Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 609/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_609/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 13. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Basel-Stadt,
Wettsteinplatz 1, 4058 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 18. August 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. August 2015 (Poststempel) gegen den
Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 18. August 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das
kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten
sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche
Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E.
2),
dass die - an Ungebührlichkeit grenzende (Art. 33 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 6
BGG) - Eingabe der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da sie im Wesentlichen lediglich (erneut)
vorbringt, ihr stehe Anspruch auf Auszahlung von Fr. 234'000.- zu, während sie
sich nicht einmal ansatzweise äussert, weshalb die Vorinstanz auf die
Beschwerde hätte eintreten sollen,
dass die Beschwerde somit kein gültiges Rechtsmittel ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66
Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Oktober 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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