Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 631/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_631/2015

Urteil vom 21. März 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 12. August 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1963 geborene A.________, Dr. sc. nat. ETH, ist seit ihrem 12.
Lebensjahr zunehmend in ihrer Sehfähigkeit beeinträchtigt, weshalb ihr die
IV-Stelle des Kantons Thurgau Hilfsmittel, Eingliederungsmassnahmen und eine
Hilflosenentschädigung zusprach. Zudem bezieht sie seit 1. April 2007 eine
halbe Rente resp. ab 1. Oktober 2008 eine Dreiviertelsrente der
Invalidenversicherung.

A.b. Eine am 28. Oktober 2013 begonnene sehbehindertentechnische Grundschulung
- für die keine Taggelder ausgerichtet wurden (Verfügung vom 31. März 2014) -
wurde am 7. November 2013 vorzeitig abgebrochen. Unmittelbar anschliessend
ersuchte A.________ um sehbehindertentechnische Grundschulung im
Wohnsitzkanton, insbesondere Schulung in die Arbeit mit "VoiceOver"
(Screenreader-Software) sowie JAWS und in Punktschrift; zudem beantragte sie
entsprechende Taggelder für 6 Monate. Mit Mitteilungen vom 16. Dezember 2013
sprach ihr die IV-Stelle als Hilfsmittel einerseits eine
Punktschrift-Schreibmaschine sowie eine Blindenschrift-Schreibtafel (samt
Verbrauchsmaterial) und anderseits Unterricht in Punktschrift (höchstens 60
Stunden) sowie Blindenkurzschrift (höchstens 50 Stunden) zu. Ausserdem
anerkannte sie einen Anspruch auf die sehbehindertenspezifische Software JAWS
und das erforderliche Gebrauchstraining (höchstens 30 Stunden).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle des Kantons
Thurgau mit Verfügung vom 2. April 2014 einen Anspruch auf (weitergehende)
sehbehindertentechnische Grundschulung, auf Gebrauchstraining für "VoiceOver"
und auf Taggelder. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 9. Juli 2014 in dem Sinne teilweise gut,
als es die Verfügung betreffend Gebrauchstraining "VoiceOver" und Taggelder
"während dieses Trainings" aufhob und die Sache diesbezüglich zur Prüfung und
erneuten Verfügung an die Verwaltung zurückwies; im Übrigen wies es die
Beschwerde ab. Auf das auch dagegen erhobene Rechtsmittel trat das
Bundesgericht mit Urteil 9C_655/2014 vom 10. Februar 2015 nicht ein.
Sowohl hinsichtlich eines Gebrauchstrainings "VoiceOver" als auch in Bezug auf
Taggelder im Zusammenhang mit dem Gebrauchstraining "VoiceOver" und JAWS sowie
dem Punktschriftunterricht verneinte die IV-Stelle - nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens - wiederum einen Anspruch (Verfügung vom 26. März 2015).

B. 
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau mit Entscheid vom 12. August 2015 ab.

C. 
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
die Zusprache des Gebrauchstrainings "VoiceOver" und von Taggeldern für die
Zeit vom 8. November 2013 bis Ende Mai 2014.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 2
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (vgl. statt vieler Urteil 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E.
1.2).

2. 
In Bezug auf das Gebrauchstraining "VoiceOver" ist die Vorinstanz der
Auffassung, dass ein Anspruch nur im Zusammenhang mit den früher zugesprochenen
Hilfsmitteln "Mac mini" und "MacBook Pro 15" in Betracht falle. Da diese Geräte
aber längst nicht mehr in Gebrauch seien, fehle es an der Akzessorietät zu
einem Hilfsmittel, was den Anspruch auf das Gebrauchstraining "VoiceOver" und
auf entsprechende Taggelder ausschliesse.
Was das Gebrauchstraining JAWS und den Punktschriftunterricht anbelangt, hat
das kantonale Gericht erwogen, ein Taggeldanspruch bestehe nur, wenn die
Eingliederungsmassnahmen eine Arbeitstätigkeit verhinderten. Die Versicherte
sei jeweils nur stundenweise mit dem Gebrauchstraining JAWS und dem
Punktschriftunterricht beschäftigt gewesen. Die Massnahmen hätten sich nie auf
einen ganzen oder halben Tag erstreckt, und es sei nicht ersichtlich, dass die
Versicherte daneben - und trotz zusätzlichen Übens zu Hause - nicht noch einer
Arbeitstätigkeit im attestierten Umfang von 50 % habe nachgehen können. Sie sei
auch jeweils nicht an drei aufeinanderfolgenden Tagen verhindert gewesen, ihre
Arbeit im Umfang von 50 % auszuüben. Folglich hat es auch in diesem
Zusammenhang einen Taggeldanspruch verneint.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, für die nicht mehr in Gebrauch
stehenden Geräte ("Mac mini" und "MacBook Pro 15") habe sie Ersatz beschafft;
sie verfüge über zwei aktuelle "Apple Macintosh" Computer mit installiertem
"VoiceOver". Diesen Umstand habe die Vorinstanz übersehen. Die IV-Stelle habe
daher das Gebrauchstraining "VoiceOver" zu übernehmen, sei es "im Bereich
lebenspraktische Fähigkeiten (LPF-Training) ", oder im Rahmen eines
Hilfsmittels resp. einer beruflichen Massnahme.

3.2.

3.2.1. Nach Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen in (a)
medizinischen Massnahmen (vgl. Art. 12 ff. IVG), (a  ^bis)
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (vgl.
Art. 14a IVG), (b) Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige
berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; vgl. Art.
15 ff. IVG) und (d) der Abgabe von Hilfsmitteln (vgl. Art. 21 ff. IVG).

3.2.2. Auch wenn das umstrittene Gebrauchstraining "VoiceOver" der Verbesserung
der Erwerbsfähigkeit dient, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht
dargelegt, inwiefern es eine berufliche Massnahme (im Sinne von Art. 14a oder
15 ff. IVG) darstellen soll. Da eine Qualifikation als medizinische Massnahme
offensichtlich ausser Betracht fällt, kann sich ein entsprechender Anspruch
einzig im Zusammenhang mit der Abgabe eines Hilfsmittels (Art. 8 Abs. 3 lit. d
resp. Art. 21 ff. IVG) ergeben.

3.3.

3.3.1. Anspruch auf Hilfsmittel besteht grundsätzlich im Rahmen der im Anhang
zur Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln
durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) aufgeführten Liste (Art. 2
HVI). Setzt der Gebrauch eines Hilfsmittels ein besonderes Training des
Versicherten voraus, so übernimmt die Versicherung die dadurch entstehenden
Kosten (Art. 7 Abs. 1 HVI).

3.3.2. Als spezifische Hilfsmittel für blinde und hochgradig sehbehinderte
Personen kommen Weisse Stöcke und Navigationsgeräte für Fussgänger,
Blindenführhunde, Abspielgeräte für Tonträger, Lese- und Schreibsysteme sowie
Lupenbrillen, Ferngläser und Filtergläser in Frage (Ziff. 11 Anhang HVI).
Insbesondere sieht Ziff. 11.06 Anhang HVI die Abgabe von Lese- und
Schreibsystemen vor für Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die nur mit einem
solchen System lesen oder dadurch mit der Umwelt erheblich leichter Kontakt
aufnehmen können und die über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten zur
Bedienung des Systems verfügen. Diese Bestimmung war denn auch - in Verbindung
mit Art. 7 Abs. 1 HVI - Grundlage für die Zusprache der Software JAWS samt
entsprechendem Gebrauchstraining.

3.4. Entgegen der Auffassung der Versicherten hat das kantonale Gericht nicht
übersehen, dass sie über die notwendigen Geräte für den Gebrauch von
"VoiceOver" verfügt. Es berücksichtigte aber, dass diese Geräte - anders als
noch die dadurch ersetzten (vgl. Verfügungen vom 26. Oktober 2006 und 8.
November 2007) - nicht als Hilfsmittel im Sinne der HVI gelten (vgl. Urteil
9C_80/2012 vom 23. Juli 2012, insbesondere dessen E. 1.2 Abs. 2 und E. 4.4 in
fine); folglich verneinte es den Anspruch auf Gebrauchstraining mangels einer
Verbindung mit einem entsprechenden HVI-Hilfsmittel.

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, die Situation sei mit der
Küchenbenutzung oder dem Gebrauch eines Langstocks (Blindenstocks)
vergleichbar, wo auch Anspruch auf ein Training bestehe, ohne dass die
Invalidenversicherung für die Einrichtung resp. Ausrüstung aufzukommen habe.
Abgesehen davon, dass ein Weisser Stock als Hilfsmittel in Ziff. 11.01 HVI
aufgeführt ist, legt sie damit nicht (substanziiert) dar, inwiefern die
vorinstanzliche Sichtweise nicht rechtskonform sein soll (vgl. Art. 95 BGG).
Ausserdem macht die Versicherte auch nicht geltend, dass die - bei
Mac-OS-X-Systemen seit Version 10.4 resp. Ende April 2005 mitgelieferte (vgl.
E. 4.3 des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Juli 2014) -
Screenreader-Software "VoiceOver" selber als Hilfsmittel im Sinne der HVI
aufzufassen sein soll. Damit hat es bei der vorinstanzlichen Auffassung sein
Bewenden. Folglich fällt im Zusammenhang mit dem hier interessierenden
Gebrauchstraining "VoiceOver" auch ein Taggeldanspruch ausser Betracht (vgl. E.
4.2).

4.

4.1. In Bezug auf den Taggeldanspruch bringt die Versicherte vor, aus den
ärztlichen Zeugnissen der Frau Dr. med. B.________, Fachärztin für
Ophthalmologie, vom 30. Oktober 2013, 12. August 2014 und 26. August 2015 gehe
klar hervor, dass sie bis zum Abschluss der Schulungen nicht mehr in der Lage
gewesen sei, überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Ausführungen der
Vorinstanz betreffend die Einschränkung der Arbeitstätigkeit durch die Schulung
seien daher irrelevant bzw. falsch.

4.2. Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen
nach Artikel 8 Absatz 3 (vgl. E. 3.2.1) Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an
wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert
sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens
50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG).
Der Versicherte, der innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht
zusammenhängenden Tagen in Eingliederung steht, hat Anspruch auf ein Taggeld:
a. für die Eingliederungstage, wenn er wegen der Massnahme ganztags verhindert
ist, der Arbeit nachzugehen; b. für die Eingliederungstage und die dazwischen
liegenden Tage, wenn er in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent
arbeitsunfähig ist (Art. 17 ^bis IVV [SR 831.201] i.V.m. Art. 22 Abs. 6 IVG).

4.3. Es steht fest, dass die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit zu
mindestens 50 % eingeschränkt war resp. ist (vgl. Urteil 9C_248/2013 vom 17.
Oktober 2013 E. 2). Angesichts dieses Umstandes scheint in der Tat fraglich, ob
der umstrittene Anspruch auf Taggelder davon abhängt, dass die Durchführung der
Eingliederungsmassnahmen eine Verhinderung der Arbeitstätigkeit nach sich zieht
(vgl. E. 4.2; BGE 112 V 16 E. 2a S. 16). Dies braucht indessen nicht näher
betrachtet zu werden: Entscheidend sind die vorinstanzlichen Feststellungen,
wonach die Versicherte jeweils nur stundenweise mit dem Gebrauchstraining JAWS
und dem Punktschriftunterricht beschäftigt gewesen sei und die Massnahmen sich
nie auf einen ganzen oder halben Tag erstreckt hätten.
Diese Feststellungen werden von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede
gestellt. Auch wenn zusätzlich zu den Unterrichtsstunden Hausaufgaben (Üben und
Repetition) zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 112 V 16 E. 3c S. 19; MEYER/
REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 13 zu
Art. 22 IVG), wie die Versicherte in ihrer Beschwerde vor dem kantonalen
Gericht geltend machte, sind sie nicht offensichtlich unrichtig (d.h.
willkürlich, unhaltbar; vgl. BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_735/2013
vom 17. April 2014 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Sie bleiben daher für das
Bundesgericht verbindlich (E. 1).

4.4. Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Bestimmung
(grammatikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und
unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger
Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung
vorbei (BGE 140 III 550 E. 2.6 S. 553; 140 II 80 E. 2.5.3 S. 87, je mit
Hinweisen).
Nach dem klaren Wortlaut der massgeblichen Bestimmungen (E. 4.2) wird das  Tag
 geld für Eingliederungs  tage ausgerichtet. Daraus ergibt sich ohne Weiteres,
dass für die Durchführung von Massnahmen, die - wie hier (E. 4.3) - jeweils
nicht mehr als einen halben Tag beanspruchen, kein Taggeldanspruch besteht (so
auch BGE 112 V 16 E. 2c in fine S. 17; Rz. 1009 des Kreisschreibens über die
Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI]). Etwas anderes macht auch die
Versicherte nicht geltend.

4.5. Die Beschwerde ist demnach unbegründet. Damit ist indessen nichts darüber
gesagt, ob und inwiefern sich die geltend gemachte Verschlechterung des
Gesundheitszustandes resp. der Erwerbsfähigkeit (E. 4.1) auf den Rentenanspruch
auswirkt (vgl. Art. 88a Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 IVV); diese Frage bildete
nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und der nachfolgenden
Beschwerdeverfahren.

5. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. März 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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