II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 620/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 9C_620/2015 Urteil vom 21. September 2015 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Fleischanderl. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Herabsetzung von Beiträgen), Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde von A.________ vom 4. September 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2015 betreffend Herabsetzung von AHV/IV/EO-Beiträgen, in Erwägung, dass gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG), dass dies auch für Entscheide über die Herabsetzung von AHV/IV/EO-Beiträgen gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG (in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 IVG und Art. 27 Abs. 3 EOG) gilt, da es sich hierbei um einen teilweisen Erlass handelt (Urteile 9C_443/2011 vom 1. Juli 2011 und 9C_690/2007 vom 26. November 2007 E. 1.1, in: SVR 2008 AHV Nr. 12 S. 38, je mit Hinweisen), dass einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Frage kommt (Art. 113 ff. BGG), mit welcher indessen nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (wie in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend dargelegt wurde), dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG), dass das eingereichte Rechtsmittel auch nicht als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann, weil die Beschwerdeführerin keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 117 sowie Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 21. September 2015 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben