Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 630/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
9C_630/2015   {T 0/2}     

Urteil vom 25. Februar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner,
Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Trütsch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 25. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, liess sich wegen Rückenproblemen mit Unterstützung der
Invalidenversicherung umschulen und war zuletzt während 19 Jahren als........
beschäftigt gewesen. Er meldete sich am 31. August 2010 unter Hinweis auf eine
Erschöpfungsdepression (Burn-out) und einen Knöchelbruch mit Morbus Sudeck und
Morton-Neurom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen
und verneinte einen Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen (Verfügung vom
19. November 2010). Im Weiteren liess sie den Versicherten durch das Zentrum
für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (ZIMB) abklären (Expertise
vom 12. November 2012). Weiter holte sie einen Verlaufsbericht des
Medizinischen Zentrums B.________ vom 23. April 2013 ein, wo sich der
Versicherte seit November 2010 ambulant psychotherapeutisch behandeln liess.
Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Versicherten zunächst eine ganze
Rente in Aussicht. Nach erhobenem Einwand und neuem Vorbescheidverfahren wies
sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. Februar 2014 ab.

B. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Juni 2015
ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, der Entscheid vom 25. Juni 2015 sei aufzuheben und ihm eine
Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur
weiteren Abklärung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin
oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht,
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das
Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 2.1). Gleiches
gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E.
4.1, nicht publ. in BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164).

2. 

2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194), was in der Beschwerde näher darzulegen ist
(BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein
bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die
Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne
Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die
sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte
Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012
E. 1.3 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3
S. 7).

2.2. Der Beschwerdeführer hat letztinstanzlich verschiedene Dokumente
eingereicht. Er legt in seiner Beschwerde indessen nicht dar, inwiefern der
vorinstanzliche Entscheid Anlass zu deren Beibringung gegeben hätte. Die blosse
Behauptung, es handle sich um ein nachMZ Art. 99 Abs. 1 BGG zulässiges Novum,
reicht hierfür nicht aus (BGE 133 III 393 E. 3. S. 395). Die Schriftstücke sind
daher grundsätzlich unbeachtlich. Ob dies auch auf den Bericht des
Medizinischen Zentrums B.________ vom 17. August 2015 zutrifft, soweit damit
die vorinstanzliche Würdigung des Verlaufsberichtes vom 23. April 2013 gerügt
wird, kann offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer hieraus ohnehin
nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. E. 5 hernach).

2.3. Die Tatsachenfeststellungen, namentlich die aus den medizinischen
Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind letztinstanzlich grundsätzlich
verbindlich (vgl. E. 1.1 hievor). Es ist im Rahmen der eingeschränkten
Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) nicht Aufgabe des Bundesgerichts,
die schon im vorangehenden Verfahren im Recht gelegenen ärztlichen
Einschätzungen neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu korrigieren (Urteil 8C_905/2013 vom
12. Februar 2014 E. 4.2).

3. 
Streitgegenstand bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der
Invalidenversicherung.

4. 
Die Vorinstanz stellte fest, eine schwere depressive Symptomatik, wie im
Gutachten des ZIMB vom 12. November 2012 diagnostiziert, sei nicht (mehr)
ausgewiesen. Der ebenfalls konstatierten Persönlichkeitsstörung sei aus
rechtlicher Sicht ebenso wenig wie der im Verlaufsbericht des Medizinischen
Zentrums B.________ vom 23. April 2013 festgestellten andauernden
mittelgradigen depressiven Symptomatik eine invalidisierende Wirkung
beizumessen. Die Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin des ZIMB und der
behandelnden Ärzte vom Medizinischen Zentrum B.________, es liege eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor, vermöge nicht zu überzeugen. Die
invaliditätsfremden psychosozialen Faktoren schienen nicht nur als Auslöser im
Vordergrund gestanden zu haben, sondern hätten auch wesentlich zum Erhalt der
Symptomatik beigetragen. Ferner habe der Beschwerdeführer nicht sämtliche
Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft, weshalb nicht von einem Scheitern einer
konsequent befolgten Depressionstherapie ausgegangen werden könne, die das
Leiden als resistent ausweisen würden. Vielmehr sei anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens und in Nachachtung der
Schadenminderungspflicht der bisherigen Tätigkeit weiterhin nachgehen könnte.
Auch unter Berücksichtigung der (allfälligen) Einschränkung aus neurologischer
Sicht aufgrund des neuropathischen Schmerzes entlang des Nervus
genito-femoralis rechts      (20 %) gemäss Gutachten des ZIMB ergebe der
Prozentvergleich selbst unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 5 %
einen Invaliditätsgrad von 25 % und damit keinen Anspruch auf eine Rente.

5. 

5.1.

5.1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz hätte ein
Verlaufsgutachten einholen müssen, wie von der Expertin des ZIMB empfohlen. Der
Verlaufsbericht des Medizinischen Zentrums B.________ vom 23. April 2013 sei
weit weniger ausführlich. Dies führe dazu, dass unterschiedliche psychiatrische
Diagnosestellungen nicht diskutiert worden seien und wesentliche
Sachverhaltselemente so für den Rechtsanwender ungeklärt bleiben. In Bezug auf
diesen Bericht rügt er eine falsche Beweiswürdigung. Das kantonale
Sozialversicherungsgericht sei im Wesentlichen einzig aufgrund des
unterschiedlichen Schweregrades der depressiven Störung im Gutachten vom 12.
November 2012 und im Verlaufsbericht des Medizinischen Zentrums B.________ vom
23. April 2013 von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes
ausgegangen. Insgesamt habe sich dieser aber nicht gebessert. Die Ärzte des
Medizinischen Zentrums B.________ hätten nämlich nebst der mittelgradigen
depressiven Episode (ICD-10 F32.1) auch eine schwere Anorexia nervosa (ICD-10
F50.0) diagnostiziert, was in der ZIMB-Expertise nicht der Fall gewesen sei. Im
Übrigen dürften die verMZschiedenen psychiatrischen Diagnosen nicht isoliert
betrachtet werden, vielmehr sei der Morbidität Rechnung zu tragen.

5.1.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die unterschiedlichen
Diagnosestellungen seien nicht diskutiert worden, rügt er
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, die für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich sind. Offensichtliche Unrichtigkeiten sind
diesbezüglich nicht erkennbar. Die Ärzte des Medizinischen Zentrums B.________
waren im Besitz des Gutachtens und hatten somit vollständige Kenntnis des
Inhalts. Angesichts dieses Umstandes wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich
eingehender zu ihrer Einschätzung geäussert hätten, sofern bei
unterschiedlichen Diagnosen ein unveränderter Gesundheitszustand bestanden
hätte. Im Weiteren legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, welcher
wesentliche Umstand im Verlaufsbericht des Medizinischen Zentrums B.________
vom 23. April 2013 fehlt, der für das kantonale Sozialversicherungsgericht von
Relevanz gewesen wäre.

5.1.3. Was der Beschwerdeführer sodann gegen die übrige vorinstanzliche
Beweiswürdigung vorbringt, ist nicht stichhaltig und vermag ebenso wenig eine
Bundesrechtswidrigkeit darzutun. Die Vorinstanz stellte zutreffend und für das
Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hievor) fest, dass keine schwere
depressive Symptomatik bestehe. Auch die psychiatrische Expertin ging nicht von
einer  anhaltenden schweren Störung aus, sondern diagnostizierte vielmehr eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2).
Dieser Gesundheitsschaden ist naturgemäss Schwankungen unterworfen. Ferner
erscheint eine durchgehende Antriebshemmung, welche mitunter ein
Charakteristikum für eine schwere Depression ist, wenig plausibel angesichts
der regen sportlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Auch berichtete der
Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten des Medizinischen Zentrums B.________
nicht mehr über akustische oder optische Halluzinationen. Im Weiteren stellt
die Essstörung (Anorexia nervosa; ICD-10 F50.0) keinen eigenständigen und
insbesondere keinen neuen, von den behandelnden Ärzten des Medizinischen
Zentrums B.________ festgestellten Gesundheitsschaden dar. Die Gutachterin des
ZIMB sah diese Störung vielmehr als Teil der Depression, da es unter einer
solchen bekanntlich zu Appetitverlust komme und die diagnostischen Kriterien
gemäss ICD-10 nicht erfüllt seien. Gegenteiliges ist dem Bericht des
Medizinischen Zentrums B.________ vom 23. April 2013 nicht zu entnehmen. Wenn
das kantonale Sozialversicherungsgericht mit Blick auf die gestellten Diagnosen
(Gutachten: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode
[ICD-10 F33.2]; Bericht Medizinisches Zentrum B.________ vom 23. April 2013:
mittelgradige depressive Episode [ICD-10 F32.1]) eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes festgestellt hat, so ist dies nicht offensichtlich
unrichtig bzw. stellt keinen unhaltbaren Schluss dar (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9).

5.2.

5.2.1. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz gehe aktenwidrig
davon aus, er habe nicht sämtliche Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft, weshalb
kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Entgegen den
vorinstanzlichen Feststellungen sei er indessen bereits zwei Mal stationär
behandelt worden und habe auch Medikamente bekommen. Es liege demzufolge
eindeutig ein therapieresistentes Leiden vor. In Bezug auf den neuropathischen
Schmerz und die damit verbundenen Leistenbeschwerden gehe es ebenfalls nicht
an, von nicht ausgeschöpften medizinischen Behandlungen zu sprechen. Diese
Problematik sei nach der Begutachtung nie mehr Gegenstand von Abklärungen
seitens der IV-Stelle gewesen. Nun die Mitwirkungspflicht bzw. den Grundsatz
der Selbsteingliederung geltend zu machen, stehe im Widerspruch zum
Untersuchungsgrundsatz.

5.2.2. Seine Einwände - soweit diese nicht auch als appellatorische Kritik
qualifiziert werden müssen - vermögen die Feststellung der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer sei bis anhin nicht adäquat behandelt worden, nicht als
offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer vom 10. März bis 20. April 2010 in der
Klinik C.________ und vom 17. März bis 13. April 2011 in der Klinik D.________
stationär behandelt worden ist. Abgesehen davon, dass diese Aufenthalte schon
lange zurückliegen, handelt es sich bei diesen medizinischen Institutionen um
psychosomatische Rehabilitationskliniken. In einer stationären psychiatrischen
Behandlung befand er sich indessen laut den Akten nicht. Gemäss Bericht des
Medizinischen Zentrums B.________ vom 23. April 2013 begibt sich der
Beschwerdeführer seit Oktober 2012 drei Mal wöchentlich in ambulante
psychotherapeutische Behandlung. Hinzu kommt, dass er gegenüber der Gutachterin
des ZIMB erklärt hat, die medikamentösen Versuche mit Antidepressiva habe er
abgelehnt, weil er die dadurch hervorgerufene Müdigkeit als sehr unangenehm
empfunden habe. Die Einnahme der verschriebenen Arzneimittel erscheint
fraglich. Ebenso fraglich erscheint, ob die psychotherapeutische Betreuung
durch das Medizinische Zentrum B.________ eine geeignete Behandlung darstellt,
da gemäss seiner Aussage die wöchentlichen Gespräche ihm nichts bringen würden.
Was den neuropathischen Schmerz anbelangt, so liess sich dieser bereits einmal
mittels einer Lokalanästhesieblockade vollständig unterdrücken, weshalb der
neurologische Experte eine Fortführung dieser Behandlung empfahl. Darüber
hinaus ist weder ersichtlich noch legt der Beschwerdeführer dar, welcher
weiterer Abklärungen es diesbezüglich bedurft hätte. Auch diesbezüglich ist auf
die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts zu verweisen (dortige
Erwägung 4.3.3).

5.3. Nach dem Gesagten ist die Feststellung des kantonalen
Sozialversicherungsgerichts, wonach der Beschwerdeführer nicht sämtliche
Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft habe und deshalb kein invalidisierender
Gesundheitsschaden vorliege, weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie
bundesrechtswidrig. Es braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die
psychosozialen Faktoren bei der Entstehung des Leidens im Vordergrund standen
und ob sie wesentlich zum Erhalt beigetragen haben. Gleiches gilt für die
Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner sportlichen Aktivitäten und der
getätigten Reisen vom 1. Januar bis 23. April 2013 über genügend (psychische)
Ressourcen verfügt. Den von der Vorinstanz vorgenommenen Einkommensvergleich
mit der (Eventual-) Annahme, es liege wegen des neuropathischen Schmerzes eine
Arbeitsunfähigkeit von 20 % vor, hat der Beschwerdeführer zu Recht nicht
beanstandet, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
Die Beschwerde ist unbegründet.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Trütsch

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben