Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 601/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_601/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 28. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 15. Juni 2015.

Erwägungen:

1. 
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 hielt die IV-Stelle des Kantons Zürich
an einer polydisziplinären medizinischen Abklärung des eine
Dreiviertels-Invalidenrente beziehenden A.________ (geb. 1966) durch die
B.________ AG fest, was das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich durch
Abweisung der hiegegen eingereichten Beschwerde bestätigte (Entscheid vom 15.
Juni 2015). Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Anträge: Verzicht auf Begutachtung, insbesondere durch die
B.________ AG; eventualiter einvernehmliche Bestimmung eines Gutachters;
subeventualiter hoheitliche Bestimmung neutraler und fachkompetenter Experten
in den notwendigen Disziplinen; vorgängige Gewährung der Mitwirkungsrechte) ist
angesichts von BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227, 138 V 271 und des Urteils 8C_599/
2014 vom 18. Dezember 2015 offensichtlich unzulässig, was keiner näheren
Begründung bedarf und als kurze Angabe des Grundes im Sinne von Art. 108 Abs. 3
BGG genügt (vgl. auch die in den ähnlich gelagerten Fällen 9C_465/2015 und
9C_710/2015 ergangenen Urteile vom 27. August 2015 und vom heutigen Tage).

2. 
Die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2
BGG zu erledigen, was zur Erhebung reduzierter Gerichtskosten führt (Art. 66
Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Dezember 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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