Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 597/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_597/2015

Urteil vom 16. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St.
Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 28. Juli 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. August 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juli 2015,

in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen
Zwischenentscheid handelt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
BGG selbstständig angefochten werden könnte,
dass die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen für eine selbständige
Anfechtbarkeit klarerweise nicht erfüllt sind, da der Zwischenentscheid für die
Beschwerdeführerin keinen irreparablen Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG) und mit einem sofortigen Endentscheid kein weitläufiges
Beweisverfahren mit einem entsprechenden Aufwand an Zeit und Kosten (Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG) vermieden werden könnte,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG überdies die Begehren und
deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den
Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG -
soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass sich die Beschwerde im Wesentlichen mit Fragen befasst, die nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und sich darin insbesondere keine
Ausführungen zu den Eintretensvoraussetzungen bei Anfechtung eines
vorinstanzlichen Zwischenentscheids finden,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und
Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art.
66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. September 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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