Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 621/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_621/2015

Urteil vom 25. Februar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

EGK-Gesundheitskasse, Brislachstrasse 2, 4242 Laufen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
16. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 22. August 2014, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 1.
Oktober 2014, beseitigte die EGK-Gesundheitskasse, Laufen (nachfolgend: EGK),
den Rechtsvorschlag von A.________ in der Betreibung Nr......... des
Betreibungsamtes B.________ für den Betrag von Fr. 2'269.20
(Krankenkassenprämien für die Monate Januar bis April 2014) nebst Betreibungs-
und Mahnspesen sowie Zinsen.

B. 
In teilweiser Gutheissung der dagegen von A.________ erhobenen Beschwerde hob
das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. Juni 2015 den
Rechtsvorschlag nicht auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab und stellte
fest, dass A.________ für sich und seine Ehefrau der EGK ausstehende Prämien in
Höhe von Fr. 2'269.20 (für 1. Januar bis 20. April 2014) schulde.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie sinngemäss die
Feststellung, dass er der EKG keine Prämien schulde.

Erwägungen:

1. 
Streitig ist, ob das kantonale Gericht zu Recht den Bestand eines die
obligatorische Krankenpflege betreffenden Versicherungsverhältnisses zwischen
Januar und April 2014 sowie die daraus folgende Prämienpflicht des
Beschwerdeführers bejaht hat.

2. 
Die Vorinstanz erwog, auch wenn die Beitrittserklärung und die ursprüngliche
Versicherungspolice nicht mehr vorhanden seien, liessen die Umstände auf eine
Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin
schliessen. Insbesondere habe seine Ehefrau am 15. November 2000 sowohl für
sich selbst wie auch für ihn einen Antrag auf Änderung der Franchise gestellt
und ihn damit gestützt auf die eheliche Vertretungsbefugnis (Art. 166 ZGB)
persönlich verpflichtet. Auch hätten der Beschwerdeführer oder die ihn
solidarisch verpflichtende Ehefrau von September 2003 bis Februar 2007
sämtliche Prämien bezahlt. Die für Prämienausstände in den Jahren 2007 bis 2011
erhobenen Betreibungen hätten jeweils unwidersprochen mit einem Verlustschein
geendet, was nach Treu und Glauben als grundsätzliche Anerkennung der
Schuldpflicht verstanden werden könne. Allerdings gehe aus den Akten nicht
hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gemahnt und ihm eine
Zahlungsaufforderung zugestellt habe. Mangels Überprüfbarkeit des
Mahnverfahrens könne die Beseitigung des Rechtsvorschlages nicht bestätigt
werden. Die Beschwerdegegnerin habe ein solches Verfahren durchzuführen, bevor
sie erneut die Betreibung einleiten könne.

3.

3.1. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vernehmlassung der
Beschwerdegegnerin im kantonalen Beschwerdeverfahren verspätet erfolgt sei und
daher nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, braucht bereits deshalb nicht
näher geprüft zu werden, weil die im Wesentlichen auf Verfügung und
Einspracheentscheid verweisende Eingabe der Kasse keine neue Gesichtspunkte
enthielt. Insbesondere entspricht die im angefochtenen Entscheid (einzig)
erwähnte Entgegnung der Beschwerdegegnerin, das Versicherungsverhältnis bestehe
seit 1995, wobei entsprechende Unterlagen nicht mehr beigebracht werden
könnten, der bereits in Einspracheentscheid enthaltenen Argumentation.

3.2. Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer dem
Krankenversicherungsobligatorium (Art. 117 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 1 KVG)
untersteht. Der Beitritt zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung, um den
es hier allein geht - und auf welchen das vom Beschwerdeführer letztinstanzlich
erneut als verletzt gerügte Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR
221.229.1) zum vornherein nicht Anwendung findet -, ist entgegen seiner
Auffassung an keine besondere Form gebunden (vgl. EUGSTER,
Krankenversicherungsgesetz, 2010 Rz. 4 zu Art. 3 KVG). Bereits deshalb vermag
er aus dem Umstand, dass keine Dokumente mehr erhältlich zu machen sind, die
den (wohl per 1. Dezember 1995 erfolgten) Vertragsabschluss zu belegen
vermöchten, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nach den letztinstanzlich
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vorangehende E. 2) wurde der
Vertrag auch jahrelang faktisch erfüllt. Nicht nur hatte der Beschwerdeführer
durch die ihn rechtswirksam vertretende Ehefrau (hiezu auch EUGSTER, a.a.O.,
Rz. 3 zu Art. 3 KVG) am 15. November 2000 um eine Änderung der Franchise
ersucht, sondern das Ehepaar bezahlte der Beschwerdegegnerin auch während
Jahren Prämien. Die unsubstantiiert gebliebene Behauptung des
Beschwerdeführers, er habe der Beschwerdegegnerin "zu keinem Zeitpunkt auch nur
einen Rappen überwiesen", entbehrt angesichts der - durchaus beweistauglichen -
Prämienübersichten der Beschwerdegegnerin, jeglicher Grundlage. Ein
Kassenwechsel im hier fraglichen Zeitraum wurde weder geltend gemacht noch
ergeben sich entsprechende Hinweise aus den Akten (ein solcher wurde zwar vom
Beschwerdeführe r und seiner Ehefrau per 1. Januar 2015 gewünscht, er kam aber
wegen der Zahlungsausstände nicht zustande). D as kantonale Gericht hat somit
in allen Teilen bundesrechtskonform eine obligatorische Versicherung des
Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin mit entsprechender Pflicht zur
Bezahlung der Prämien bejaht. Ob der Beschwerdeführer jemals Leistungen der
Beschwerdegegnerin bezog, ist für die Frage nach dem Bestand eines
obligatorischen Versicherungsverhältnisses ohne Bedeutung.

4. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

5. 
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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