003 E. 4.2.3 für die Festlegung des Invalideneinkommens das
arithmetische Mittel aus zwei Medianwerten herangezogen hat; dieses Vorgehen
hat das Bundesgericht indessen im Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.2
als unzulässig erklärt und dargelegt, dass an E. 4.2.3 des Urteils U 381/00 vom
19. November 2003 nicht festgehalten werden kann (vgl. auch Urteil 8C_370/2013
vom 23. Oktober 2013 E. 2.3). Fehl geht die Berufung der Beschwerdeführerin in
der Replik auf den "Serienbruch", der sich nicht auf die vom
Versicherungsgericht des Kantons Tessin im Entscheid 36.20.14.107 vom 2.
Februar 2015 beurteilte Tabelle  TA1_b LSE 2012 S. 33 (monatlicher Bruttolohn
[Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen,  beruflicher Stellung und Geschlecht,
Privater Sektor) bezieht, sondern, wie in E. 2.5.3.1 hievor dargelegt, auf die
Tabelle  TA1 LSE 2012 S. 35 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Wirtschaftszweigen,  Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor). Richtig
ist einzig, dass für die Invaliditätsbemessung - zumindest bis auf Weiteres -
nur die (u.a.) nach dem  Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen verwendet
werden dürfen, hingegen nicht die TA1_b-Tabellen, welche sich in einem
erheblich weitergehenden Masse inkongruent zu den bisherigen statistischen
Entscheidungsgrundlagen erweisen. Sind somit die sachlichen Einwendungen gegen
die LSE 2012, soweit für die Invaliditätsbemessung nach den bisherigen
Ausführungen anwendbar, entkräftet, bleibt von vornherein kein Raum für die
behauptete Annahme einer durch ihre partielle Heranziehung erfolgten
Diskriminierung. Schliesslich ist kein Grund ersichtlich, bei der Festsetzung
des Invalideneinkommens die Rechtsprechung zum Abzug vom Tabellenlohn (BGE 126
V 75) aufzugeben, welche nach wie vor das normative Korrektiv zur Verwendung
von LSE-Tabellenlöhnen bildet.

2.5.8.

2.5.8.1. Die LSE 2012 ist nicht in Stein gemeisselt. Aus dem BFS-Vortrag S. 18
ff. geht vielmehr hervor, dass, auch mit Blick auf die Verwendung der LSE in
der Invalidenversicherung, Schritte in Richtung eines präziseren Settings mit
flankierenden Massnahmen im Gange sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass
die Rechtsanwendung in einer Übergangszeit stattfindet. Insoweit kommt der LSE
2012 nach Massgabe des bisher Erwogenen für alle Fälle erstmaliger
Invaliditätsbemessung und auf Neuanmeldung hin nach vorausgegangener
rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie im
Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des
laufenden Rentenanspruches im Jahr 2012 oder später; vgl. E. 2.5.7 hievor)
Beweiseignung zu. Klar ist auch, dass laufende, gestützt auf die LSE bis 2010
rechtskräftig zugesprochene Invalidenrenten nicht allein zufolge Anwendung der
Tabellenlohnwerte gemäss LSE 2012 in Revision gezogen werden dürfen. Wenn nach
der bisherigen Rechtsprechung geringfügige quantitative statistische Änderungen
nicht zur Rentenrevision führen, da sie nicht in den persönlichen Verhältnissen
der versicherten Person gründen (BGE 133 V 545 E. 7.1 S. 548; SVR 2010 IV Nr.
53 S. 165, 9C_8/2010), dann gilt dies a fortiori für weitergehende qualitative
Modifikationen in der Erhebung der Statistikgrundlagen, wie sie im Übergang der
LSE bis 2010 zur LSE 2012 eingetreten sind. Weil bei dieser qualitativen
Inkongruenz tatsächlich (partiell) Ungleiches mit Ungleichem verglichen und
somit die revisionsrechtliche Prüfung im nach Art. 17 Abs. 1 ATSG massgeblichen
Vergleichszeitraum verfälscht würde, kann die durch die IV-Mitteilung Nr. 328
deklarierte integrale Anwendbarkeit der LSE 2012 im Revisionsfall (E. 2.5.1 in
fine hievor) nicht bestätigt werden. Vielmehr gebietet sich aus den dargelegten
Gründen eine Einschränkung der Verwaltungsweisung in dem Sinne, dass die LSE
2012 für die Invaliditätsbemessung im Revisionsverfahren betreffend eine
laufende, gestützt auf die LSE bis 2010 rechtskräftig zugesprochene
Invalidenrente anwendbar ist, ausser wenn sich allein durch ihre Verwendung
eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades - nach oben oder nach
unten - ergibt. Die vom BSV angerufenen Urteile 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E.
4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2, wonach grundsätzlich immer
die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden sind, haben ihre Richtigkeit,
können aber nach dem Gesagten im Verhältnis der LSE bis 2010 zur LSE 2012 im
Revisionsverfahren (Art. 17 ATSG) insoweit keine Geltung beanspruchen. Die
vorstehenden Erwägungen beziehen sich auf den Anwendungsbereich der
Invalidenversicherung.

2.5.8.2. Im Hinblick auf die Überprüfung des Resultats des Einkommensvergleichs
steht nichts entgegen, im vorliegenden Fall für die Festlegung des
Invalideneinkommens die LSE 2010, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Frauen,
heranzuziehen; danach ergibt sich ein Betrag von Fr. 4'225.-. Aufgerechnet auf
die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahre 2010 (Die
Volkswirtschaft 2011, Heft 12, Tabelle B 9.2) resultiert ein Wert von monatlich
Fr. 4'394.-, multizipliert mit 12 ein Jahreseinkommen von Fr. 52'728.- und
angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne (gemäss Lohnentwicklung 2013 des
BFS, T39 S. 27 [2010: Index Total 2285; 2013: Index Total 2343]) für das Jahr
des Rentenbeginns 2013 ein Lohn von Fr. 54'066.39. Davon sind nach ärztlich
geschätzter Arbeitsfähigkeit 75 % anrechenbar, was Fr. 40'549.79 sowie im
Verhältnis zum Valideneinkommen von Fr. 68'435.- (vgl. E. 2.2 hievor) eine
Erwerbseinbusse von 40,75 % und damit einen Invaliditätsgrad von (aufgerundet)
41 % ergibt (BGE 130 V 121). Die Beschwerdeführerin wird somit durch die
Anwendung der LSE 2012 weder diskriminiert noch irgendwie benachteiligt,
sondern gegenteils im Vergleich zur LSE 2010 besser behandelt (vgl. E. 1.4
hievor), ohne dass sich allerdings am Ergebnis etwas ändern würde.

2.5.9. Die Frage, ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen sei oder nicht,
stellt eine vom Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage dar (BGE 132 V 393
E. 3.3 S. 399). Indessen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was darauf
hindeuten würde, dass das kantonale Gericht die rechtlich massgebenden
Abzugskriterien (BGE 126 V 75) verkannt hätte. Zur Diskussion steht bei der
noch nicht 50 Jahre alten Versicherten, die sich über eine langjährige
Arbeitserfahrung als qualifizierte und bewährte Fabrikkraft auszuweisen vermag,
von vornherein nur die Frage nach einem behinderungsbedingten Abzug. Da die
psychiatrisch-neuropsychologische Expertise ausdrücklich vorhandene Ressourcen
attestiert, verletzt es nicht Bundesrecht, wenn die Vorinstanz angenommen hat,
das ärztlich formulierte Arbeitsprofil sei schon in der zugestandenen
Verminderung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % enthalten. Die Beschwerdeführerin
übersieht, dass mit den namhaft gemachten Einschränkungen auch unter den
heutigen Verhältnissen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 ATSG)
Hilfsarbeit nachgefragt ist und geleistet werden kann. Die Beschwerde ist daher
unter allen Titeln unbegründet.

3. 
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. April 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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