Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 60/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_60/2015

Urteil vom 30. Januar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 11. Dezember 2014.

Nach Einsicht
in den Entscheid vom 11. Dezember 2014, mit welchem das kantonale Gericht die
renteneinstellende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2014 in
teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde aufhob und die
Sache zu weiterer Abklärung und anschliessenden Neuverfügung im Sinne der
Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in welcher die
Aufhebung von kantonalem Gerichtsentscheid und angefochtener
Verwaltungsverfügung vom 21. Februar 2014 sowie die Ausrichtung der "bisherigen
Leistungen nach IVG" anbegehrt wird,

in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheid um einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, der nur unter den in Abs. 1
lit. a oder b alternativ stipulierten Voraussetzungen ans Bundesgericht
weitergezogen werden kann,
dass entgegen sämtlichen Beschwerdevorbringen die beiden Eintretensgründe
offensichtlich nicht gegeben sind, kann doch zum einen der Beschwerdeführer
sämtliche von ihm beanstandeten Punkte (das Gericht habe zu Unrecht die
Wiedererwägungsvoraussetzungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG bejaht, was zu einer
Umkehr der Beweislast führe usw.) nötigenfalls auch noch in einer Beschwerde
gegen einen allfällig abschlägigen Endentscheid vortragen (Art. 93 Abs. 3 BGG)
und kann doch zum andern in Anbetracht der vorinstanzlich angeordneten weiteren
(medizinischen) Abklärung von der Ersparnis eines bedeutenden Aufwandes an Zeit
oder Kosten nicht die Rede sein,
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art.
65 Abs. 1 zweiter Satz BGG), wogegen die unentgeltliche Rechtspflege in Form
der Entschädigung des Rechtsvertreters infolge Aussichtslosigkeit (Art. 64 Abs.
1 BGG) nicht gewährt werden kann,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.

3. 
Es werde keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
AG, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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