Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 616/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_616/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 10. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
Sammelstiftung A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 17. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1969 geborene B.________ arbeitete im Zeitraum vom 18. Juni 2001 bis
zum 30. Juni 2002 bei der C.________ AG und war dadurch bei der Sammelstiftung
A.________ vorsorgeversichert.

A.b. Im Dezember 2011 meldete sich B.________ bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte mit Verfügung vom
20. März 2012 vorerst einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
Die von B.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. August 2012 in
dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärungen und Neuverfügung an die
IV-Stelle zurückwies. Diese veranlasste eine psychiatrische Begutachtung bei
Dr. med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (Gutachten vom 24.
Januar 2013) und sprach B.________ gestützt darauf mit Verfügung vom 10.
September 2013 ab Juni 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu
(Invaliditätsgrad 100 %). Diese Verfügung wurde der Sammelstiftung A.________
eröffnet.

B. 
Die zwischenzeitlich am 15. März 2013 von B.________ eingereichte Klage gegen
die Sammelstiftung A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 17. Juni 2015 in dem Sinne gut, als es die
Sammelstiftung A.________ verpflichtete, B.________ ab 15. März 2008 eine auf
einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der beruflichen
Vorsorge auszurichten, wobei sie auf den bis zum 15. März 2013 fällig
gewordenen Betreffnissen ab diesem Tag und für die restlichen Betreffnisse ab
dem jeweiligen Fälligkeitsdatum Verzugszins von 5 % zu leisten habe.

C. 
Die Sammelstiftung A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und beantragt, sie sei zur Ausrichtung einer BVG-Invalidenrente
frühestens ab dem 1. Juni 2012 zu verpflichten.

B.________ räumte mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2015 ein, er könne den
Antrag der Sammelstiftung A.________ "als gerecht erachten", stellte
seinerseits aber keinen Antrag. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
verzichtete auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).

2. 
Aufgrund der Begehren in der Beschwerde und deren Begründung ist
Streitgegenstand der Anspruch des Beschwerdegegners auf Invalidenleistungen der
beruflichen Vorsorge für den Zeitraum vom 15. März 2008 bis zum 31. Mai 2012
(vgl. BGE 129 V 450 E. 3.2 S. 452 mit Hinweisen). Einigkeit besteht
demgegenüber in Bezug auf die vom kantonalen Gericht im Grundsatz bejahte
Leistungspflicht der Beschwerdeführerin.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin wendet zu Recht ein, dass sowohl gemäss Art. 35
Abs. 3 Satz 1 des Reglements der Sammelstiftung A.________ vom 6. März 2007
(Fassung Januar 2012) als auch nach Art. 26 Abs. 1 BVG für den Beginn des
Anspruchs auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge sinngemäss die
entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung - insbesondere der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehende
und hier anwendbare Art. 29 IVG - gelten. Demnach entsteht der Anspruch auf
eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge mit dem Beginn der Rente der
Invalidenversicherung, d.h. frühestens sechs Monate nach Anmeldung zum
Leistungsbezug (vgl. BGE 140 V 470 E. 3.4 S. 475).

3.2. Trotz unbestrittenermassen bereits Jahre zuvor bestandener vollständiger
Arbeitsunfähigkeit hat sich der Beschwerdegegner erst im Dezember 2011 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Ein Anspruch auf
Rentenleistungen der Invalidenversicherung - und damit auch auf solche der
beruflichen Vorsorge (vgl. E. 3.1 hievor) - besteht erst sechs Monate danach,
folglich ab dem 1. Juni 2012 (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 10. September
2013).
Der angefochtene Entscheid verletzt somit Bundesrecht, soweit er auch für den
vor dem 1. Juni 2012 gelegenen Zeitraum vom 15. März 2008 bis zum 31. Mai 2012
den Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge bejaht.

4. 
Die Beschwerde ist offensichtlich begründet, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung erledigt wird.

5. 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG umständehalber verzichtet.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 17. Juni 2015 wird insoweit abgeändert, als die
Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner ab 1. Juni 2012 eine auf einem
Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge,
zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 15. März 2013 geschuldeten
Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen
Fälligkeitsdatum, zu gewähren hat.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner

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