Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 620/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_620/2015

Urteil vom 21. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Herabsetzung von Beiträgen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 9. Juli 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde von A.________ vom 4. September 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2015
betreffend Herabsetzung von AHV/IV/EO-Beiträgen,

in Erwägung,
dass gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG),
dass dies auch für Entscheide über die Herabsetzung von AHV/IV/EO-Beiträgen
gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG (in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 IVG und Art. 27
Abs. 3 EOG) gilt, da es sich hierbei um einen teilweisen Erlass handelt
(Urteile 9C_443/2011 vom 1. Juli 2011 und 9C_690/2007 vom 26. November 2007 E.
1.1, in: SVR 2008 AHV Nr. 12 S. 38, je mit Hinweisen),
dass einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Frage kommt (Art. 113 ff.
BGG), mit welcher indessen nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
gerügt werden kann (wie in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung
zutreffend dargelegt wurde),
dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüft, als
eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG),
dass das eingereichte Rechtsmittel auch nicht als Verfassungsbeschwerde
entgegengenommen werden kann, weil die Beschwerdeführerin keine Verletzung
verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 117 sowie Abs. 2 BGG nicht
einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. September 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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