Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 605/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_605/2015

Urteil vom 31. März 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
Credit Suisse AG,
Paradeplatz 8, 8001 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe, Ankerstrasse 53, 8004
Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 29. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Nachzahlungsverfügung vom 19. Februar 2014 verpflichtete die
Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe (nachfolgend:
Ausgleichskasse) die Credit Suisse AG, Zürich, zur Bezahlung paritätischer
Beiträge in Höhe von insgesamt Fr. 1'533'115.85 auf Sparbeiträgen, welche die
Credit Suisse AG im Jahr 2013 zu Gunsten vorzeitig pensionierter Mitarbeitenden
an die Pensionskasse der Credit Suisse Groupe (Schweiz) geleistet hatte. Diese
Zahlungen erfolgten gestützt auf das Reglement der Pensionskasse über die
Sparversicherung (gültig ab Januar 2013), dessen Art. 31 Ziff. 7 wie folgt
lautete:

"Bei vorzeitiger Pensionierung von Versicherten, die von
Stellenabbaumassnahmen, Restrukturierungen oder einer grundlegenden Änderung
des Stellenanforderungsprofils betroffen sind, finanziert die Firma die bis zum
Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters fehlenden Sparbeiträge des
Versicherten gemäss Beitragsvariante Standard und der Firma."
Mit Einspracheentscheid vom 14. April 2014 hielt die Ausgleichskasse an der
Nachzahlungsverfügung fest.

B. 
Die Credit Suisse AG erhob dagegen Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 29. Juni 2015
ab.

C. 
Die Credit Suisse AG beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids, des
Einspracheentscheids vom 14. April 2014 sowie der Nachzahlungsverfügung vom 19.
Februar 2014. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) ersucht ebenfalls um Abweisung der Beschwerde und
Bestätigung des angefochtenen Entscheides.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG), sofern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2. 
Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG entsteht eine Beitragsschuld grundsätzlich überall
dort, wo Arbeit entgolten wird. Dementsprechend bilden nach gefestigter
Rechtsprechung sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die
wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, beitragspflichtiges
Einkommen. Unerheblich ist, ob das Arbeitsverhältnis andauert oder abgelaufen
ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen.
Beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist nach der
objektbezogenen Konzeption von Art. 5 Abs. 2 AHVG nicht nur unmittelbares
Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder
Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird oder in diesem
wirtschaftlich hinreichend begründet ist, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher
gesetzlicher Vorschrift davon ausgenommen ist (BGE 137 V 321 E. 2.2.1 S. 326,
133 V 556 E. 4 S. 558 mit Hinweis). Eine allfällige Beitragsfreiheit einer
wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Leistung bedarf
angesichts der Generalklausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG einer
besonderen Rechtsgrundlage (E. 4.1 hienach).

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin
bezahlten Sparbeiträge zu Recht als beitragspflichtige Leistung qualifiziert
hat.

3.1. Das kantonale Gericht stellte fest, anders als in dem mit Urteil 9C_52/
2008 vom 23. Mai 2008 beurteilten Sachverhalt könne im konkreten Fall von einem
Pensionierungswunsch der Versicherten keine Rede sein. Es wäre lebensfremd,
anzunehmen, dass ein Mitarbeiter, dem aus den in Art. 31 Ziff. 7 Reglement
genannten Gründen die frühzeitige Pensionierung in Aussicht gestellt werde,
sich erfolgreich dagegen wehren könnte. Ohne einvernehmliche Vereinbarung hätte
er mit einer ordentlichen Kündigung und einem Verlust der reglementarisch
eingeräumten Vorteile zu rechnen, weshalb "lediglich in einem rein formalen
Sinn" von einer Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen gesprochen werden
könne. Art. 31 Ziff. 7 Reglement bezwecke offensichtlich, die Folgen von
Stellenabbau, Restrukturierungen und dergleichen, somit der finanziellen Folgen
unternehmerischer Entscheide, für die betroffenen Mitarbeitenden
sozialverträglich zu mildern. Die Beschwerdeführerin habe frei darüber
entscheiden können, welche Arbeitnehmenden vorzeitig zu pensionieren gewesen
seien, weshalb die an die Pensionskasse geleisteten Zahlungen als massgeblicher
Lohn gemäss BGE 133 V 556 der Beitragspflicht unterlägen.

3.2. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, die vorinstanzliche
Feststellung, wonach sich ein Mitarbeiter gegen seine in Aussicht gestellte
vorzeitige Pensionierung nicht mit einer gewissen Erfolgsaussicht wehren könne,
sei offensichtlich unrichtig, aktenwidrig und willkürlich. Die Ablehnung einer
frühzeitigen Pensionierung führe nicht zwingend zur Kündigung, sondern dem
betreffenden Mitarbeitenden werde eine Auflösungsvereinbarung vorgeschlagen und
diverse Massnahmen angeboten (z.B. persönlicher Coach, finanzielle
Unterstützung bei Umzügen, verlängerte Kündigungsfrist), welche verbunden mit
dem gegenüber der Pension höheren Lohn durchaus Anreiz bilden könnten, die
vorzeitige Pensionierung abzulehnen. Dies sei auch schon vorgekommen. Entgegen
der Auffassung des kantonalen Gerichts finde die (frühere) Rechtsprechung,
wonach es auf die Einvernehmlichkeit der vorzeitigen Pensionierung ankomme, in
der jüngsten bundesgerichtlichen Praxis keine Stütze mehr. Eine
Beitragsbefreiung habe immer zu erfolgen, wenn die Leistung des Arbeitgebers
reglementarisch zwingend vorgesehen sei und das Reglement vom Arbeitgeber nicht
einseitig abgeändert werden könne, wie dies konkret zutreffe. Schliesslich
enthalte Art. 31 Ziff. 7 Reglement keine "Regelung von Ausnahmesachverhalten",
sondern sei als allgemeine Regelung zu betrachten, die umfassend zur Anwendung
gelange, sobald deren Voraussetzungen erfüllt seien. Die Vorinstanz führe ein
zusätzliches Kriterium für die Beitragsbefreiung ein, das im Gesetz nicht
vorgesehen und in Rechtsprechung und Lehre nie erörtert worden sei.

4.

4.1. Gemäss Art. 8 lit. a AHVV zählen reglementarische Beiträge des
Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der
Steuerbefreiung nach dem DBG erfüllen, nicht zum massgebenden Lohn. Von Art. 8
lit. a AHVV erfasst und somit beitragsbefreit sind nur Leistungen des
Arbeitgebers, die aufgrund des Reglements oder der Statuten einer
Vorsorgeeinrichtung geschuldet sind. Dass das Reglement eine Einlage des
Arbeitgebers zulässt, genügt nicht, vielmehr muss es sie - grundsätzlich oder
in einem bestimmten Zusammenhang - vorschreiben (AHI 2004 S. 253, H 32/04 E.
4.2). Von der Beitragspflicht befreit ist lediglich, was der Arbeitgeber
gestützt auf ihm grundsätzlich entzogene, jedenfalls nicht ad hoc im Einzelfall
abänderbare normative Grundlagen zu leisten hat, sei es regelmässig, periodisch
oder allenfalls anlässlich einer vorzeitigen Pensionierung (BGE 133 V 556 E.
7.4 S. 560). Kann der Arbeitgeber frei darüber befinden, welche Arbeitnehmer in
einer konkreten betrieblichen Situation vorzeitig pensioniert und welche weiter
beschäftigt werden sollen, spricht dies grundsätzlich gegen die Annahme
reglementarischer Beiträge (BGE 133 V 556 E. 7.6 S. 562). Leistungen des
Arbeitgebers an die Vorsorgeeinrichtung bei unverschuldeten Entlassungen in
Form einseitig angeordneter vorzeitiger Pensionierung gelten nicht als
berufsvorsorge- oder versicherungsrechtlich, sondern als eine arbeitsrechtliche
Pflicht (BGE 133 V 556 E. 7.6 S. 561 f.).

4.2. Mit Urteil 9C_52/2008 vom 23. Mai 2008 stellte das Bundesgericht -
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - die bis dahin ergangene
Rechtsprechung nicht in Frage. Es präzisierte lediglich, dass Leistungen des
Arbeitgebers an die Vorsorgeeinrichtung bei vorzeitigen Pensionierungen, die im
Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin, und namentlich auf Wunsch
des Arbeitnehmers erfolgen, beitragsbefreit sind, sofern sie reglementarisch
zwingend vorgesehen sind (BGer. a.a.O. E. 4.3.1) und das Vorsorgereglement
nicht einseitig durch die Arbeitgeberin abgeändert werden kann (BGer. a.a.O. E.
4.3.2). Ist die Leistungspflicht der Arbeitgeberin gemäss dem einschlägigen
Reglement vom Einvernehmen zwischen Versicherten und Unternehmung abhängig
(vgl. BGer. a.a.O. E. 4.4.1), begründet die (unternehmerische)
Entscheidungsfreiheit der Arbeitgeberfirma für sich allein keine
Beitragspflicht (BGer. a.a.O. E. 4.4.2; vgl. im Übrigen auch JÜRG BRECHBÜHL,
Einlagen in die berufliche Vorsorge, Pensionskassenleistungen und ihre
Behandlung im Beitragsrecht der AHV, in: Schaffhauser/Stauffer [Hrsg.],
BVG-Tagung 2009, St. Gallen 2009, S. 126 f.).

5.

5.1. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das kantonale Gericht habe
offensichtlich falsch, aktenwidrig und willkürlich festgestellt, ihre
Mitarbeiter hätten sich angesichts des drohenden Verlusts der in Art. 31 Ziff.
7 Reglement eingeräumten Vorteile nicht mit einer gewissen Aussicht auf Erfolg
gegen ihre vorzeitige Pensionierung wehren können, ohne indes zu
konkretisieren, inwiefern diese Feststellung willkürlich sein soll, ist die
Willkürrüge nicht hinreichend begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG).

5.2. Zu Recht hat die Vorinstanz verneint, dass es im konkreten Fall um
vorzeitige Pensionierungen im Einvernehmen oder gar auf Wunsch der
Arbeitnehmenden geht. Eine diesbezügliche Gehörsverletzung ist nicht
ersichtlich. Die hier zu beurteilenden frühzeitigen Entlassungen aus den in
Art. 31 Ziff. 7 Reglement genannten Gründen sind in der Tat als unverschuldete
Entlassungen der Arbeitnehmer im Zuge unternehmerischer Umgestaltungen
anzusehen, bei denen nicht nur der Anstoss von der Arbeitgeberin ausging,
sondern die auch nicht auf einer echten einvernehmlichen Lösung basierten. Das
Reglement räumt denn auch nicht allen vorzeitig Pensionierten einen Anspruch
auf Übernahme der fehlenden Sparbeiträge durch die Arbeitgeberin ein, sondern
nur denjenigen, welche aus den in Art. 31 Ziff. 7 Reglement genannten
betrieblichen Gründen vorzeitig entlassen werden. Die theoretische Möglichkeit
der Arbeitnehmenden, die ihnen im Rahmen von Stellenabbaumassnahmen,
Restrukturierungen oder grundlegender Änderung des Stellenanforderungsprofils
angebotene Frühpensionierung abzulehnen, ändert nach den zutreffenden
Erwägungen im angefochtenen Entscheid nichts daran, dass mit Blick auf die
diesfalls entfallende Bezahlung der fehlenden Sparbeiträge durch die
Arbeitgeberfirma von einer realistischen Wahlmöglichkeit zwischen zumindest
annähernd gleichwertigen Alternativen keine Rede sein kann. Die von der
Beschwerdeführerin angeführten Massnahmen (Coaching, finanzieller Beitrag an
einen Umzug, verlängerte Kündigungsfrist) vermögen die entgangenen Vorteile
eindeutig nicht aufzuwiegen und die gerade bei fortgeschrittenem Alter fehlende
Gewährleistung, einen äquivalenten Arbeitsplatz zu finden, entkräften das in
der Beschwerde angeführte Argument weitestgehend, der gegenüber den
Altersleistungen höhere Lohn (an einer neuen Stelle) könnte die Arbeitnehmenden
zum Ablehnen der angebotenen vorzeitigen Pensionierung bewegen.

5.3. Fehlt es an einer von tatsächlichem Einvernehmen getragenen vorzeitigen
Pensionierung, sondern handelt es sich faktisch um eine einseitige
unverschuldete Entlassung aus unternehmerischen Gründen, lässt sich aus dem
Urteil 9C_52/2008 vom 23. Mai 2008 für die hier strittige Beitragspflicht
nichts ableiten. Die im Zusammenhang mit den 2013 unternehmensbedingt erfolgten
vorzeitigen Pensionierungen von der Beschwerdeführerin erbrachten Zahlungen hat
das kantonale Gericht zu Recht als massgebenden Lohn qualifiziert, woran
insbesondere nichts ändert, dass die Leistungen im nicht einseitig abänderbaren
Reglement vorgesehen waren. Das BSV weist zutreffend darauf hin, dass es Sinn
und Zweck von Art. 8 lit. a AHVV widerspräche, wenn eine arbeitsrechtliche
Leistung durch blossen Verweis im Reglement in eine berufsvorsorgerechtliche
"verwandelt" und damit der Beitragspflicht entzogen werden könnte. Es ist
weiterhin am Grundsatz festzuhalten, dass lediglich finanzielle Zuwendungen an
die berufliche Vorsorge beitragsbefreit sind, welche - wie es deren Wesen als
Versicherung entspricht - nicht betriebsbedingt, sondern vor Eintritt der
versicherten Risiken verbindlich festgelegt worden und vom Arbeitgeber während
des Vorsorgeverhältnisses oder spätestens im ebenfalls zum Voraus festgelegten
künftigen Versicherungsfall zu entrichten sind. Dies trifft etwa dann zu, wenn
ab einem bestimmten Alter für sämtliche Arbeitnehmenden die Möglichkeit einer
vorzeitigen Pensionierung mit reglementarisch festgelegter Zahlungspflicht der
Arbeitgeberfirma bezüglich ausstehender Sparbeiträge besteht. Führt ein
unternehmensbedingter Stellenabbau oder eine andere Restrukturierungsmassnahme
zur vorzeitigen Pensionierung, entsteht die reglementarische Zahlungspflicht
lediglich als Folge eines unternehmerischen Entscheides. Am dominierenden
arbeitsrechtlichen Charakter der Leistungspflicht vermag in diesen Fällen auch
eine reglementarische Grundlage nichts zu ändern (vgl. auch KIESER, AHVG, N.
199 zu Art. 5 AHVG).

5.4. Das kantonale Gericht hat die Leistungen der Beschwerdeführerin somit zu
Recht als beitragspflichtigen Lohn qualifiziert. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. 
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 18'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. März 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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