Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 596/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_596/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 24. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Valideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 15. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1962 geborene, zuletzt als Raumpflegerin bei der Firma B.________ AG tätig
gewesene A.________ meldete sich am 10. August 2011 unter Hinweis auf die
gesundheitlichen Folgen eines anfangs Dezember 2010 erlittenen Unfalls bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
zog in der Folge die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) bei und klärte die Verhältnisse in medizinischer sowie
beruflich-erwerblicher Hinsicht ab. Gestützt darauf kündigte sie
vorbescheidweise die Ablehnung des Rentengesuchs mangels anspruchsbegründender
Invalidität an. Daran hielt sie mit Verfügung vom 18. Februar 2014 fest.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 15. Juni 2015).

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr mit Wirkung
ab Februar 2012 eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit
zur Durchführung ergänzender Abklärungen im Sinne der Beschwerdebegründung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen
an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E.
1.4 S. 140). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).

2. 

2.1. Streitig und zu prüfen ist unter sachverhaltsmässig eingeschränktem
Blickwinkel, ob das kantonale Gericht die durch die Beschwerdegegnerin verfügte
Rentenablehnung zu Recht bestätigt hat.

2.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die hierfür relevanten Rechtsgrundlagen
zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und
Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG)
und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen des Anspruchs
auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs
(Art. 28 Abs. 2 IVG), zur bei erwerbstätigen Versicherten anwendbaren
Invaliditätsbemessungsmethode (Einkommensver-gleichsmethode [Art. 28a Abs. 1
IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG]) sowie zu den Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352
mit Hinweis; vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Darauf wird verwiesen.
Anzufügen ist, dass das Bundesgericht namentlich bezüglich der basierend auf
konkreter Beweiswürdigung ermittelten beiden hypothetischen Vergleichseinkommen
(Einkommen, das die versicherte Person ohne Gesundheitsschädigung hätte
erzielen können [Valideneinkommen]; Einkommen, welches sie trotz
Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte
[Invalideneinkommen]) an die (rechts) mängelfreien Feststellungen der
Vorinstanz gebunden ist (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

3. 

3.1. Letztinstanzlich unbestritten geblieben - und für das Bundesgericht
deshalb verbindlich - sind die Feststellungen des kantonalen Gerichts, wonach
die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen vollzeitig
erwerbstätig wäre. Ebenfalls zu keinen Beanstandungen geführt haben sodann
dessen Schlussfolgerungen, dass die Versicherte, gemäss dem als voll
beweiskräftig eingestuften Gutachten des Instituts C.________ vom 16. Mai 2013,
auf Grund der psychiatrischen Befunde auch in einer körperlich leichten,
wechselbelastenden Tätigkeit nur noch zu 80 % arbeitsfähig ist.

3.2. Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten zum einen in Bezug auf das dem
Einkommensvergleich für das relevante Referenzjahr 2012 zugrunde zu legende
Valideneinkommen. Während die Vorinstanz dieses auf der Grundlage des von der
Versicherten zuletzt als Raumpflegerin bei der Firma B.________ AG erzielten
Verdienstes auf Fr. 42'000.- veranschlagt, erachtet die Beschwerdeführerin ein
solches von Fr. 60'621.55 als massgebend. Der letztere Betrag entspricht dem in
der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2014 angeführten
Validenlohn.

3.2.1. Im angefochtenen Entscheid wurde in allen Teilen überzeugend -
jedenfalls aber nicht qualifiziert unrichtig - begründet, weshalb auf den von
der IV-Stelle ermittelten Validenverdienst von Fr. 60'621.55 nicht abgestellt
werden kann. Dieser basierte auf der offenkundig irrtümlichen Annahme, dass die
im Auszug aus dem individuellen Konto für die Jahre 2009 und 2010 ausgewiesenen
Löhne in der Höhe von Fr. 38'000.- bzw. Fr. 37'657.- einem tatsächlichen
Beschäftigungsgrad bei der Firma B.________ AG von 65 % entsprächen und deshalb
im Rahmen der Invaliditätsbestimmung auf ein 100 %-Pensum hochzurechnen seien.
Wie sich aus den aktenkundigen Angaben der Versicherten selber ergibt, hat sie
in den zwei besagten Jahren indessen regelmässig Arbeitsstunden im Umfang von
mindestens 100 % - und nicht bloss von arbeitsvertraglich vereinbarten 27
Stunden wöchentlich - geleistet (vgl. etwa SUVA-Besprechungsnotiz vom 30. Juni
2011, Gutachten des Instituts C.________vom 16. Mai 2013, S. 42 und 62, Eingabe
des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zuhanden der Beschwerdegegnerin vom
7. November 2013, S. 2, E-Mail des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin
zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2014, Abklärungsbericht "Beruf
und Haushalt" vom 18. Februar 2014, S. 3 Ziff. 2.4 und 2.5 ). Da die durch das
kantonale Gericht vorgenommene Bemessung des Valideneinkommens im Übrigen nicht
beanstandet wird und auch keine Anhaltspunkte für deren Fehlerhaftigkeit
auszumachen sind, hat es damit sein Bewenden. Ebenso wenig ist der Vorinstanz
schliesslich, indem sie die Beschwerdeführerin vorgängig nicht über die
beabsichtigte Herabsetzung des Valideneinkommens informiert hat, eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vorzuwerfen,
da es im Ergebnis bei der durch die Beschwerdegegnerin verfügten
Leistungsablehnung geblieben ist (vgl. dazu u.a. Urteil 9C_483/2015 vom 28.
Juli 2015 E. 2) und ohnehin eine umfassende, nicht auf die Parteirügen
beschränkte Überprüfungsbefugnis bestand.

3.2.2. Vor diesem Hintergrund braucht mit dem vorinstanzlichen Gericht nicht
abschliessend beurteilt zu werden, ob das auf der Basis einer 80 %-igen
Arbeitsfähigkeit und von lohnstatistischen Angaben ermittelte
Invalideneinkommen von Fr. 43'120.- zusätzlich infolge der gutachtlich
erwähnten, auf das eingeschränkte Belastungsprofil zurückzuführenden
Leistungsreduktion von 10 bis 20 % zu kürzen ist. Selbst unter Berücksichtigung
einer entsprechenden 20 %igen Verminderung und eines leidensbedingten Abzugs in
maximal zulässiger Höhe von 25 % ergäbe sich mit 38 % kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad.

4. 

4.1. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels,
mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid
(Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - abgewiesen.

4.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz
1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. September 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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