Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 626/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_626/2015

Urteil vom 16. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Brühwiler,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 24. Juni 2015.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. Juni 2015
und die Beschwerde vom 7. September 2015,

in Erwägung,
dass das kantonale Gericht die Beschwerde des Versicherten mit dem
angefochtenen Entscheid teilweise gutgeheissen und die Sache unter Aufhebung
des Einspracheentscheides zu ergänzenden Abklärungen und neuer Entscheidung an
die Ausgleichskasse zurückgewiesen hat,
dass es sich bei diesem Entscheid um einen selbstständig eröffneten
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die
Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern mit einem Endurteil ein weitläufiges
Beweisverfahren vermieden werden könnte, hat das Verwaltungsgericht doch
entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kein umfangreiches
Beweisverfahren angeordnet, weshalb für die Anfechtbarkeit des
Zwischenentscheides vom 24. Juni 2015 ein irreparabler Nachteil gegeben sein
müsste,
dass ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklärung und
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, führt er doch bloss zu einer
Verlängerung des Verfahrens, die dieses Kriterium nicht erfüllt (BGE 133 V 477
E. 5.2.2 S. 483), was der Beschwerdeführer zu übersehen scheint,
dass die Eintretensvoraussetzungen damit nicht erfüllt sind,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind, auf dessen Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 66 Abs.
1 Satz 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. September 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben