Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 595/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_595/2015

Urteil vom 4. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Moser-Szeless, nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
 A.________, vertreten durch Fürsprecher Philipp Studer,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin,

 B.________,
 C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raoul Stampfli,

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Haftung des Arbeitgebers),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 17. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die in Solothurn domizilierte D.________ AG wurde am 19. Dezember 2003 im
Handelsregister eingetragen. Dem Verwaltungsrat gehörten B.________, Präsident,
und C.________, Mitglied, an. Sie waren beide kollektivzeichnungsberechtigt.
Als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer fungierte A.________. Im Jahre
2007 wurde über die D.________ AG der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt
Solothurn stellte der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn am 14. September
2009 einen Verlustschein über Fr. 302'904.45 aus. Am 4. Dezember 2009 erliess
diese Verfügungen, mit welchen sie B.________, C.________ und A.________
verpflichtete, für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. November 2008
Schadenersatz in der Höhe von Fr. 245'954.30 zu bezahlen. Dagegen wurden in der
Folge Einsprachen erhoben. Mit Entscheid vom 22. Januar 2014 wies die
Ausgleichskasse die Einsprache von A.________ ab und stellte fest, dass die
Schadenersatzforderung nach der Gutschrift von Fr. 28'640.70 am 21. Dezember
2011 auf dem Abrechnungskonto der D.________ AG noch Fr. 217'313.60 betrage.
Gleichentags hiess sie die Einsprachen von B.________ und C.________ gut und
hob die entsprechenden Schadenersatzverfügungen auf.

B. 
A.________ liess beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
einreichen mit dem Rechtsbegehren, die ihn, B.________ und C.________
betreffenden Einspracheentscheide der Ausgleichskasse vom 22. Januar 2014 seien
vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass er gegenüber der
Ausgleichskasse weder Schuldner noch Solidarschuldner sei. B.________ und
C.________ seien ferner zu verurteilen, unter solidarischer Haftung den Betrag
im Umfang von Fr. 217'313.60 sowie Zins seit wann rechtens zu bezahlen. Das
angerufene Gericht entschied am 17. Juni 2015, dass auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde, soweit sie sich gegen die Einspracheentscheide der
Ausgleichskasse vom 22. Januar 2014 betreffend B.________ und C.________ richte
(Dispositiv-Ziff. 1). Demgegenüber wurde in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 22. Januar 2014
betreffend A.________ aufgehoben und dieser verpflichtet, Schadenersatz in der
Höhe von Fr. 169'691.70 zu leisten (Dispositiv-Ziff. 2).

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es seien der angefochtene Gerichtsentscheid sowie die
Einspracheentscheide der Ausgleichskasse vom 22. Januar 2014 betreffend
B.________ und C.________ vollumfänglich aufzuheben. Es sei ferner
festzustellen, dass er gegenüber der Ausgleichskasse weder Schuldner noch
Solidarschuldner sei. Sodann seien B.________ und C.________ jeweils unter
solidarischer Haftung zu verurteilen, der Ausgleichskasse den Betrag im Umfang
von Fr. 169'691.70 sowie Zins seit wann rechtens zu bezahlen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 

2.1. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass
der Beschwerdeführer nicht nur den ihn selbst, sondern auch die B.________ und
C.________ betreffenden Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 22.
Januar 2014 beschwerdeweise angefochten hat. Das kantonale Gericht ist
diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.2. Dem Beschwerdeführer wurden zusammen mit der an ihn gerichteten
Schadenersatzverfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2009 auch die
Verfügungen betreffend B.________ und C.________ zugestellt. In der daraufhin
erhobenen Einsprache hat er einerseits bestritten, grobfahrlässig seine
Sorgfaltspflichten als Geschäftsführer der D.________ AG missachtet zu haben.
Anderseits führte er aus, dass die Belange der Buchhaltung der D.________ AG
durch B.________ als Verwaltungsratspräsidenten bestimmt worden seien. Am 30.
April 2010 gab der Beschwerdeführer zuhanden der Beschwerdegegnerin ferner an,
dass die beiden Verwaltungsräte sich von ihrer primären Verantwortung für das
Nichtbezahlen von Sozialversicherungsbeiträgen mit dem Verweis auf eine
angeblich durch ihn begangene strafbare Täuschung zu entlasten versuchten. Das
Strafverfahren werde den Nachweis erbringen, dass die gegen ihn erhobenen
Vorwürfe haltlos seien. Auch seien aus dem strafrechtlichen Prozess nähere
Aufschlüsse über die Rolle der beiden Verwaltungsräte innerhalb der D.________
AG, insbesondere hinsichtlich der Führung der Buchhaltung, zu erwarten. Am 20.
Dezember 2013 eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Eingabe
von B.________ und C.________ vom 1. Juli 2013 betreffend die gegen ihn am 31.
Mai 2013 erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft und räumte ihm die Möglichkeit
ein, sich hierzu bis 13. Januar 2014 zu äussern. Diese Frist lief in der Folge
unbenützt ab.

2.2.1. Zwar hat der Beschwerdeführer im Rahmen des gegen die
Schadenersatzverfügungen vom 4. Dezember 2009 angehobenen Einspracheverfahrens
nicht ausdrücklich die Abweisung der Einsprachen von B.________ und C.________
beantragt. Aus den Angaben in seiner Einspracheschrift vom 13. Januar 2010 wie
auch der Eingabe vom 30. April 2010 geht jedoch mit hinreichender Deutlichkeit
hervor, dass er eine eigene Verantwortlichkeit abwenden und jene der beiden
Verwaltungsräte in den Vordergrund stellen wollte ("Es steht nach dem Gesagten
ausser Frage, dass die Verantwortlichkeit für das Nichtbezahlen von
Sozialversicherungsbeiträgen durch die D.________ AG - wenn überhaupt - beim
Verwaltungsrat bzw. bei dem für die Buchhaltung und das Rechnungswesen
zuständigen Verwaltungsratspräsidenten [...] zu suchen ist" [Einsprache, S. 4
oben]). Der Beschwerdeführer hatte denn auch keine Veranlassung, die
Verfügungen betreffend B.________ und C.________ anzufechten, nachdem die
Beschwerdegegnerin die Adressaten zu einer gleich hohen Schadenersatzsumme wie
ihn selbst verpflichtet hatte. Ebenso wenig kann den Akten entnommen werden,
dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer explizit aufgefordert hat, zu
den entsprechenden Einsprachen Stellung zu nehmen. In ihrem Schreiben vom 10.
Februar 2010 wurde lediglich im Rahmen der Beiladung zu den Verfahren von
B.________ und C.________ Frist zur Einspracheergänzung angesetzt. Mit
Schreiben vom 20. Dezember 2013 gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
sodann einzig Gelegenheit, sich zusätzlich zur Eingabe von B.________ und
C.________ vom 1. Juli 2013 zu äussern, worin diese primär das Ergebnis der
gegen den Beschwerdeführer erhobenen Strafuntersuchung schilderten.

2.2.2. Es erscheint überspitzt formalistisch, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen,
er habe sich nicht an den die beiden Verwaltungsräte betreffenden
Einspracheverfahren beteiligt, nur weil er nicht die Abweisung der
entsprechenden Rechtsvorkehren beantragt hatte, zumal ihm gar nie nachdrücklich
eine Frist für eine Stellungnahme zu den Einsprachen eingeräumt worden war.
Damit unterscheidet sich die vorliegende Situation klar vom Sachverhalt, der
dem im angefochtenen Entscheid erwähnten BGE 134 V 306 zugrunde lag. Dort hatte
die beschwerdeführende Person im Einspracheverfahren unmissverständlich die
Entlassung auch der übrigen Mitglieder der Verwaltung der in Konkurs gegangenen
Genossenschaft aus der Verantwortlichkeit verlangt. Indem sie nachträglich
beschwerdeweise die von der Ausgleichskasse in der Folge entschiedene
Haftungsbefreiung der anderen Verwaltungsmitglieder beanstandete, setzte sie
sich dem Vorwurf des Treu und Glauben widersprechenden "venire contra factum
proprium" aus (E. 4.3.1 S. 314). Etwas Derartiges ist jedoch im hier zu
beurteilenden Fall nicht auszumachen. Gerade wenn sich, wie vorliegend, die
Beteiligung an einem Einspracheverfahren eines solidarisch Mitverpflichteten im
Rahmen einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG auf den Antrag auf Bestätigung jener
Verfügung reduzierte, kann vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, sich mit
expliziten Anträgen an den Einspracheverfahren der beiden solidarisch
Mitverpflichteten zu beteiligen, um sein Recht auf anschliessende
Beschwerdeerhebung zu erhalten. Dies gilt umso mehr, wenn effektiv zu keinem
Zeitpunkt Frist für eine Stellungnahme zu den Einsprachen der solidarisch
Mitverpflichteten angesetzt worden war.

3.

3.1. Art. 59 ATSG sieht unter der Marginalie "Legitimation" vor, dass zur
Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den
Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Eine ausdrückliche Beteiligung an einem vorgängig
durchgeführten Einspracheverfahren wird darin nicht verlangt. Solches kann auch
aus der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung nicht abgeleitet werden. So
wird von Ulrich Meyer in "Die Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren als
Voraussetzung der Rechtsmittellegitimation" (Sozialversicherungsrechtstagung
2004, S. 9 ff.) unter Verweis auf zahlreiche Urteile des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts dargelegt, dass dieses jeweils auf das Erfordernis der
formellen Beschwer verzichtet habe. Dabei führt Meyer an, die Praxis, welche
auf das Erfordernis der formellen Beschwer verzichte, gewichte das Interesse an
der objektiv richtigen Anwendung des materiellen
Bundessozialversicherungsrechts höher, als dies das Bundesgericht in den seiner
Jurisdiktion unterstellten Zweigen des Bundesverwaltungsrechts tue (Meyer,
a.a.O., S. 34). Ueli Kieser postuliert in allen drei bisher erschienen Auflagen
des ATSG-Kommentars, die Befugnis, Beschwerde einzureichen, setze keine
durchgehende Beteiligung am vorangehenden Verfahren voraus (1. Aufl. 2003, N. 5
zu Art. 59 ATSG; 2. Aufl. 2009, N. 5 zu Art. 59 ATSG; 3. Aufl. 2015, N. 12 zu
Art. 59 ATSG). Zum gleichen Ergebnis gelangt auch Melchior Volz im Kommentar
zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (2. Aufl.
2009, § 13 N. 64). Von Volz wie von Kieser speziell hervorgehoben wird, dass
die materielle Beschwer nach Art. 59 ATSG im Unterschied zu Art. 89 Abs. 1 lit.
b BGG lediglich ein (einfaches) Berührtsein und nicht eine besondere
Betroffenheit voraussetze. Darauf hinzuweisen ist schliesslich, dass auf das
Erfordernis der formellen Beschwer im Sinne der bereits auf Verwaltungsstufe
erfolgten Verfahrensbeteiligung abgesehen werden kann, wenn das Interesse einer
Partei an einer Anfechtung beispielsweise erst durch den Einspracheentscheid
entsteht, sie aber noch keine Veranlassung hatte, sich gegen eine nicht an sie
gerichtete Verfügung zu wehren (dazu Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias
Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, S. 348 N. 1428; _________,
Eintretensfragen im kantonalen Beschwerdeverfahren - Ein Blick auf einige
Klippen, Sozialversicherungsrechtstagung 2012, 2013, S. 264 f.; vgl. ferner BGE
134 I 159 E. 1.3 S. 161).

3.2. Wenn sich die Vorinstanz zur Begründung ihres Standpunkts auf allgemeine
Verwaltungsprozessliteratur abstützt, gibt sie sich nicht in hinreichendem
Ausmass Rechenschaft darüber, dass Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage,
ob der Beschwerdeführer über die Legitimation zur beschwerdeweisen Anfechtung
der B.________ und C.________ betreffenden Einspracheentscheide verfügt, Art.
59 ATSG bildet. Dieser Bestimmung kann jedoch, wie das hievor Dargelegte
veranschaulicht, einzig die Bedeutung beigemessen werden, dass eine explizite
Beteiligung an einem vorgängigen Einspracheverfahren nicht Bedingung für die
Anfechtung eines Einspracheentscheids darstellt. Dies betrifft insbesondere die
vorliegende Konstellation eines solidarisch Mitverpflichteten auf Grund einer
Haftung gemäss Art. 52 AHVG. Jedes andere Vorgehen würde zu einer unzulässigen
Verkürzung des Rechtsschutzes des Beschwerdeführers führen und den in BGE 134 V
306 E. 3 (S. 308 ff.) vorgesehenen Grundsätzen zuwiderlaufen. Namentlich kann
die in E. 3.3.1 (S. 311) des Urteils erwähnte formelle Beschwer nicht so
verstanden werden, dass sich jemand im Einspracheverfahren gegen Mitbeteiligte
nachdrücklich zu äussern hätte, wenn sich diese Äusserung auf einen blossen
Antrag auf Bestätigung jener Verfügung (en) der Ausgleichskasse reduziert.
Daraus ist zu schliessen, dass die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer
gegen die B.________ und C.________ betreffenden Einspracheentscheide erhobene
Beschwerde ebenfalls hätte eintreten müssen.

4. 

4.1. Der Beschwerdeführer beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, B.________
und C.________ seien zu verurteilen, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr.
217'313.60 zu bezahlen. Sollte das kantonale Gericht diesem Begehren, mit dem
es sich bis anhin materiell noch nicht befasst hat, vollumfänglich entsprechen,
so müssten die beiden Verwaltungsräte vorab die Gelegenheit erhalten, der von
der Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer auf Fr. 169'691.70 reduzierten
Schadenersatzforderung zu opponieren. Der angefochtene Entscheid ist daher
nicht nur bezüglich Dispositiv-Ziff. 1 (Nichteintreten auf die Beschwerde,
soweit sie sich gegen die B.________ und C.________ betreffenden
Einspracheentscheide der Ausgleichskasse vom 22. Januar 2014 richtet), sondern
auch hinsichtlich dessen Dispositiv-Ziff. 2 (teilweise Gutheissung der
Beschwerde, Aufhebung des den Beschwerdeführer betreffenden
Einspracheentscheids vom 22. Januar 2014, Verpflichtung zur Leistung von
Schadenersatz in der Höhe von Fr. 169'691.70) aufzuheben.

4.2. Der Vorinstanz wird damit eine gesamthafte Neubeurteilung der gegen den
Beschwerdeführer sowie B.________ und C.________ erhobenen
Schadenersatzforderungen ermöglicht. Dies wäre ausgeschlossen, wenn die vom
kantonalen Gericht ermittelte, den Beschwerdeführer verpflichtende
Schadenersatzforderung bereits im vorliegenden Verfahren abschliessend
beurteilt und damit bindend würde.

Der kantonale Entscheid ist daher vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur
neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. 
Auf einen Schriftenwechsel wird angesichts des Verfahrensausgangs, der auf
formellen Gründen beruht, verzichtet. Die Einholung einer Vernehmlassung zur
Beschwerde käme einem Leerlauf gleich und würde nur weitere Kosten verursachen.
Damit ist aus Gründen der Prozessökonomie ein Schriftenwechsel nicht
erforderlich (Art. 102 Abs. 1 BGG; Urteile 9C_483/2015 vom 28. Juli 2015 E. 4
und 9C_702/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 5 mit Hinweis, in: SVR 2015 BVG Nr. 15
S. 60).

6. 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG). Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2015 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer
Entscheidung im Sinne der Erwägung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, C.________, dem
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Januar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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