Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 604/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_604/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 10. Februar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Trütsch.

Verfahrensbeteiligte
Erbengemeinschaft A.A.________, bestehend aus:

1. B.A.________, handelnd durch C.A.________,
2. C.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Romana Cancar,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

KPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin,

Spitex Bern, Könizstrasse 60, 3000 Bern 5.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 26. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.A.__________, geboren 1927, war bis zum 31. Dezember 2013 bei der KPT
Krankenkasse AG (nachfolgend: KPT) obligatorisch krankenpflegeversichert. Ab
17. Oktober 2012 bis zu ihrem Austritt beanspruchte die Versicherte
Hauspflegeleistungen der Spitex Bern, wofür beim Krankenversicherer um
Kostenübernahme ersucht wurde. Mit Verfügung vom 8. August 2013 und
Einspracheentscheid vom 27. März 2014 hielt die KPT an ihren jeweiligen
Kostengutsprachen fest und lehnte weitere Leistungen an die Spitexpflege ab.

B. 
In teilweiser Gutheissung der hiegegen von A.A.________ erhobenen Beschwerde
entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Bern - nach Beiladung der Spitex -
am 26. Juni 2015, den Einspracheentscheid aufzuheben und verpflichtete die KPT,
vom 17. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2013 Spitexleistungen im Sinne der
Erwägungen zu vergüten und darüber neu zu verfügen. Im Übrigen wies es die
Beschwerde ab.

C. 
B.A.________, Tochter der am 7. Februar 2015 verstorbenen A.A.________ sel.,
führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen
Entscheids sei die KPT zu verpflichten, die Kosten für Spitexleistungen für das
Verabreichen von Medikamenten seit dem 12. Oktober 2012 gemäss den
eingereichten Bedarfsmeldungen zu vergüten.

Erwägungen:

1. 
Im Rubrum des angefochtenen Entscheids und auch der Beschwerde wird
A.A.________ sel. als Beschwerdeführerin aufgeführt. Aus der Beschwerdeschrift
erhellt indessen, dass die Versicherte bereits am 7. Februar 2015 während des
vorinstanzlichen Verfahrens verstorben ist. Gemäss Erbenschein vom 26. Juni
2015 hinterlässt die verstorbene Versicherte als gesetzliche Erbinnen ihre
beiden Töchter B.A.________ (unter Beistandschaft ihrer Schwester) und
C.A.________, welche den Prozess weiterführen. Das Rubrum des vorinstanzlichen
Entscheids ist dementsprechend zu korrigieren.

2. 
Streitgegenstand bildet einzig noch die Höhe des Anspruchs auf Kostenübernahme
für das Verabreichen von Medikamenten (Art. 7 Abs. 2 lit. b Ziff. 7 KLV).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin bringt erstmals im letztinstanzlichen Verfahren
vor, die Art der Erkrankung habe beim Verabreichen der Medikamente
Überzeugungsarbeit erfordert, damit diese eingenommen worden seien, und somit
zu einem höheren Zeitbedarf als die von der Vorinstanz anerkannten sechs
Minuten geführt. Dabei handelt es sich um eine neue Tatsache, die nur soweit
vorgebracht werden darf, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG), was die Beschwerdeführerin indessen nicht darlegt (Urteil
9C_748/2014 vom 14. April 2015 E. 2.1). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang
allein bildet noch keinen hinreichenden Grund im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG
für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren
ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (Urteil 9C_80/2015 vom 11.
Dezember 2015 E. 4.1).
Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) in Bezug auf
die neu vorgebrachte Tatsache wird - zu Recht - nicht gerügt. In den
Leistungsplanungsblättern der Spitex wurde, soweit mehr als sechs Minuten pro
Abgabe veranschlagt worden sind, als Begründung "Medis zum Zubereiten", "KU
verlangsamt" und "Zusätzlich Reservemedi.abgabe und Tropfen" angegeben. Zwar
finden sich in der Pflegeplanung Einträge vom 18. September 2012 und 28.
Februar 2013, worin festgehalten wurde, die Medikamente seien wiederholt nicht
eingenommen worden. Der Grund dafür ist allerdings nicht aufgeführt.
Demgegenüber finden sich in den Pflege- und Betreuungsberichten keine Vermerke,
die auf eine regelmässig erschwerte Abgabe bzw. nötige Überzeugungsarbeit und
damit verbundenem erhöhten Zeitbedarf hindeuten würden. Im Übrigen machte die
Spitex in ihrer Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren vom 22. September
2014 nichts dergleichen geltend. Vielmehr erachtete der Leistungserbringer
insbesondere die Kürzung im Zusammenhang mit dem Richten der Medikamente und
der Hilfe beim Trinken als nicht nachvollziehbar.

3.2. Den von der Beschwerdeführerin - und bereits von der Versicherten im
vorinstanzlichen Verfahren - geltend gemachten zusätzlichen Zeitaufwand für die
Arzneimittelentnahme aus dem gesicherten Opiateschrank und die Dokumentation
dieses Vorganges hat das kantonale Verwaltungsgericht bereits unter dem Titel
"Richten der Medikamente" anerkannt und auf die in den
Leistungsplanungsblättern der Spitex aufgeführten Zeiten abgestellt (vgl. E.
3.4.2 des angefochtenen Entscheids). Es ist nicht ersichtlich und wird auch
nicht dargelegt, weshalb diese Feststellungen und die darauf fussende Würdigung
des kantonalen Gerichts bundesrechtsverletzend sein sollen (Art. 95 BGG).

4. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Ausgang sind die
Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von den
Beschwerdeführerinnen als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Spitex Bern, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Februar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Trütsch

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