Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 614/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_614/2015

Urteil vom 21. Juni 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 30. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ zuletzt von 10. August 2010 bis 27. April 2012 als
Betriebsmitarbeiter bei der B.________ AG erwerbstätig gewesen, meldete sich am
17. September 2012 unter Hinweis auf eine seit Mai 2012 bestehende Depression
bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des
Kantons Solothurn veranlasste eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. med.
C.________ (Expertise vom 11. Juli 2013), und verneinte mit Verfügung vom 7.
Juli 2014 den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine
Invalidenrente.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 30. Juni 2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zu weiteren
Abklärungen und neuem Entscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen,
eventualiter seien ihm mindestens eine Viertelsrente samt Verzugszins von 5 %
seit wann rechtens sowie berufliche Massnahmen zuzusprechen. Ferner sei die
Vorinstanz aufzufordern mitzuteilen, in wie vielen Fällen sämtliche Mitglieder
des Spruchkörpers in den letzten zwei Jahren die Ergänzungsfragen der
betroffenen Versicherten abgewiesen hätten. Anschliessend sei ein zweiter
Schriftenwechsel anzuordnen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Die Verletzung
kantonaler Bestimmungen bildet - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen
gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn
eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von
Art. 95 lit. a BGG, beispielsweise das Willkürverbot (Art. 9 BV), oder gegen
Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (BGE 133 II 249 E.
1.2.1 S. 251 f.; Urteile 8C_262/2015 vom 3. November 2015 E. 2.1; 9C_511/2014
vom 26. September 2014 E. 3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280; vgl. auch BGE 141 V 236 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

1.2. Der Beschwerdeführer legt einen erst nach Erlass des angefochtenen
Entscheids erstellten Bericht des Allgemeinmediziners Dr. med. D.________ ins
Recht. Dieses Dokument hat aufgrund des Verbots, im Beschwerdeverfahren echte
Noven beizubringen (statt vieler: Urteil 8C_721/2014 vom 27. April 2015 E. 2),
sowie aufgrund der Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) mit Beschränkung der Prüfung
in tatsächlicher Hinsicht auf die in Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG
festgelegten Beschwerdegründe unbeachtet zu bleiben (Urteil 9C_366/2015 vom 22.
September 2015 E. 1.2).

2. 
Da die Streitsache ohne Schriftenwechsel entschieden werden kann, ist der
Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, gegenstandslos (Art.
102 Abs. 1 und 3 BGG; Urteil 8C_596/2013 vom 24. Januar 2014 E. 2).

3. 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung
zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dies betrifft namentlich die
Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), zum Anspruch
auf eine Invalidenrente und deren Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), zur
Aufgabenteilung zwischen Medizin und Recht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306; 140
V 193 E. 3.1 und 3.2 S. 194 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) sowie zum Beweiswert
und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E.
1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471; 125 V 351 E. 3 S.
352 f.).

4. 
Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Akten und erwog, dem Gutachten des
Dr. med. C.________, wonach keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bestehe, komme voller Beweiswert zu. Darüber hinaus habe Dr.
med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, praktisch
zeitgleich - und ohne Wissen von der IV-Expertise - ein Gutachten (zu Handen
der Zürich Versicherungsgesellschaft AG) erstellt und sei betreffend die
Arbeitsfähigkeit zum gleichen Ergebnis wie Dr. med. C.________ gelangt. Das
Privatgutachten des  Dr. med. F.________, welches als gewöhnlicher Bericht des
behandelnden Arztes zu werten sei (Urteil 9C_344/2012 vom 24. Oktober 2012 E.
4.3), vermöge keine Zweifel am Sachverständigengutachten zu wecken. Des
Weiteren seien die vom Beschwerdeführer gestellten 17 Ergänzungsfragen nicht
erforderlich, da sie allesamt bereits geklärte Punkte beträfen. In somatischer
Hinsicht seien keine weiteren Abklärungen erforderlich, da erstellt sei, dass
die seit Jahren bestehenden Rückenschmerzen den Beschwerdeführer nicht
gehindert hätten, seiner Arbeit nachzugehen. Ein erst drei Monate nach der
angefochtenen Verfügung erstellter Bericht des Hausarztes (vom 9. Oktober 2014)
sei für das vorliegende Verfahren unerheblich bzw. könnte allenfalls eine
Neuanmeldung erlauben. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass spätestens
seit Herbst 2012 (vor Ablauf des Wartejahres) bis zum Verfügungserlass keine
relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Damit hätte der Beschwerdeführer
seine bisherige Tätigkeit wieder aufnehmen können und eine Invalidität liege
nicht vor. Folglich bestehe kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder
eine Invalidenrente.

5.

5.1. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe der
Expertise des Dr. med. C.________ vom 11. Juli 2013 zu Unrecht vollen
Beweiswert zuerkannt, weil diese mit diversen Mängeln behaftet sei. Dies ist
als Rechtsfrage frei zu prüfen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400; Urteil I 974/06
vom 20. Juli 2007 E. 4.1).

Diese Kritik verfängt nicht: Der Einwand, das Gutachten sei in Unkenntnis der
Vorakten abgegeben worden, weil Dr. med. C.________ kein Bericht des
behandelnden Psychiaters Dr. med. F.________ vorgelegen habe, ist klar
aktenwidrig. Der Experte gab die von der Verwaltung eingeholten Berichte des
Dr. med. F.________ vom 14. August 2012 und 28. Oktober 2012 nicht nur
zusammengefasst - im Abschnitt "Aktenlage" - wieder, sondern er setzte sich mit
den darin enthaltenen Angaben (u.a. Daten, attestierte Arbeitsunfähigkeiten,
gestellte Diagnosen) im Abschnitt "Beurteilung und Prognose" auch kritisch
auseinander. Folglich kann keine Rede von fehlender Aktenkenntnis des Experten
sein. Ferner wähnt der Beschwerdeführer das Gutachten als unvollständig, weil
es vom Experten aufgeworfene Fragen nicht beantworte. Es trifft zu, dass der
psychiatrische Gutachter verschiedene Fragen (zum Geschehensablauf bzw. zu den
belastenden Faktoren) formulierte, die er letztlich nicht abschliessend zu
beantworten vermochte. Dies belegt entgegen der Beschwerde indes keinen
materiellen Mangel der Expertise, resultierten die nicht auszuräumenden
Unklarheiten doch einzig daraus, dass der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz
zutreffend feststellte - sowohl gegenüber den Ärzten als auch den
Sachverständigen (in zeitlicher Hinsicht) unzutreffende biografische Angaben
machte. Im Gegenteil spricht das gewählte Vorgehen des Gutachters - das
transparente Aufzeigen der Unsicherheiten und Unklarheiten - vielmehr für den
Beweiswert seiner Expertise (vgl. SUSANNE BOLLINGER, Der Beweiswert
psychiatrischer Gutachten in der Invalidenversicherung, Jusletter vom 31.
Januar 2011, Rz. 24 mit Hinweisen). Ebenfalls keinen Mangel stellt der Umstand
dar, dass der Experte die Rückenschmerzen des Beschwerdeführers nicht
thematisierte. Eingedenk dessen, dass der Beschwerdeführer diese Schmerzen im
Rahmen der Exploration nicht erwähnte, was das Vorliegen eines erheblichen
Leidensdruckes ausschliesst, und diese im zu beurteilenden Zeitraum auch nie zu
einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hatten, ist die Relevanz
dieser Beschwerden nicht erkennbar. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb die
Nichtdurchführung eines Bluttests dem Beweiswert des Administrativgutachtens
abträglich sein sollte, zumal dem Gutachter die aktuelle Medikation des
Beschwerdeführers im Detail (S. 12 der Expertise: Angabe der Arzneimittel, der
jeweiligen Dosis und Einnahmezeitpunkte) bekannt war. Soweit der
Rechtsvertreter schliesslich - entgegen dem Administrativgutachter - das
Vorliegen einer schweren depressiven Episode im Zeitpunkt der Untersuchung
postuliert, sind seine Ausführungen bereits deshalb unbehelflich, weil er als
medizinischer und psychiatrischer Laie hierfür offensichtlich nicht befähigt
ist.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz der psychiatrischen Expertise des Dr. med.
C.________ vom 11. Juli 2013 zu Recht Beweiswert zuerkannt.

5.2. Weiter moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in Verletzung von
Bundesrecht "trotz möglicher Päusbonog-Erkrankung" kein ergebnisoffenes
strukturiertes Beweisverfahren und keine Indikatorenprüfung durchgeführt.
Dieser Einwand zielt ins Leere. Zum einen fällt das vom Gutachter festgestellte
psychische Leiden im Sinne von ICD-10 F43.21 (länger dauernde depressive
Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung) nicht unter die
Schmerzrechtsprechung (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 f.). Zum anderen hat
der psychiatrische Experte das fragliche Beschwerdebild unter die Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingereiht. Damit und mit Blick auf
die Ausführungen des Gutachters ist evident, dass es an der Schwere, die auf
eine invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung schliessen liesse, fehlt.
Anlass für eine weitere Begutachtung besteht somit nicht.

5.3. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, er habe im kantonalen
Beschwerdeverfahren mehrere Beweisanträge (u.a. auf Befragung des Gutachters,
Beizug verschiedener Urkunden, Einbeziehung des behandelnden Psychiaters)
gestellt, worüber die Vorinstanz nicht mittels Beweisverfügung entschieden
habe. Durch Nichteröffnung einer Beweisverfügung habe das kantonale Gericht
Art. 154 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff.1 EMRK verletzt.

Gemäss Art. 61 ATSG richtet sich das Verfahren vor den kantonalen
Versicherungsgerichten unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG sowie den in Art.
61 ATSG enthaltenen Minimalanforderungen nach kantonalem Recht. Weder die in
Art. 1 Abs. 3 VwVG für das kantonale Verfahren als massgebend bezeichneten
Artikel des VwVG noch Art. 61 ATSG sehen eine Pflicht vor, über Beweisanträge
vorab mittels Beweisverfügung zu befinden. Soweit das Gebot des einfachen und
raschen Verfahrens (Art. 61 lit. a ATSG) überhaupt vereinbar mit einer solchen
Pflicht wäre, was hier nicht geprüft werden muss, beurteilte sich diese Frage
somit nach kantonalem Recht. Die Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht wird
- wie in E. 1.1 hievor dargelegt - vom Bundesgericht nur auf
Verfassungsverletzungen hin überprüft; die Beschwerde führende Partei trifft
diesbezüglich eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Verweist
das kantonale Verfahrensrecht auf bundesrechtliche Normen, ist deren
(sinngemässe) Anwendung ebenfalls lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel
überprüfbar (Urteil 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).

In der Beschwerdeschrift wird mit keinem Wort dargelegt, inwiefern das Vorgehen
des kantonalen Gerichts, im Endentscheid über die Beweisanträge des
Beschwerdeführers zu befinden, eine Verfassungsvorschrift verletzt haben soll.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 154 ZPO beruft, legt er nicht in
einer dem Rügeprinzip genügenden Weise dar, dass die Nichtanwendung dieser
Bestimmung verfassungswidrig, namentlich willkürlich sei. Folglich ist darauf
nicht einzugehen.

5.4. Der Beweisantrag, die Vorinstanz sei zu befragen, in wie vielen Fällen
sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers in den letzten zwei Jahren
Ergänzungsfragen abgewiesen hätten, zielt am Prozessthema vorbei. Hier geht es
nicht darum, die Praxis der Vorinstanz hinsichtlich der Zulassung von
Ergänzungsfragen statistisch auszuwerten (wobei aus den anbegehrten Zahlen
ohnehin nichts über die Rechtmässigkeit der [Nicht-]Zulassung der Fragen
geschlossen werden könnte), sondern einzig um die Rechtmässigkeit des
angefochtenen Entscheids. Weil die zu beweisende Tatsache für den vorliegenden
Fall unerheblich ist, ist der Antrag in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124
V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162) abzuweisen.

5.5. Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Ansicht, das kantonale Gericht
habe, indem es die von ihm gestellten 17 Ergänzungsfragen dem Experten nicht
zur Beantwortung unterbreitete, den Anspruch auf Verfahrensfairness bzw. das
Prinzip der Waffengleichheit nach Art. 6 Ziffer 1 EMRK sowie die in BGE 137 V
210 verankerten Mitwirkungsrechte verletzt.

Nach der Rechtsprechung kann aus dem Recht zur Stellung von Zusatz- und
Ergänzungsfragen nicht abgeleitet werden, der Versicherungsträger oder das
Gericht hätten allfällige Fragen der versicherten Person unbesehen ihrer
Quantität und Qualität den Gutachtern zur Beantwortung vorzulegen. Vielmehr
können sich Verwaltung oder Gericht auf die Weiterleitung der für den
Einzelfall erheblichen Fragen beschränken bzw. von der Weiterleitung absehen,
wenn davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile 8C_386/2014 vom
6. Oktober 2014 E. 4.3; 8C_834/2013 vom 18. Juli 2014 E. 5.1, in: SVR 2014 UV
Nr. 32 S. 106).

Die Vorinstanz hat die gestellten 17 Ergänzungsfragen einzeln geprüft und
einlässlich und sorgfältig begründet, weshalb diese zur Klärung der
Leistungsansprüche nicht erforderlich seien. Derart vorweggenommene
Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht auf Willkür hin (Urteil 9C_205/2015 vom
20. Oktober 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beschränkt sich
darauf, seine eigene (abweichende) Sicht der Dinge darzutun, ohne aber auch nur
ansatzweise aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung
willkürlich sein soll. Auch darauf ist somit nicht einzugehen.

5.6. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid in allen Teilen vor
Bundesrecht stand. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

6. 
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Juni 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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