Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 599/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_599/2015

Urteil vom 10. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
 A.________, vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 19. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 28. März 2013 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen
nach medizinischen und erwerblich-eingliederungsbezogenen Abklärungen den
Rentenanspruch des A.________ (geb. 1962) ab, weil er sowohl in seinem
angestammten Beruf (Konstrukteur) als auch in einer Verweisungstätigkeit
vollständig arbeitsfähig sei und somit ein Invaliditätsgrad von null Prozent
vorliege.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 19. Juni 2015 ab.

C. 
A.________ zieht diesen Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weiter und beantragt die Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheides und die Zusprechung einer Invalidenrente ab 1.
April 2009; eventualiter sei die Sache "zu weiteren Abklärungen (Obergutachten,
berufliche Abklärung) zurückzuweisen".

Erwägungen:

1. 
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des streitigen Anspruchs auf eine
Invalidenrente erforderlichen Rechtsgrundlagen (Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1
sowie Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28 IVG) und die Rechtsprechung zur Bedeutung
ärztlicher Angaben im Rahmen der Invaliditätsbemessung (vgl. auch BGE 140 V 193
) richtig dargelegt. Es wird auf die Erwägung 1 des angefochtenen Entscheides
verwiesen.

2. 
Umstritten ist im Wesentlichen einzig die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) als
Grundlage des Rentenanspruchs. Das kantonale Gericht hat gestützt auf die
Administrativexpertise der med. pract. B.________ und Dr. med. C.________,
Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. Juni 2009 sowie deren
Verlaufsgutachten vom 17. Juli 2012 in sorgfältiger und umfassender Würdigung
der medizinisch-psychiatrischen Aktenlage auf eine vollständige
Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer adaptierten Berufstätigkeit
geschlossen. Soweit Entscheidung über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S.
397 unten f.), sind die Sachverhaltsfeststellungen für das Bundesgericht
verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), da die Beschwerde nirgends aufzeigt, dass
und inwiefern diese  offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2 BGG) wären.
Jedenfalls kann eine solche  qualifizierte Unrichtigkeit nicht allein aus den
geltend gemachten Differenzen in den aktenkundigen psychiatrischen
Folgenabschätzungen abgeleitet werden, dies mit Blick auf die ihnen immanente
Variabilität und Ermessensgebundenheit (BGE 140 V 195 E. 3.1 in fine S. 195).
Dass die (im Zuge des länger dauernden Abklärungsverfahrens zu Recht ergänzte)
Administrativbegutachtung sodann "den beweisrechtlichen Anforderungen" nicht
genüge, bleibt reine Behauptung und ist auch sonst in keiner Weise ersichtlich.
Wie schon im Zwischenentscheid vom 6. November 2015 (act. 11) betreffend
Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege zuhanden der Rechtsvertreterin
angedeutet, erschöpfen sich ihre Vorbringen, von nahem besehen, in
appellatorischer Kritik, welche mit Blick auf die Kognition gemäss Art. 97 Abs.
1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG nicht genügt. Von einem Verstoss gegen das
rechtliche Gehör, wie im Zusammenhang mit der Frage der erwerblichen
Verwertbarkeit des gutachterlich attestierten Leistungsvermögens gerügt, kann
nicht die Rede sein, hat das Versicherungsgericht diese ja in Erwägung 3 seines
Entscheides ausdrücklich geprüft. Dass eine Person mit im Wesentlichen
erhaltener Arbeitsfähigkeit, die wegen einer Persönlichkeitsstörung erhöhte
Anforderungen an Teamfähigkeit und qualifizierten Kundenkontakt nicht erfüllt,
dennoch auf dem ersten Arbeitsmarkt rentenausschliessend erwerbstätig sein
kann, bedarf keiner weiterer Ausführungen.

3. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter
Verweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid erledigt.

4. 
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Dezember 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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